TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/15 W176 2182522-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.07.2020
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Entscheidungsdatum

15.07.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W176 2182522-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , iranischer Staatsangehöriger, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zl. 1093796809-151715027/BMI-BFA_SZB_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„Gemäß § 55 Abs. 2 und 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), wird die Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 15.09.2020 festgesetzt.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der illegal ins Bundegebiet gereiste Beschwerdeführer brachte am XXXX .2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag gab er an, schiitisch-islamischer Religionszugehörigkeit zu sein. Im Iran habe er einen Friseursalon gehabt und gut verdient. Er sei professioneller Sportler und spiele XXXX . Dies sei im Iran jedoch wertlos. Er sei in der Nationalmannschaft gewesen, habe jedoch an keinen ausländischen Turnieren teilnehmen können. Um das Land verlassen zu dürfen, hätte er eine Garantie zurücklassen müssen. Als Garantie hätte er bei den Basiji oder Sepah-e Pasdaran Mitglied werden müssen. Er habe keine Geduld mehr gehabt und es nicht mehr ausgehalten. Im Falle einer Rückkehr in den Iran befürchtet er, ins Gefängnis zu müssen, weil er das Land verlassen und einen Asylantrag gestellt habe.

2. Am 03.09.2017 wurde der Beschwerdeführer in der XXXX gemeinde XXXX getauft.

3. Am XXXX .2017 vor der belangten Behörde einvernommen, gab der Beschwerdeführer eingangs zur Richtigkeit seiner bisherigen Angaben an, es stimme nicht alles. Er habe damals seine Religion nicht gesagt. Er habe Angst gehabt und deswegen nicht gesagt, was er wirklich sei. Er habe nicht gewusst, ob er das habe sagen dürfen oder nicht. Er habe Moslem gesagt, sei aber kein Moslem. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine ganze Familie würde noch im Iran leben. Er stehe mit seinen nächsten Angehörigen über das Internet in Kontakt. Zum Fluchtgrund gab er an, er sei beim XXXX nicht weitergelassen worden, weil er am Gebet nicht teilgenommen habe. Drei Tage vor seiner Ausreise sie die Auswahl gewesen, wer ins Ausland zum Turnier reisen dürfe. Er habe beim Kaffeetrinken gehört, dass er von drei Personen abgeholt werden solle. Er habe gedacht, es sei wegen der Religion. Aufgrund der Religion habe man auch immer einen Basiji gebraucht, der unterschreiben müsse, wenn man ins Ausland gehen und wieder zurückkehren wolle. Den Beschwerdeführer hätten „sie“ nie gehen lassen. „Sie“ seien vor dem Haus seines Vaters gestanden. Er habe seinem Vater aufgetragen zu sagen, dass er nicht da sei. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt in der Türkei gewesen. Sein Vater habe ihm erzählt, dass sie ein weiteres Mal nach ihm gefragt hätten. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer dann an, von ihnen sogar geschlagen worden zu sein. Befragt, wer „sie“ gewesen seien, gab er an, dass dies die Religionspolizei gewesen sei. Sechs Monate vor seiner Ausreise sei er auch bedroht worden. Die Religionspolizei habe ihn geschlagen. Die Bedrohung habe so ausgesehen, dass er rausgeschmissen werde, falls er nicht an religiösen Seminaren teilnehme. Wenn er den anderen Mitgliedern davon erzähle, würde es böse enden und nicht bloß mit zwei Ohrfeigen. Auf weiteres Nachfragen gab er an, erstmals in Österreich Kontakt zum Christentum gehabt zu haben. Er habe im Iran auch nicht an Messen teilgenommen. Als Schlüsselerlebnis für seine Hinwendung zum Christentum nannte er einen christlichen Freundeskreis in Österreich. Er besuche einmal in der Woche (sonntags) die Kirche. Gegen Ende der Einvernahme erfolgte eine Befragung zum Wissensstand des Beschwerdeführers betreffend das Christentum.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 200/2005 (AsylG), (Spruchpunkt I.), sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab, erteilte gemäß § 57 AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage („2 Wochen“) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

Begründend stützte sich die Behörde im Wesentlichen darauf, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall nicht als eingriffsinvasiv zu qualifizieren und auch kein zeitlicher Konnex zur erfolgten Ausreise gegeben sei. Auch die Nichtteilnahme an (islamisch-)religiösen Riten habe sich vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zum Iran nicht als problematisch erwiesen. Der Beschwerdeführer sei nicht christlichen Glaubens und ihm drohe keine asylrelevante Verfolgung.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er ausführte, er sei in Österreich zum Christentum konvertiert. Die Abkehr vom Islam gelte im Iran als schweres Verbrechen. Es sei auch mit Todesdrohungen von der eigenen Familie zu rechnen, weil im Iran die Abkehr vom Islam als Schande für die Familie gelte.

6. Am 02.06.2020 fand am Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung statt; in dieser wurde der Beschwerdeführer als Partei und XXXX , (Co-)Pastor der XXXX gemeinde XXXX , als Zeuge vernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer

1.1.1. Der 38-jährige Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger persischer Volksgruppenzugehörigkeit und stammt aus Teheran, wo er auch bis zu seiner Ausreise lebte. Er wuchs unter schiitisch-muslimischer Prägung auf. Er besuchte zwölf Jahre lange die Grundschule, absolvierte im Anschluss eine vierjährige Berufsausbildung zum Frisör und betrieb bis zu seiner Ausreise einen eigenen Frisörsalon. Seine gesamte Familie (Eltern, Geschwister, Großeltern, Tanten, Onkeln, Cousins und Cousinen) lebt nach wie vor im Iran. Er spielte professionell XXXX und war Mitglied der iranischen XXXX nationalmannschaft.

