Entscheidungsdatum
20.07.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W278 2193207-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Philippinen, vertreten durch Prof. Mag. Dr. XXXX , Rechtsanwältin in XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2018, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (infolge: BF), eine philippinische Staatsangehörige, reiste am 04.07.2014 mit einem Visum „Typ D“ nach Österreich ein.
Am selben Tag wurde der BF ein Aufenthaltstitel „Studierender“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt, der über Antrag der BF letztlich bis 05.07.2016 verlängert wurde. Ein weiterer Verlängerungsantrag wurde rechtskräftig abgewiesen.
Am 06.12.2016 stellte die BF gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Im Antragformular gab die BF an, dass sie sich seit Juli 2014 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und bisher im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung für Studierende gewesen sei. Ihre Mutter lebe ebenfalls in Österreich, verfüge über eine Aufenthaltsberechtigung „Daueraufenthalt-EU“ und sei für sie unterhaltspflichtig. Sie beherrsche Deutsch auf Niveau A1, habe die Volks- und Mittelschule besucht und sei diplomierte Krankenschwester.
Mit Verbesserungsauftrag vom selben Tag wurde die BF dazu aufgefordert, binnen vier Wochen ihren Antrag in deutscher Sprache ausführlich schriftlich zu begründen, eine Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument im Original samt Übersetzung sowie ein B1-Deutschzertifikat im Original und in Kopie vorzulegen. Die BF wurde für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Vorlage der erforderlichen Unterlagen über die Möglichkeit zu Einbringung eines Antrags auf Heilung und über ihre Mitwirkungspflichten belehrt.
Mit Schreiben vom 03.01.2016 führte die BF aus, dass sie im Jahr 2014 ein Geschichtestudium begonnen habe, wofür ihr ein Aufenthaltstitel „Studierender“ erteilt worden sei. Aufgrund fehlender Leistungen sei der Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels im Jahr 2016 abgewiesen worden. Die BF habe in Österreich starke familiäre und private Bindungen und beabsichtigte, als Heimhilfe zu arbeiten. Sie habe dafür erfolgreich einen Anpassungslehrgang absolviert. Derzeit lebe die BF bei ihrer Mutter und werde von dieser unterstützt. Bisher sei es der BF möglich gewesen, als Serviererin für sich selbst zu sorgen.
In ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) am 02.08.2017 führte die BF ergänzend aus, dass sie die Nostrifizierungsprüfung ihrer philippinischen Ausbildung nicht bestanden habe, weshalb ihr empfohlen worden sei, sich zur Heimhelferin ausbilden zu lassen. Das Geschichtestudium sei ihr ebenfalls empfohlen worden. Ihr Vater und ihre Geschwister würden nach wie vor in den Philippinen leben, sie habe aber keinen Kontakt zu ihnen. Zu ihrer Mutter habe sie demgegenüber eine enge Beziehung. Vor der Ausreise ihrer Mutter habe sie mit ihr zusammengelebt, danach habe sie bei verschiedenen Verwandten, unter anderem bei ihrer Tante, gelebt. In den Philippinen habe sie als Krankenschwester gearbeitet. Derzeit erhalte sie etwa EUR 600,00 von ihrer Mutter und verdiene sich etwa EUR 100,00 im Monat durch Gelegenheitsjobs dazu. Sie wohne bei ihrer Mutter, die die gesamte Miete bezahle.
Mit schriftlicher Stellungnahme vom 04.08.2017 brachte die BF ergänzend vor, dass sie auf den Philippinen keine sozialen Kontakte mehr habe und ihre einzige Bezugsperson ihre Mutter sei. Eine Rückkehr in die Philippinen würde eine massive finanzielle Belastung darstellen. Aufgrund ihrer Ausbildung zur Krankenschwester sowie des Anpassungslehrgangs sei sie berechtigt, den Beruf der Heimhilfe auszuüben. Angesichts ihrer fortgeschrittenen Integration, ihrer familiären Bindungen, der guten Berufsaussichten und ihrer Arbeitswilligkeit sei es unbillig, ihr einen Aufenthaltstitel zu verweigern.