1.1.2. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer von der Iranischen Revolutionsgarde (Pasdaran, von ihm auch als „Religionspolizei“ bezeichnet) aufgrund der Nichtteilnahme an Gebeten und dem Nichteinhalten von Gebetszeiten bedroht und geschlagen wurde. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass Personen der Revolutionsgarde ihn im Oktober 2015 aufsuchten, ihn aufforderten zum Disziplinarstützpunkt (Komitee) zu kommen und er letztlich aus Angst vor weiteren Bedrohungen den Iran verließ.

1.1.3. Der Beschwerdeführer verließ im Oktober 2015 den Iran legal mit dem Flugzeug.

1.1.4. Der Beschwerdeführer besucht seit 2016 regelmäßig den Sonntagsgottesdienst in der XXXX gemeinde XXXX . Er wurde am 03.09.2017 in der XXXX gemeinde XXXX getauft. Er ist Gesellschafter der XXXX (als Komplementär zu 20% beteiligt) und arbeitet sechs Tage die Woche ganztägig im Frisörsalon. Er hat Freunde in Österreich und ist Mitglied eines XXXX vereins. Er lebt alleine, ist ledig und kinderlos. Er besucht Deutschkurse und bestand eine Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A1. Er ist noch mit Teilen seiner Familie im Iran in Kontakt.

1.1.5. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer den christlichen Glauben ernsthaft angenommen hat, sodass dieser wesentliche Bestandteil seiner Identität geworden ist und er auch bei geänderten Verhältnissen, wie einer Rückkehr in den Iran, das Bedürfnis hätte, diesen innerlich und äußerlich auszuleben.

1.1.6. Mit (rechtskräftig gewordenem) Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2019, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 (StGB), zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

1.2. Zur hier relevanten Situation im Iran:

Allgemeine Lage:

Iran ist eine islamische Republik mit etwa 80 Millionen Einwohnern. Staatsoberhaupt und Revolutionsführer ist Ayatollah Seyed Als Khamene-i, Präsident seit 2013 Hassan Rohani. Dem Staatsoberhaupt unterstehen u.a. die Revolutionsgarden (Pasdaran) und die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden Basij-Milizen. Islamische und demokratische Elemente bestehen nebeneinander. Eine demokratische Verfassung im europäischen Sinn besteht nicht. Die allgemeine Sicherheitslage ist mit Ausnahme der Provinzen Sistan-Belutschistan, Kurdistan und West-Aserbaidschan, in denen es immer wieder zu Konflikten zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen und Anschlägen gegen die Sicherheitskräfte kommt, ruhig, wobei latente Spannungen bestehen. Die verfassungsrechtlich festgeschriebene Unabhängigkeit der Justiz unterliegt Begrenzungen. Vor allem der Sicherheitsapparat nimmt in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung. Allgemein erfüllen Gerichtsverfahren internationale Standards nicht. Obwohl nach der Verfassung primär kodifiziertes Recht anzuwenden ist, kann im Zweifelsfall nach der iranischen Verfassung die Scharia vorrangig angewandt werden. Nach wie vor werden Körperstrafen und Todesstrafe angewandt. Es kommt immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen, insbesondere im Zusammenhang mit politischer Überzeugung. Basij-Kräfte sind eine freiwillige paramilitärische Gruppierung, die oft bei der Unterdrückung von Oppositionellen oder der Einschüchterung von Zivilisten, die den strikten Moralkodex nicht befolgen, involviert sind. Die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasadaran-e Enghelab-e Islami - IRGC) sind herausragend im Sicherheitsapparat, sie sind eine Parallelarmee und haben Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt. Sie verfügen über eigene Gefängnisse. Mit willkürlichen Verhaftungen muss im Iran gerechnet werden. Auffälliges Hören von (westlicher) Musik, die Äußerung einer eigenen Meinung zum Islam, gemeinsame Autofahrten junger nicht verheirateter Männer und Frauen, gemischtgeschlechtliche Partys oder das Verstoßen gegen Bekleidungsvorschriften kann den Unmut zufällig anwesender Basijs bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Es kann auch zum Verprügeln durch Basij kommen. Die genaue Überwachungskapazität der iranischen Behörden ist unbekannt.

Auch 2017 wurden grausame und unmenschliche Strafen (zB. Peitschenhiebe, Amputationen) vollstreckt. Die Todesstrafe steht auf Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen. Der Häufigkeit nach wird sie primär bei Drogendelikten, dann Mord und Sexualdelikten angewandt. Laut AI wurden 2017 mindestens 507 Personen hingerichtet. Auch 2016 war Iran mit hoher Wahrscheinlichkeit das Land mit der weltweit höchsten Hinrichtungszahl im Verhältnis zur Bevölkerung.

Religionsfreiheit, Situation von Christen und Konversion:

99% der Bevölkerung gehören dem Islam (Staatsreligion) an. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% Sunniten, der Rest Christen, Juden, Zorostrier, Baha-i, Sufis und kleinere religiöse Gruppen. Die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten "Buchreligionen" (Christen, Juden, Zoroastrier) dürfen ihren Glauben relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe-und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Etwa 100.000 bis 300.000 - vornehmlich armenische - Christen leben im Iran, hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Ihnen stehen zwei der 290 Parlamentssitze zu. Die Mehrheit der iranischen Christen ist den ethnischen Christen zuzuordnen (armenische, assyrische und chaldäische). Die nicht-ethnischen Christen gehören hauptsächlich der katholischen und protestantischen Kirche an und haben ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes. Jegliche Missionstätigkeit kann als "mohareb" (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Ihre Vertreter unterliegen Beschränkungen beim Zugang von höheren Staatsämtern. Anerkannte religiöse Minderheiten - Zoroastrier, Juden, armenische und assyrische Christen - werden diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen (Bahá'í, konvertierte evangelikale Christen, Sufi, Atheisten) in unterschiedlichem Grad verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg diskriminiert. Anerkannte religiöse Minderheiten sind in ihrer Glaubensausübung nur geringen Einschränkungen unterworfen (religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt, christliche Gottesdienste in Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind verboten).

Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt. Personen, die zum Christentum übergetreten waren, erhielten hohe Gefängnisstrafen (10 bis 15 Jahre). Es gab weiterhin Razzien in Hauskirchen. Personen, die sich zum Atheismus bekannten, konnten jederzeit willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und misshandelt werden. Sie liefen Gefahr, wegen "Apostasie" (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. Unter besonderer Beobachtung stehen hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt. 2016 sollen 198 Gefangene wegen "Feindschaft gegen Gott", 31 wegen "Beleidigung des Islam" und 12 wegen "Korruption auf Erden" inhaftiert gewesen sein. Laut der Gefangenenliste von Open Doors mit Stand September 2017 befanden sich 56 Christen in Haft, 5 wurden freigelassen, 13 wurden auf Kaution freigelassen und 10 mit dem Verbot das Land zu verlassen freigelassen.

Apostasie (Abtrünnigkeit vom Islam) ist verboten und mit langen Haftstrafen bis zur Todesstrafe bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), Verdorbenheit auf Erden, oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen wurden im Jahr 2016 25 Sunniten (davon 22 Kurden) u.a. wegen "moharebeh" exekutiert (ÖB Teheran 9.2017). Christliche Konvertiten werden normalerweise nicht wegen Apostasie bestraft, sondern solche Fälle als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit angesehen und vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Für Konversion wurde in den letzten zehn Jahren keine Todesstrafe ausgesprochen. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt. Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Im Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf.

Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und in den Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Es wird diesbezüglich von familiärer Ausgrenzung berichtet sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden. In Familien eines öffentlich Bediensteten oder eines Polizisten wird die Konversion als Familienmitglied als heikel eingeschätzt, wobei es sein kann, dass der Konvertit aus der Familie verbannt oder den Behörden gemeldet wird, um die Arbeit des Amtsträgers nicht zu beeinträchtigen. Die Schließungen der "Assembly of God" Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Deren Anzahl steigt. Es ist schwierig diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Sie werden teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Diese organisieren sich daher in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weitverbreitet. In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet. Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken. Ansonsten haben die Behörden kaum Möglichkeiten, eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind. Organisatoren von Hauskirchen können sich dem Risiko ausgesetzt sehen, wegen "Verbrechen gegen Gott" angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. Nicht verlässlich bekannt ist, ob nur Anführer oder auch einfache Mitglieder verfolgt werden. Primär zielen die Behörden auf Anführer der Hauskirchen ab. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden wieder freigelassen. Die typische Vorgehensweise gegen eine Hauskirche ist, dass der Anführer der Hauskirche verhaftet und wieder freigelassen wird, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten und ob er/sie auch im Ausland bekannt ist, ab. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder Unterricht anderer Personen im Glauben, kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen.

Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, ist eine Rückkehr in den Iran kein Problem. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Wenn der Konvertit kein "high-profile"-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist nicht von einer harschen Bestrafung auszugehen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein wird nicht zu einer Verfolgung führen. Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, steht nicht fest.

Rückkehr:

Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei der Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Für die Rückkehr in den Iran braucht man eine offizielle Erlaubnis des iranischen Staates. Die Rückkehr wird mit den Behörden von Fall zu Fall verhandelt. Iraner, die im Ausland leben, sich dort öffentlich regimekritisch äußern und dann in den Iran zurückkehren, können von Repressionen bedroht sein.

Iraner, die im Ausland leben, sich dort öffentlich regimekritisch äußern und dann nach Iran zurückkehren, können von Repressionen bedroht sein (AA 2.3.2018). Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv sind, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergibt, kann das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hängt aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab (DIS/DRC 23.2.2018).

Sozialbeihilfen:

Dem Gesundheitsministerium ist auch die Verantwortung für Sozialhilfe und Versicherungswesen übertragen. Es gibt verschiedene Versicherungsträger, welche alle dem im Sozialministerium angesiedelten „Hohen Versicherungsrat“ (HIC) unterstehen, der die Versicherungspolitik plant, koordiniert, durchführt und überwacht. Ein Hauptversicherer ist die „Organisation für Sozialversicherung“ (SSIO). Alle Arbeitgeber und -nehmer zahlen in dessen System ein und erhalten dafür gewisse Unterstützungsleistungen (ÖB Teheran 12.2018). Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und

Krankheit umfasst. Der Rentenanspruch entsteht in voller Höhe nach 30 Einzahlungsjahren. Nachdem in die Sozialversicherungskasse zwei Jahre eingezahlt wurde, entsteht für Angestellte ein monatlicher Kindergeldanspruch in der Höhe von 1.111.269 IRR (ca. 7,70 Euro) pro Kind. Ebenfalls besteht ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe von 70-80% des Gehaltes, das für mindestens ein Jahr gezahlt wird. Schließlich erhält ein geringer Teil der nicht oder gering verdienenden iranischen Bevölkerung zur Sicherung der Grundversorgung monatlich 450.000 IRR (ca. 3.10 Euro, sog. Yarane). Dabei handelt es sich jedoch um ein auslaufendes System, das keine Neuaufnahmen zulässt. Angesichts drängender Wirtschaftsnöte wurde im September 2018 zusätzlich die Ausgabe von 10 Millionen elektronischen Lebensmittelkarten beschlossen, ergänzt durch Nahrungsmittelpakete für die am meisten von Armut betroffenen Familien (AA 12.1.2019).

Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und ihre Familien sind nicht bekannt. Im Übrigen gibt es soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Hilfe an Bedürftige wird durch den Staat, die Moscheen, religiöse Stiftungen, Armenstiftungen und oft auch durch NGOs oder privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (AA 12.1.2019).

Kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Weitere Leistungen können vom Arbeitgeber angeboten werden (IOM 2018).

Eine staatliche Arbeitslosenhilfe gibt es nicht, es sei denn der Rückkehrer oder dessen Arbeitgeber haben monatliche Beiträge an eine entsprechende Versicherungsfirma gezahlt. Die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung ist für alle Arbeitnehmer verpflichtend. Die Sozialsicherung schützt im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Berufsunfällen und auch bei altersbedingtem Ausscheiden. Seit 2003 wurden die zuständigen Institutionen überholt und zusammengelegt, um Ineffektivität und Redundanzen zu vermeiden. Das System deckt alle Angestellten und FreiberuflerInnen ab, wobei letztere zwischen verschiedenen Sfufen wählen können. Freiwillige Abdeckung ist für vorher versicherte Personen bis 55 Jahre verfügbar (mindestens 30 Tage) sowie für die Gruppe der Berufskraftfahrer. Spezielle Systeme gibt es darüber hinaus für Staatsangestellte und Militärangehörige. Solange Rückkehrende für eine iranische Organisation/Firma arbeiten, übernehmen die Arbeitgeber den Großteil der Beiträge. Ansonsten muss (je nach gewähltem Angebot) selbst eingezahlt werden. Für Angestellte müssen 7% des monatlichen Gehalts abgegeben werden, während Selbstständige und Private einen individuell abgestimmten Beitrag in Gänze bezahlen (IOM 2018).

Für schutzbedürftige Gruppen im Iran gibt es zwei Arten von Zentren: Öffentliche und private. Die öffentlichen Einrichtungen sind in der Regel überlaufen und es gibt lange Wartezeiten, weshalb Personen, die über die nötigen Mittel verfügen sich oft an kleinere spezialisierte private Zentren wenden. Die populärste Organisation ist BEHZISTI, welche Projekte zu Genderfragen, alten Menschen, Behinderten (inklusive psychischer Probleme) ethnischer und religiöser Minderheiten, etc. anbietet. Außerdem werden Drogensüchtige, alleinerziehende Mütter, Personen mit Einschränkungen etc. unterstützt. Zu den Dienstleistungen zählen unter anderem Sozio- psychologische Betreuung, Beratungsgespräche, Unterkünfte, Rehabilitationsleistungen etc. Es gibt einige Zentren unter Aufsicht der BEHZISTI Organisation, welche Personen in Not Hilfe gewähren. Solche Leistungen sind kostenfrei. Aufgrund der hohen Nachfrage und einiger Beschränkungen bevorzugen viele zahlungspflichtige private Zentren (IOM 2018).

Der Kampf gegen die Armut wird vor allem unter religiösen Vorzeichen geführt. Die großen religiösen Stiftungen haben hier theoretisch ihren Hauptaufgabenbereich. Außerdem liegt die Versorgung der Armen in der Verantwortung der Gesellschaft, das Almosengeben ist eine der Säulen des Islam. Die blauen Spendenbehälter, vom Staat aufgestellt um die sadeqe, die Almosen, zu sammeln, finden sich in jeder Straße. Ein Ansatz, gerade der Armut auf dem Land entgegenzuwirken, ist Bildung. Der Staat schickt beispielsweise Studenten, die als Pflichtteil des Studiums in Dörfern abgelegener Regionen unterrichten müssen. Viele weitere staatliche Anstrengungen zur Bekämpfung der Armut werden jedoch dadurch behindert, das der Staat selbst aufgrund des Verfalls des Ölpreises in finanziellen Schwierigkeiten steckt (GIZ 3.2019b).

Medizinische Versorgung:

Im Gesundheitswesen zeigt sich ein Stadt-Land-Gefälle. Zwar ist es fast flächendeckend – laut WHO haben 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung (100% in Städten, 95% auf dem Land), aber die Qualität schwankt. Die Kosten für Krankenhäuser werden unter anderem dadurch gesenkt, indem die Versorgung des Kranken mit Dingen des täglichen Bedarfs, etwa Essen, immer noch weitestgehend seiner Familie zufällt (GIZ 3.2017a). Die medizinische Versorgung ist in Teheran und anderen großen Städten ausreichend bis gut. In den zahlreichen Apotheken [Persisch: daru-khane] sind die meisten auch in Europa gebräuchlichen Medikamente zu kaufen und nicht sehr teuer (GIZ 3.2017b).

Die spezialisierte, medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard. In Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich (AA 15.3.2017). Grundsätzlich entspricht die medizinische Versorgung nicht (west-) europäischen Standards. Gegen Zahlung hoher Summen ist jedoch in den Großstädten eine medizinische Behandlung nach erstklassigem Standard erhältlich. Die Versorgung mit Medikamenten ist weitgehend gewährleistet. Behandlungsmöglichkeiten auch für schwerste Erkrankungen sind zumindest in Teheran und ggf. gegen Zahlung entsprechender Kosten grundsätzlich gegeben. Iran verfügt über ein staatliches Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings müssen Patienten hohe Eigenleistungen teils in Form von Vorauszahlungen erbringen und regelmäßig lange Wartezeiten in Kauf nehmen (AA 8.12.2016).