Mit Bescheid vom 20.03.2018 wies das BFA den Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erließ gegen sie gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 PFG in die Republik der Philippinen zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).
Begründend wurde ausgeführt, dass die BF den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht habe, wo sie eine Ausbildung absolviert habe und die Landessprache beherrsche. In Österreich sei es ihr trotz ihres fünfjährigen Aufenthaltes nicht gelungen, ihre Ausbildung zu nostrifizieren. Sie sei weder Mitglied in Vereinen, noch übe sie ehrenamtliche Tätigkeiten aus. Zwar sei der BF aufgrund des gemeinsamen Haushaltes ein Familienleben mit ihrer Mutter zuzugestehen, doch sei dem entgegenzuhalten, dass sie von dieser im Jahr 2002 zurückgelassen worden sei und 11 Jahre getrennt von ihr gelebt habe. Die BF sei volljährig, sodass der Kontakt auch über Besuche sowie diverse Medien (postalisch, per Telefon oder Internet etc.) aufrechterhalten werden könne. Wenngleich die BF strafrechtlich unbescholten und bis zur Abweisung ihres Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung „Studierender“ im Jahr 2016 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei, habe sie sich seitdem ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein müssen und durch den anschließenden rechtswidrigen Verbleib in Österreich gegen die Bestimmung des Fremdenrechts verstoßen. In einer Zusammenschau all dieser Fakten überwiege das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen die persönlichen Interessen der BF am weiteren Verbleib in Österreich. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG würden daher nicht vorliegen.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der persönliche Kontakt zu ihrer Mutter nicht über soziale Medien ersetzt werden könne. Die BF habe im Herkunftsstaat zwar bei Verwandten unterkommen können, eine familiäre Bindung sei aber nicht entstanden, weil sie nicht durchgehend bei einer oder mehreren Bezugspersonen verblieben, sondern „herumgereicht“ worden sei.
Mit Schriftsatz vom 01.03.2019 teilte die bevollmächtigte Rechtsvertretung der BF dem Bundesverwaltungsgericht (infolge: BVwG) mit, dass die BF Österreich verlassen habe.
2. Feststellungen:
2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX , geboren. Sie ist philippinische Staatsangehörige. Ihre Identität steht fest. Die Muttersprache der BF ist Filipino.
Die BF lebte bis zum Jahr 2002, als ihre Mutter die Philippinen verließ, mit ihr zusammen, anschließend lebte sie bei einer Tante und verschiedenen Verwandten. Sie besuchte die Schule und arbeitete nach Abschluss ihrer vorangegangenen Ausbildung im Jahr 2009 als Krankenschwester. Zu ihrer Mutter hielt die BF bis zu ihrer eigenen Ausreise telefonisch Kontakt.
Der Vater und die Geschwister der BF leben nach wie vor in den Philippinen. Zu ihnen hat die BF seit der Ausreise ihrer Mutter keinen Kontakt mehr.
Die BF ist gesund und arbeitsfähig.
2.2. Zum (Privat-)Leben der Beschwerdeführerin in Österreich:
Die BF hielt sich von 03.06.2013 bis 06.08.2013 aufgrund eines Schengen-Visums rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Am 04.07.2014 reiste die BF mit einem Visum „Typ D“ nach Österreich. Am selben Tag wurde ihr ein bis 04.07.2015 gültiger Aufenthaltstitel für Studierende erteilt, der in weiterer Folge bis 05.07.2016 verlängert wurde. Am 06.06.2016 stellte die BF einen weiteren Verlängerungsantrag, der aufgrund unterbliebenen Studienerfolgs rechtskräftig abgewiesen.
Die BF verblieb dennoch im Bundesgebiet und stellte am 06.12.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, der mit Bescheid des BFA vom 20.03.2018 abgewiesen wurde. Gegen die BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Philippinen zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Die Mutter der BF lebt seit 2002 in Österreich und besitzt einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Die BF war von 04.06.2013 bis 18.05.2020 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet und lebte mit ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt zusammen. Die BF erhielt zumindest während ihres Aufenthaltes finanzielle Unterstützung von ihrer Mutter in Höhe von monatlich EUR 600,00 und verdiente sich monatlich EUR 100,00 durch Gelegenheitsjobs dazu. Die gesamte Miete für die Wohnung bezahlte ebenfalls ihre Mutter.
Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 29.03.2013 wurde dem Antrag der BF auf Nostrifikation ihrer in den Philippinen absolvierten Ausbildung zur Krankenschwester mit der Maßgabe stattgegeben, dass sie Ergänzungsprüfungen und Ergänzungsausbildungen an einer allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflegeschule in Österreich ablegt. Die BF hat die erforderlichen Ergänzungsprüfungen und -ausbildungen nicht absolviert.
Die BF arbeitete von 02.10.2014 bis 31.08.2016 als Servicekraft und war von 07.07.2014 bis zumindest 30.11.2016 für ein Geschichtestudium an der Universität Wien inskribiert. Für die Zeiträume 13.10.2014 bis 26.01.2015, 10.03.2015 bis 17.06.2015 und 03.05.2016 bis 07.07.2016 war die BF jeweils für einen Deutschkurs zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung aus Deutsch im Rahmen ihres Studiums eingeschrieben. Am 28.09.2015 war sie ihm Rahmen des vorgeschriebenen Vorstudienlehrgangs zum Einstufungstest Deutsch angemeldet. Die BF hatte nie die Absicht, das Studium ernsthaft zu verfolgen, sondern nahm dieses ausschließlich auf, um in Österreich einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Am 20.12.2016 legte die BF beim Internationalen Kulturinstitut die B1-Deutschprüfung positiv ab. Die BF ist berechtigt, in Österreich als Heimhelferin zu arbeiten besitzt eine Einstellungszusage der Pfarrgemeinde XXXX als Mitarbeiterin im Bereich der Pfarrkanzlei und des Kindergartens sowie für Dienstleistungen innerhalb der Wohnung des Pfarrers.
Die BF ist unbescholten und hat – abgesehen von ihrer Mutter – keine nennenswerten privaten Kontakte in Österreich.
Derzeit hält sich die BF nicht mehr im Bundesgebiet auf.
2.3. Zur Situation der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat:
Die BF verfügt in ihrem Herkunftsstaat über Schulbildung, eine abgeschlossene Ausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung als Krankenschwester und kann im Falle der Rückkehr auf die finanzielle Unterstützung ihrer Mutter zurückgreifen.
Die BF ist jung, arbeitsfähig und leidet an keiner schweren oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, die ihrer Rückführung in die Philippinen entgegenstehen würde. Die BF hat bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2014 27 Jahre – sohin den überwiegenden Teil ihres Lebens – im Herkunftsstaat gelebt und ist mit der Sprache und Kultur der Philippinen hinreichend vertraut.
2.4. Zur maßgeblichen Situation in den Philippinen:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 24.05.2019 wiedergegeben, die mit den vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen im Wesentlichen ident sind:
Grundversorgung
Seit einigen Jahren verzeichnen die Philippinen ein auch im asiatischen Vergleich überdurchschnittliches Wirtschaftswachstum von jährlich 6 bis über 7%. Allerdings hat das beeindruckende Wirtschaftswachstum nur bedingt zu einer Verringerung der massiven Armut geführt. Auch heute lebt etwa ein Fünftel der ca. 107 Mio. Filipinos in Armut. Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung liegen weiterhin bei über 20% (AA 6.3.2019b). Die philippinische Wirtschaft weist eine deutliche Zweiteilung auf: Moderner Elektronik-Industrie und einem boomenden Dienstleistungssektor stehen auf der einen Seite Armut und Subsistenzlandwirtschaft gegenüber. Hinzu kommt ein Entwicklungsgefälle zwischen dem Großraum Manila (National Capital Region/NCR), der vielerorts den Entwicklungsstand eines Schwellenlandes widerspiegelt, und den wirtschaftlich rückständigeren Provinzen (GIZ 3.2019c).
Die Ungleichheit bei der Einkommensverteilung ist hoch. Leider ist es der philippinischen Regierung trotz des starken Wirtschaftswachstums nicht gelungen, die Armut im Lande deutlich zu reduzieren. Nach Angaben der Weltbank ist die Armutsquote 2015 immerhin auf 21,6% zurückgegangen, nachdem sie 2012 noch bei 25,2% lag. Ein wesentlicher Grund ist das hohe Bevölkerungswachstum von etwa 1,5% (ca. 1,6 Mio. pro Jahr). Aktuellere Zahlen zur Armutsentwicklung liegen nicht vor. Internationale Finanzinstitutionen beklagen, dass auch unter der Regierung Dutertes weite Teile der Bevölkerung von den Vorteilen des Wachstums ausgeschlossen bleiben. Die Armut ist in den Philippinen regional unterschiedlich verteilt, insbesondere in ländlichen Gebieten ist sie wesentlich höher als in den Städten. Die ärmste Region liegt im muslimisch geprägten Teil der Philippinen in West-Mindanao. Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung bleiben drängende Probleme (AA 6.3.2019c).
Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung (offiziell mit 7,5% bzw. knapp 23% beziffert) und die in der Region mit 1,9% höchste Geburtenrate sind weitere Probleme, die dringend der Lösung harren. Laut der in Genf beheimateten Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verzeichnen die Philippinen die höchste Arbeitslosigkeit in der insgesamt zehn Länder umfassenden Vereinigung südostasiatischer Nationen (ASEAN) (GIZ 3.2019c). Die Arbeitslosenquote auf den Philippinen ist nach offiziellen Angaben relativ moderat und lag zuletzt recht stabil bei unter 6%. Dieser Wert ist auch bei aktuell kräftigem Wirtschaftswachstum grundsätzlich konstant, da angesichts des Bevölkerungswachstums jährlich mindestens 1 Mio. neue Stellen geschaffen werden müssen, um diese Quote stabil zu halten. Die offiziellen Angaben geben aber nur ein sehr unvollständiges Bild der Lage ab. Nur ca. 55% aller Beschäftigten sind im formalen Sektor tätig, der Rest als Dienstleister im Haushaltsbereich oder als Aushilfskräfte in der Landwirtschaft. Erfreulich ist, dass der Anteil der Unterbeschäftigung spürbar zurückgegangen ist (2017: 16,1%). Außerdem verlassen jährlich zahlreiche Menschen das Land, um im Ausland Arbeit zu suchen – mit zunehmender Tendenz. Die Entsendung von Gastarbeitern ins Ausland hilft zwar einerseits, den heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten und Devisen zu erwirtschaften. Sie führt andererseits aber zu einer immer stärker ausgeprägten Konzentration unterqualifizierter Arbeitnehmer im Inland, die sich in einem Mangel an Facharbeitern im Lande niederschlägt (AA 6.3.2019c).
Die sozialen Sicherheitsnetze sind nach wie vor deutlich unterentwickelt. Die meisten Filipinos verlassen sich auf Unterstützung durch die Familie (auch Überweisungen aus dem Ausland) oder durch Dorfgemeinschaften. Das Hauptinstrument des staatlichen Sozialsystems ist das Conditional-Cash-Transfer-Programm (CCT) unter dem Namen Pantawid Pamilyang Pilipino Program (4Ps), das 2007 eingeführt wurde. Derzeit werden im Rahmen des Programms 3 Millionen von 5.2 Millionen Haushalten finanziell unterstützt. So erhalten Mütter regelmäßige Beihilfen in der Höhe von etwa 33 US-$, wenn ihre Kinder die Schule besuchen und sie Gesundheitsvorsorgeuntersuchungen erhalten. Laut einer Studie ist das philippinische CCT eines der effizientesten sozialen Sicherheitsnetze, da es nur 0,5% des GDP kostet, jedoch 15 Mio. Einwohner erreicht (BS 2018).