Die Regierung versucht kostenfreie medizinische Behandlung und Medikamentenversorgung für alle Iraner zu gewährleisten. Es gibt zwei verschiedene Krankenversicherungen: entweder durch die Arbeit oder privat. Beide gehören zur staatlichen iranischen Krankenversicherung TAMIN EJTEMAEI genannt: www.tamin.ir/. Kinder sind zumeist durch die Krankenversicherung der Eltern gedeckt (IOM 2016).

Versicherung durch Arbeit: Regierungsangestellte profitieren vom kostenfreien Zugang zur staatlichen Krankenversicherung. Private Firmen decken die Unfallversicherung für ihre eigenen Mitarbeiter.

Private Versicherung: Mit Ausnahme von Regierungsangestellte müssen sich alle iranischen Bürger selbst privat versichern, wenn deren Arbeitgeber dies nicht bereits erledigen. Um die Versicherung zu erhalten sind eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde, ein Passfoto und eine komplette medizinische Untersuchung notwendig.

Salamat Versicherung: Diese neue Versicherung wird vom Ministerium für Gesundheit angeboten und deckt bis zu 90% der Behandlungskosten. Die Registrierung erfolgt online unter: http://www.bimesalamat.ir/isc/ISC.html (IOM 2016).

Zugang speziell für Rückkehrer:

Anmeldeverfahren: Alle iranischen Bürger einschließlich Rückkehrer können beim Tamin Ejtemaei eine Krankenversicherung beantragen.

Notwendige Dokumente: Eine Kopie des iranischen Geburtszertifikats, ein Passfoto, und ein vollständiges medizinisches Check-up sind notwendig. Weitere Dokumente können jedoch noch verlangt werden.

Zuschüsse: Zuschüsse hängen von der gewählten Versicherung des Klienten ab, über die er/sie während der Registrierung ausführlich informiert wird.

Kosten: Jegliche Kosten werden vom Arbeitgeber getragen sobald die Person eine Arbeit im Iran aufnimmt. Andernfalls müssen die Kosten selber getragen werden (IOM 2016).

Mehr als 85% der Bevölkerung in ländlichen als auch ärmeren Regionen hat Zugang zu essentiellen Gesundheitsdienstleistungen. In den letzten drei Jahrzehnten wurden im Iran diverse Reformen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der Bevölkerung vorgenommen, nach deren Implementierungen wesentliche Fortschritte im sozialen sowie wirtschaftlichen Sektor verzeichnet werden konnten. In ländlichen Regionen verfügt jedes Dorf über ein sogenanntes Gesundheitshaus, in dem ausgebildete “Behvarz” und Gesundheitsarbeiter zur medizinischen Behandlung bereitstehen. In städtischen Regionen stehen, ebenfalls ähnlich verteilt, eine Vielzahl an Gesundheitszentren zur Verfügung. Das gesamte Gesundheitssystem wird vom Ministerium für Gesundheit und Medizinische Bildung verwaltet. Die Universitätskliniken, von denen in jeder Provinz eine vorhanden ist, spielen ebenfalls eine wichtige Rolle hinsichtlich der medizinischen Versorgung. Der Universitätsleiter fungiert hier als Oberhaupt aller medizinischen Dienstleistungen und ist verantwortlich für alle Gesundheitshäuser und Kliniken in der jeweiligen Region. Trotz kürzlicher Sanktionen gegen den Iran die zu einer vorläufigen Knappheit bestimmter Medikamentengruppen geführt haben, gibt es generell keinen Mangel an Medikamenten, Spezialisten sowie Behandlungsmöglichkeiten. Pharmazeutische Produkte werden unter der Aufsicht des Gesundheitsministeriums ausreichend importiert. Darüber hinaus gibt es vor allem in größeren Städten mehrere private Kliniken die für Privatpatienten Gesundheitsdienste anbieten (IOM 2016).

Einweisung: In jedem Bezirk gibt es Ärzte sowie Kliniken, die dazu verpflichtet sind Notfälle zu jeder Zeit aufzunehmen. In weniger dringenden Fällen sollte der Patient zunächst sein Gesundheitscenter kontaktieren und einen Termin vereinbaren.

Verfügbarkeit von Medikamenten: “The Red Crescent” ist die zentrale Stelle bezüglich des Imports von speziellen Medikamenten, die für Patienten in bestimmten Apotheken erhältlich sind. Generell sind alle Medikamentengruppen im Iran erhältlich, welche üblicherweise in kleinen Mengen ausgeteilt werden um den Weiterverkauf auf dem Schwarzmarkt zu unterbinden (IOM 2016).

2. Beweiswürdigung:

2.1.1. Die wesentlichen biografischen Feststellungen (Herkunft, Wohnort, Ausbildung und Beruf) beruhen auf den insoweit glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht und der belangten Behörde. Seine Identität konnte durch Vorlage seines iranischen Personalausweises in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht festgestellt werden.

2.1.2. Die (negativen) Feststellungen betreffend den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen (Bedrohung durch die Iranische Revolutionsgarde) beruhen auf folgenden Erwägungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vor der Polizei zu seinen Fluchtgründe befragt eine Bedrohung/Verfolgung durch die Iranische Revolutionsgarde nicht erwähnte. Als Fluchtgrund gab er an, er habe „es nicht ausgehalten“ und keine „Geduld mehr gehabt“, weil als professioneller XXXX in der Nationalmannschaft gespielt habe, jedoch an keinen Spielen im Ausland teilnehmen habe dürfen; denn er hätte, um das Land verlassen zu dürfen, eine Garantie zurücklassen müssen, was ihm nicht möglich gewesen sei (Verwaltungsakt AS 5).