Medizinische Versorgung
Im philippinischen Gesundheitssystem arbeiten etwa 90.000 registrierte Ärzte, deren Zahl sich jedoch zunehmend verringert, weil sie (notfalls als Krankenpfleger) im Ausland Arbeit suchen und sich dort niederlassen wollen. Es gibt landesweit circa 2.400 Krankenhäuser, von denen etwa 1.700 in öffentlichem Besitz sind. Während zwar über 60% der Bevölkerung über die Philippine Health Insurance Corporation gesetzlich krankenversichert sind (wobei allerdings lediglich die Basisversorgung gewährleistet ist), hat jedoch kaum die Hälfte der Bevölkerung Zugang zur Gesundheitsversorgung (GIZ 3.2019b).
In den vergangenen Jahren war lediglich ein Prozent des nationalen Haushalts für das öffentliche Gesundheitssystem vorgesehen - auch 2018 wurde an der Finanzierung nichts geändert, die Haushaltsposten für Bildung und Gesundheit sollen sogar gesenkt werden. Die staatlichen Krankenhäuser sind meist unterfinanziert und in einem Zustand, der viel zu wünschen übrig lässt. Wohlhabende und Ausländer bevorzugen die privat gemanagten und technisch gut ausgestatteten Krankenhäuser. Medikamente und Behandlungskosten müssen von Patienten selbst bezahlt werden, Anzahlungen vor Beginn der Behandlung sind üblich. Nicht selten kommt es vor, dass schwerkranke Patienten buchstäblich vor den Krankenhaustoren sterben, weil sie eine solche Auflage nicht erfüllen können (GIZ 3.2109b).
In Manila wie in den anderen größeren Metropolen des Landes ist die ambulante und stationäre ärztliche Versorgung durch private Krankenhäuser gut geregelt. In ländlichen Gebieten ist dies - inklusive Rettungswesen – in der Regel nicht der Fall. Medikamente sind in breiter Auswahl in den Apotheken erhältlich (AA 22.5.2019). Trotz der generellen Gesundheitsprobleme im Land, wie Unterernährung und Drogenabhängigkeit, kann die Qualität der medizinischen Versorgung durchaus als gut bezeichnet werden. Das trifft insbesondere auf die größeren Städte zu, obwohl auch deren Einrichtungen nicht immer über die modernste Technik verfügen. Besonders groß ist das Gefälle in ländlichen Regionen. Hier sind die Einrichtungen oft veraltet und ernste Krankheiten können nicht behandelt werden. Ganz anders sieht es in den großen Städten wie beispielsweise in Manila aus, wo mit dem St. Luke's Medical Center, Medical City, Makati Medical Center und Asian Hospital einige der besten Krankenhäuser der Philippinen zu finden sind. Auf den Philippinen gibt es sowohl öffentliche oder staatliche Krankenhäuser als auch privat geführte Kliniken. Der wesentliche Unterschied zwischen öffentlichen und privaten Krankenhäusern besteht darin, dass die meisten öffentlichen Krankenhäuser anders als private Pflegeeinrichtungen oft nicht über die modernste Medizintechnik verfügen. Die meisten Einheimischen suchen jedoch die öffentlichen Krankenhäuser auf, einfach weil die Untersuchungen hier kostenlos durchgeführt werden. Große mit modernster Technik ausgestattete private Krankenhäuser findet man vor allem in den großen Städten des Landes. Im Gegensatz zu den öffentlichen Krankenhäusern sind sie jedoch, für
philippinische Verhältnisse, recht teuer. Im Vergleich hierzu können in Krankenhäusern in den ländlichen Gebieten nur begrenzte Dienstleistungen oder Behandlungen angeboten werden. Viele Krankenhäuser in ländlichen Gebieten sind nur für die medizinische Grundversorgung eingerichtet. Bei wirklich komplizierten Erkrankungen oder Operationen empfiehlt es sich, entweder ein Krankenhaus in Manila oder sogar im Ausland aufzusuchen (TA 11.2.2015).
Im Laufe der Jahre wurde auch auf den Philippinen einiges dafür getan, das Gesundheitssystem in seiner Gesamtheit zu verbessern. Erreicht der Standard einiger Krankenhäuser in den Großstädten durchaus westliches Niveau, so ist in den Provinzen die Behandlung von schwereren Leiden nicht immer gewährleistet. Heute erhalten die meisten Filipinos wesentlich bessere medizinische Leistungen als noch vor wenigen Jahren und von der philippinischen Regierung wurden zahlreiche Programme aufgelegt, die auch dem ärmeren Teil der Bevölkerung die notwendige medizinische Versorgung ermöglichen. So wurde von der Regierung eine erschwingliche Krankenversicherung, die „Phil Health“ ins Leben gerufen, die allen philippinischen Bürgern offen steht und eine medizinische Grundversorgung in einem staatlichen Krankenhaus sichert (TA 10.2.2015).
Über all die Jahre hinweg gibt es eine beklemmende Konstante: Sieben von zehn Filipinos sehen bis zu ihrem Tod keinen Arzt. Die meisten können sich das finanziell nicht leisten. Und die anderen greifen lieber auf ihre vertrauten "hilot", die als traditionelle Heiler (Faith Healers) meist großes Ansehen in den ländlichen Kommunen genießen, oder Alternative Healing-Techniken zurück. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die zutiefst gläubigen, religiösen, doch gleichzeitig auch abergläubischen Filipinos keinen Widerspruch darin sehen, unerklärliche (Krankheits-)Phänomene als von äußeren Medien, gar "kulam" (Hexenmacht) gesteuert zu betrachten (GIZ 3.2019b).
Rückkehr
Die Verfassung garantiert Bewegungs- und Reisefreiheit im Inneren wie nach außen und ermöglicht Emigration, aber auch Rückkehr. Diese Rechte werden im Allgemein von der Regierung respektiert. Der Staat arbeitet mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Staatenlose und andere Betroffenen zu schützen und zu unterstützen (USDOS 13.3.2019).
3. Beweiswürdigung:
3.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Identität und die Staatsangehörigkeit der BF ergeben sich aus dem vorgelegten Reisepass mit der Nr. XXXX (vgl. AS 160) und ihrer Geburtsurkunde (vgl. AS 112 iVm AS 109).
Die Feststellungen zu ihren Sprachkenntnissen, ihrem Leben, ihrer Schulbildung und Berufserfahrung sowie ihren Verwandten im Herkunftsstaat stützen sich auf ihre glaubhaften Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 02.08.2017 (vgl. EV S. 4) sowie den vorgelegten Studienregisterauszug der XXXX vom 20.03.2009 über die Verleihung des Titels „Bachelor of Science in Nursing“ (vgl. AS 74).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der BF beruhen ebenfalls auf ihren nachvollziehbaren Ausführungen vor dem BFA am 02.08.2017 (vgl. EV S. 2).
3.2. Zum (Privat-)Leben der Beschwerdeführerin in Österreich:
Die Feststellungen zum Aufenthalt der BF ergeben sich aus den vorgelegten Kopien ihres Reisepasses mit der Nr. XXXX (vgl. AS 86 ff) sowie den ihr am 23.05.2013 und 19.06.2014 von der Österreichischen Botschaft Manila ausgestellten Visa (vgl. AS 93, 96), einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, der Aufenthaltsbewilligung vom 05.07.2015 mit der Nr. XXXX (vgl. AS 60) sowie dem Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung vom 20.02.2018 (vgl. AS 130), wonach das Verwaltungsgericht Wien die gegen den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ eingebrachte Beschwerde rechtskräftig abgewiesen habe.
Die Feststellungen zum gegenständlichen Verfahren ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Der Aufenthalt der Mutter der BF ist ihren glaubhaften Angaben vor dem BFA (vgl. EV 02.08.2017, S. 4) sowie dem vorgelegten Aufenthaltstitel vom 09.08.2016 mit der Nr. XXXX (vgl. AS 16) zu entnehmen. Der weitere Verbleib der BF in Österreich sowie das Zusammenleben mit ihrer Mutter stützen sich auf einen amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister und die vorgelegte Wohnrechtsvereinbarung vom 13.06.2016 (vgl. AS 79). Die finanzielle Situation der BF ergibt sich aus ihren Angaben vor dem BFA (vgl. EV 02.08.2017, S. 5).