Der Beschwerdeführer konnte nicht nachvollziehbar erklären, was ihn gehindert habe, eine Bedrohung/Verfolgung durch die iranische Revolutionsgarde zumindest in Umrissen bereits in der Erstbefragung zu erwähnen: Dass er Angst gehabt habe, seine „Religion“ zu sagen, weil er nicht gewusst habe, ob er das habe sagen dürfen oder nicht bzw. befürchtet habe, und ihm im Falle einer Rückkehr im Iran sofort etwas „passieren“ würde, weil er hier in Österreich seine „richtige“ Religion gesagt habe (Verwaltungsakt AS 151), erscheint nicht plausibel, zumal die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zumindest ein gewisses Grundvertrauen zu jenen Behörden jenes Staates, der um Schutz ersucht wird, voraussetzt und damit zu rechnen ist, dass ein Schutzsuchender bestrebt ist, seine Fluchtgründe möglichst bald darzulegen. Zudem ist der Zusammenhang zwischen dem Bekenntnis des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben und den (später) vorgebrachten Ereignissen betreffend eine Bedrohung durch die iranische Revolutionsgarde nicht erkennbar: Der Beschwerdeführer behauptete im Laufe des Verfahrens nie, schon im Iran Christ gewesen zu sein. Vielmehr brachte er vor, durch die Revolutionsgarde bedroht worden zu sein, weil er an (islamischen) Gebeten nicht teilgenommen und die Gebetszeiten nicht eingehalten habe; dass er sich bereits vor seiner Ausreise dem christlichen Glauben zugewandt hätte, ist seinem Vorbringen an keiner Stelle zu entnehmen. Es ist somit nicht nachvollziehbar, inwiefern eine Schilderung der (später vorgebrachten) Bedrohung durch die iranische Revolutionsgarde im Zuge der Erstbefragung bedeutet hätte, dass er sich dadurch zum christlichen Glauben bekennt bzw. seine „richtige Religion“ angibt. Seine Rechtfertigung, weshalb er die Ereignisse im Zusammenhang mit der Revolutionsgarde nicht schon in der Erstbefragung erwähnte, ist somit nicht überzeugend.

Weiters blieben seine Schilderungen betreffend die Bedrohungen durch die iranische Revolutionsgarde auch im Laufe des weiteren Verfahrens widersprüchlich und vage: So gab er vor der belangten Behörde an, die Revolutionsgarde sei, nachdem sie ihn beim XXXX verein aufgesucht und nicht angefunden habe, bei ihm zu Hause gewesen und habe nach ihm gefragt (Verwaltungsakt AS 154); vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er hingegen aus, nach dem Vorfall angerufen und aufgefordert worden zu sein, zum Stützpunkt der Revolutionsgarde zu kommen; dass die Revolutionsgarde bei ihm zu Hause gewesen sei, brachte er nicht mehr vor (Verhandlungsschrift S 20). Zudem war es dem Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Aufforderung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung nicht möglich, seine Fluchtgründe chronologisch zu schildern (Verhandlungsschrift S 19 f). Erst auf Nachfrage gab er an, Personen vom Disziplinarstützpunkt hätten ihn schon Monate zuvor persönlich bedroht und sogar geschlagen. Er sei auch schon zweimal beim Stützpunkt gewesen und dort hätten sie ihm „Warnungen“ ausgesprochen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum, wenn er bereits Monate zuvor persönlich bedroht und geschlagen worden wäre, die Revolutionsgarde ihn in Folge beim Verein aufsuchen, sich dort nach seiner Adresse erkundigen und ihn dann „nur“ telefonisch kontaktieren und auffordern hätte sollen, zum Stützpunkt zu kommen. Es wäre vielmehr naheliegend, dass sie sich schon Monate zuvor, als er beim Stützpunkt gewesen, bedroht und geschlagen worden sei, nach seiner Adresse erkundigt hätten. Weiters ist nicht nachvollziehbar, dass sie ihn trotz Erkundigung nach seiner Adresse in Folge dennoch nur telefonisch kontaktierten. Zudem kann nicht nachvollzogen werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, den Iran legal zu verlassen, wenn doch nach ihm „gesucht“ worden sei. Er brachte dazu befragt vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, er habe damals kurz vor der Ausreise Reisepass gewechselt und habe somit einen neuen Reisepass gehabt (Verhandlungsschrift S 21). Dies erklärt jedoch nicht, warum es ihm möglich war, trotz angeblicher Verfolgungsgefahr, den Iran legal zu verlassen.

Da der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen im Laufe des Verfahrens somit mehrfach änderte und es in einer Gesamtschau mit zahlreichen Widersprüchen und Unschärfen behaftet ist, konnte er seine Fluchtgründe insgesamt nicht glaubhaft machen.

2.1.3. Dass der Beschwerdeführer den Iran auf legalen Wege verließ, beruht auf seinen insofern glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht und der belangten Behörde.

2.1.4. Die Feststellungen betreffend die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen größtenteils auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass er regelmäßig (zumindest bis zum Beginn seiner Erwerbstätigkeit im Herbst 2019) den Sonntagsgottesdienst besucht, wurde durch den Zeugenbestätigt. Dass er Gesellschafter der XXXX ist, stützt sich auf einen vom ihm vorgelegten Firmenbuchauszug. Dass er Deutschkurse besucht und eine Deutschprüfung absolvierte, ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Unterlagen (Kursbestätigungen, Prüfungszertifikat).