Die mit der Ablegung von Ergänzungsprüfungen und -ausbildungen bedingte Anerkennung ihrer im Herkunftsstaat absolvierten Ausbildung zur Krankenschwester geht aus dem vorgelegten Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 29.03.2013 (vgl. AS 55 ff) hervor. Die bisher nicht abgeschlossenen Ergänzungsprüfungen beruhen auf den Ausführungen der BF in ihrer Einvernahme am 02.08.2017, wonach sie diese nicht bestanden habe (vgl. EV S. 3, 5).
Die berufliche Tätigkeit der BF in Österreich ergibt sich aus einem amtswegig eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug, die Inskription an der Universität Wien ist aus dem vorgelegten Studentenausweis ersichtlich (vgl. AS 61). Die Anmeldungen zu den Deutschkursen sowie zum Einstufungstest Deutsch beruhen auf den vorgelegten Bestätigungen vom 18.09.2014, 16.02.2015, 23.09.2015 und 19.04.2016 (vgl. AS 12-15).
Wie die Behörde zutreffend im angefochtenen Bescheid ausführte (vgl. Bescheid S. 27, 32), erlangte die BF den Bescheid über die Nostrifikation ihrer im Herkunftsstaat absolvierten Ausbildung bereits am 29.03.2013 – sohin vor ihrem Besuch in Österreich im Juni 2013 – und konnte die BF nicht nachvollziehbar darlegen, inwiefern das aufgenommene Geschichtestudium zur Erfüllung der Voraussetzungen der Nostrifikation dient, zumal geschichtliches Wissen nicht zu den im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen zählt. Die Behauptung der BF in ihrer Einvernahme, es sei ihr empfohlen worden, zunächst Geschichte zu studieren (vgl. EV 02.08.2017, S. 3; Bescheid S. 6), erscheint vor diesem Hintergrund nicht plausibel, zumal die BF selbst in Widerspruch dazu ausführte, sie sei ursprünglich nach Österreich gekommen, um als Krankenschwester zu arbeiten (vgl. EV 02.08.2017, S. 4; S. Bescheid S. 6). Zudem hielt das BFA der BF in ihrer Einvernahme vor, dass es davon ausgehe, dass die BF den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ gestellt habe, um die Niederlassungs- und Aufenthaltsbestimmungen zu umgehen und in Österreich als Krankenschwester zu arbeiten und gab der BF Gelegenheit, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen (vgl. EV 02.08.2017, S. 6-7). Dennoch legte die BF weder Unterlagen zu absolvierten Lehrveranstaltungen an der Universität vor und trat dem Vorhalt nicht entgegen, sondern verwies erneut darauf, dass ihr die Aufnahme des Geschichtestudiums empfohlen worden sei (vgl. AS 126). Insgesamt war daher den Ausführungen des Bundesamts zu folgen, wonach die BF nicht die Absicht hatte, das Geschichtestudium ernsthaft zu verfolgen, sondern dieses ausschließlich zu dem Zweck aufnahm, in Österreich einen Aufenthaltstitel zu erlangen (vgl. Bescheid S. 27, 32).
Die abgeschlossene B1-Deutschprüfung geht aus dem Zeugnis des Internationalen Kulturinstituts vom 20.12.2016 (vgl. AS 113) hervor. Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs der Heimhelferin stützt sich auf den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 08.06.2016 sowie den am 02.11.2016 ergänzten Vermerk, wonach die BF die im Bescheid auferlegte Bedingung – nämlich die wahlweise Absolvierung einer Ergänzungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs – zur Gänze erfüllt hat (vgl. AS 50 ff, 54). Die Einstellungszusage ist aus dem Schreiben der Pfarrgemeinde XXXX vom 01.12.2016 ersichtlich (vgl. AS 59).
Die Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug.
Während des gesamten Verfahren verwies die BF zwar mehrmals auch auf private Beziehungen in Österreich, legte aber nicht näher dar, welche privaten Beziehungen damit gemeint sind. Vielmehr führte die BF in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 04.08.2017 aus, dass ihre Mutter ihre einzige Bezugsperson sei (vgl. AS 126), weshalb davon auszugehen ist, dass sie darüber hinaus keine nennenswerten privaten Kontakte in Österreich hat.