2.1.5. Die (negative) Feststellung zur mangelnden Ernsthaftigkeit der Konversion des Beschwerdeführers stützt sich auf folgende Erwägungen:

Als für einen Glaubenswechsel sprechende Umstände konnte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine im September 2017 erfolgte Taufe (siehe Taufbestätigung AS 141) sowie eine mehrjährige Integration in die XXXX gemeinde XXXX (durch regelmäßige Besuche des Sonntagsgottesdienstes) glaubhaft machen. Was das Wissen über den christlichen Glauben angeht, konnte der Beschwerdeführer zwar bei seiner Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie vor der belangten Behörde vermitteln, dass er diesbezüglich über grundlegende Kenntnisse (beispielsweise welche Bedeutung die Taufe hat, über den Aufbau der Bibel sowie über das Leben von Jesus Christus) verfügt. Es erstaunt jedoch, dass der Beschwerdeführer nicht mit der – als ein wesentlicher Bestandteil der christlichen Glaubenslehre anzusehenden – Lehre von der Dreifaltigkeit vertraut ist. So gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht an, Jesus Christus sei Gott Vater, Mensch und der Heilige Geist (Verhandlungsschrift S 9). Auch auf nochmalige Nachfrage des erkennenden Richters wiederholte und bestätigte er diese Aussage. Dass die XXXX gemeinde XXXX , dessen Glaubensauffassung ihn im Zuge seines Konversionsprozesses maßgeblich prägte, nicht auf dem Boden der Trinitätslehre stünde, wurde durch den Zeugen ausdrücklich verneint (Verhandlungsschrift S 17). Die Lehre der Dreifaltigkeit, nach der Gott ein dreieiniger Gott ist, der sich den Menschen in Gestalt des Vaters, des Sohnes (Jesus Christus) und des Heiligen Geistes zeigt, ist ein zentrales Glaubensprinzip des Christentums, das in der Mitte des christlichen Glaubens steht. Es ist zu erwarten, dass ein ernsthaft innerlich konvertierter Christ mit dieser grundlegenden Glaubenslehre vertraut ist.

Weiters konnte der Beschwerdeführer nicht überzeugend darlegen, dass seine Hinwendung zum Christentum auf einer inneren Überzeugung beruht bzw. auf innere Beweggründe zurückzuführen ist: Dass er Christ geworden sei, weil er während seines Aufenthaltes im Dorf XXXX einige sehr nette, liebe und großzügige Nachbarn kennengelernt habe, die Christen gewesen seien bzw. aus „Langweile“ nach XXXX gefahren sei, in die XXXX gemeinde XXXX gegangen und dort in Kontakt mit iranischen Freunden gekommen sei (Verhandlungsschrift S 5), deutet eher daraufhin, dass äußerliche Gegebenheiten zu seiner Hinwendung zum Christentum geführt haben. Dass er mit der Zeit gemerkt habe, dass dies der richtige Weg für ihn sei und ihm Ruhe schenke (Verhandlungsschrift S 5), lässt auch nicht unbedingt Rückschlüsse auf eine ernsthafte innere Überzeugung zu. Auch verwundert, dass der Beschwerdeführer laut Aussage des Zeugen bereits im November 2016 um die Taufe bat, wo er doch erst im April 2016 erstmals einen einmaligen viertägigen Glaubenskurs besuchte, in dem er nach den Angaben des Zeugen sehr viele kritische Fragen gestellt habe und für diesen damals klar gewesen sei, dass der Beschwerdeführer nicht an Gott glaube (Verhandlungsschrift S 14). Dass der Beschwerdeführer im Oktober 2016 wiederum einen Kurs besuchte und unmittelbar nach dem viertätigen Kurs dem Zeugen bekanntgab, dass „seine Fragen jetzt beantwortet seien und er an Jesus Christus glaube“ (Schreiben des Zeugen vom 25.10.2017, Verwaltungsakt AS 177; Verhandlungsschrift S 14 f) und um die Taufe bat (dessen Durchführung der Zeuge verweigerte), wirft angesichts der doch sehr kurzen Zeitspanne, der laut des Zeugen zuvor vorliegenden Glaubenslosigkeit des Beschwerdeführers und des laufenden Asylverfahrens zahlreiche Bedenken hinsichtlich der wahren Gründe bzw. Motivation des Beschwerdeführers, die Taufe empfangen zu wollen, auf.

Nachdem der Beschwerdeführer im November 2016 nicht zur Taufe zugelassen wurde, besuchte er von Jänner 2017 bis Juli 2017 einen Glaubengrundkurs und trat im Juli 2017 nochmals mit dem Wunsch, getauft werden zu wollen, an den Zeugen heran (Schreiben vom 25.10.2017, Verwaltungsakt AS 179). Er wurde letztlich am 03.09.2017 getauft, wobei der Zeuge sowohl in einem Schreiben vom 25.10.2017 (Verwaltungsakt AS 179) als auch in der Einvernahme vor Gericht (Verhandlungsschrift S 15 f) Bedenken hinsichtlich der ernsthaften Überzeugung des Beschwerdeführers vom christlichen Glauben äußerte. Er gab er an, ein ausführliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer geführt zu haben, in dem dieser seine Gründe für seinen Glaubenswechsel dargelegt habe. Der Beschwerdeführer habe ihm anvertraut, jahrelang überzeugter Atheist gewesen zu seien, jetzt aber an Gott zu glauben und Jesus als seinen Herrn und Retter zu sehen. Er habe ihm jedoch nicht nachvollziehbar erklären können, was ihn überzeugt bzw. zum Glaubenswandel bewegte habe, sodass der Zeuge das Bekenntnis des Beschwerdeführers letztlich als nicht sehr überzeugend wertete. Er gab an, ihn letztlich dennoch getauft zu haben, weil Jesus lehrt, dass alle Menschen, die neu im Glauben sind, von der Kirche aufgenommen werden sollten, auch wenn es Bedenken gebe, da man andernfalls versehentlich aufrichtige Nachfolger ausschließen könnte (Matthäusevangelium 13, 24-30).

Der Einschätzung des Zeugen ist angesichts dessen Funktion in der XXXX gemeinde, der Tatsache, dass er fließend Farsi spricht, seiner Ausbildung (als Theologe und Absolvent des Masterstudiums Migrationsmanagement) und seiner langjährigen Erfahrung im Umgang mit Konvertiten aus dem Iran und Afghanistan ein durchaus hoher Beweiswert zuzusprechen.

Unter Bedachtnahme auf die schon aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe deutlich herabgesetzten allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund des Eindruckes der Aussagen des Zeugen, der zuvor geschilderten Ereignisse, die deutlich zeigen, dass im Wesentlichen äußere Umstände ausschlaggebend für die Hinwendung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben waren, der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit der als ein wesentlicher Glaubensgrundsatz anzusehenden Lehre der Dreifaltigkeit nicht vertraut ist und des Umstandes, dass er keine maßgeblichen inneren Beweggründe für einen Glaubenswechsel darlegen konnte, davon auszugehen, dass er den christlichen Glauben nicht ernsthaft verinnerlicht hat.

Es ist zudem auch nicht hervorgekommen, inwiefern der Beschwerdeführer den christlichen Glauben wesentlich in seine Lebensführung integriert; neben dem Besuch des Sonntagsgottesdienstes (den er nach Aussage des Zeugen seit Beginn seiner Erwerbstätigkeit auch nicht mehr regelmäßig besucht) kam nicht hervor, dass er andere Aktivitäten (wie beispielsweise Missionierung) setzen würde, die Hinweis dafür wären, dass er seinen Glauben ernsthaft praktiziert.

Aufgrund dieser Umstände konnte insgesamt keine ernsthafte innere Konversion des Beschwerdeführers festgestellt werden.

2.1.6. Dass der Beschwerdeführer rechtskräftig strafgerichtlich aufgrund des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB verurteilt wurde, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug sowie aus Einsichtnahme in das diesbezügliche Strafurteil.

2.2. Die Feststellungen zur Lage im Iran gründen sich auf das Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation zum Iran vom 14.06.2019, welches im Rahmen der Ladungen zur Beschwerdeverhandlung in das Verfahren eingeführt wurde. Da das LIB auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bietet, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung die Richtigkeit des LIB nicht in Frage stellte.

Das inzwischen veröffentliche aktualisierte LIB mit Stand 19.06.2020 enthält in den hier relevanten Teilen keine Aussagen, die ein maßgeblich anderes Bild zeichnen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive Nachtfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Verfolgung ist gemäß § 2 Abs. 11 AsylG jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie. Nach Art. 9 der Statusrichtlinie muss eine Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist.

Unter anderem können als Verfolgung folgende Handlungen gelten:

-        Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller Gewalt,

-        gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder diskriminierend angewandt werden,

-        unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

-        Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

-        Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Art 12 Abs 2 fallen und

-        Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Verfolgung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mehrfach mit drohender Verfolgung von zum christlichen Glauben konvertierten Muslimen im Iran befasst (zB. Erkenntnis vom 19.12.2001, 2000/20/0369; Ra 2014/01/0117). Danach kommt es darauf an, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden. Feststellungen zu behaupteten aktuell bestehenden Glaubensüberzeugung sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von - allfälligen - Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln (Erkenntnis des VwGH vom 23.6.2015, Ra 2014/01/0117 mwN).

3.2.1.2. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine drohende Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK glaubhaft zu machen:

Da nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer den christlichen Glauben ernsthaft angenommen hat, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr seinen Glauben derart ausleben würde, dass er asylrelevanten Verfolgungshandlungen von hinreichender Intensität ausgesetzt wäre. Wie festgestellt, sind konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, von der Behörde mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht von Interesse. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung; wenn der Konversion andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder Unterrichten anderer Personen im Glauben, kann dies zu einem Problem werden. Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, steht nicht fest. Da nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer den christlichen Glauben ernsthaft angenommen hat, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass er Aktivitäten setzen würde, die von den Behörden maßgeblich von Interesse wären und zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würden. Es ist demnach nicht glaubhaft, dass ihm bei einer Rückkehr Verfolgung aufgrund seiner Religion (und damit eines in der GFK genannten Grundes) droht.

Betreffend des Vorbringens des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Ausreise bzw. seiner Asylantragstellung in Österreich bei einer Rückkehr mit Verfolgung rechnen zu müssen, ist auszuführen, dass aus den Länderfeststellungen hervorgeht, dass allein der Umstand, dass eine Personen einen Asylantrag gestellt hat, bei der Rückkehr keine staatlichen Repressionen auslöst. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Es kann zwar in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, es ist jedoch bislang kein Fall, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Es ist daher nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen bei einer Rückkehr Verfolgung droht.

Es ist somit insgesamt nicht glaubhaft machen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgung iSd GFK droht, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach § 3 AsylG nicht vorliegen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.2.2. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.2.2.1. Gema?ß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden bei Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des Asylberechtigten der Status eines subsidia?r Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zuru?ckweisung, Zuru?ckschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und 13 bedeuten wu?rde oder fu?r ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willku?rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen wu?rde.

Art. 2 EMRK schützt das Recht aus Leben; gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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