Die Feststellung, wonach die BF nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist, ergibt sich einerseits aus dem Schreiben vom 01.03.2019, andererseits aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
3.3. Zur Situation der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation der BF in den Philippinen ergibt sich aus ihrem glaubhaften Vorbringen vor dem BFA am 02.08.2017. Da die BF bereits während ihres Aufenthalts in Österreich bei ihrer Mutter lebte, die die gesamte Miete bezahlte (vgl. EV 02.08.2017, S. 5; Bescheid S. 7) und die BF zusätzlich mit monatlichen Zahlungen finanziell unterstützte (vgl. EV 02.08.2017, S. 5; Bescheid S. 7), ist davon auszugehen, dass die BF auch im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat auf die finanzielle Unterstützung ihrer Mutter zurückgreifen kann.
Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen ergeben sich keine Anhaltspunkte, die einer Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden und wurden solche von der BF auch nicht vorgebracht.
3.4. Zur maßgeblichen Situation in den Philippinen:
Die herangezogenen Länderfeststellungen sind mit den vom BFA dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten im Wesentlichen ident. Die BF ist den getroffenen Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
4. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
4.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
§ 58 Abs. 8 AsylG 2005 bestimmt, dass das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abzusprechen hat.
Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.
Es entspricht allgemeinen Grundsätzen, dass das BVwG im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, mwN).
Wie sich aus den Feststellungen und den beweiswürdigenden Ausführungen ergibt, hält sich die BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr im Bundesgebiet auf, weshalb die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0250).
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
4.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs. 8 dritter Satz FPG ist im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn sich der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere der hier in Rede stehenden Rückkehrentscheidung, setzt nach § 9 Abs. 1 BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 17.04.2020, Ra 2019/21/0188, mwN).
Dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen kommt dabei ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2020/21/0002, mwN).
Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der - auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Bedacht nehmenden - ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016).
Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Eine von Art. 8 EMRK geschu?tzte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fu?nf Jahren fu?r sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung fu?r die durchzufu?hrende Interessenabwa?gung zukommt (vgl. VwGH 18.08.2019, Ra 2019/18/0212, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inla?ndischen Aufenthalt des Fremden ist regelma?ßig von einem U?berwiegen der perso?nlichen Interessen an einem Verbleib in O?sterreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in O?sterreich verbrachte Zeit u?berhaupt nicht genu?tzt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch fu?r verha?ltnisma?ßig angesehen worden (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN).
Im Rahmen der so gebotenen Interessenabwägung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) auch der Frage Bedeutung zukommen, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in diesen Staat eine Existenzgrundlage schaffen kann (vgl. VwGH 17.04.2020, Ra 2019/21/0188, mwN). Auf das Bestehen einer Kernfamilie im Heimatland kommt es nicht an, sondern lediglich auf "Bindungen zum Heimatstaat des Fremden" (vgl. VwGH 02.12.2019, Ra 2019/14/0408, mwN).
Wie das BFA zutreffend ausführte, ist der BF im vorliegenden Fall zuzugestehen, dass sie während ihres Aufenthaltes in Österreich ein Familienleben mit ihrer Mutter führte (vgl. Bescheid S. 27, 32), zumal sie mit dieser zusammenlebte und diese sowohl die gesamte Miete alleine bezahlte als auch den überwiegenden Teil des Lebensunterhaltes der BF mitfinanzierte, sodass sie auch finanziell von ihrer Mutter abhängig war. Zudem ist zugunsten der BF zu berücksichtigen, dass sie sich etwa sechs Jahre durchgehend im Bundesgebiet aufhielt, zumindest vorübergehend erwerbstätig war, am 20.12.2016 eine B1-Deutschprüfung positiv ablegte, am 02.11.2016 die Berechtigung zur Ausübung des Berufs der Heimhelferin erlangte und eine am 01.12.2016 ausgestellte Einstellungszusage vorlegen konnte.
Wie das BFA ebenfalls zu Recht ausführte, ist ebenso zu berücksichtigen, dass die BF insgesamt 11 Jahre getrennt von ihrer Mutter in einem anderen Staat lebte und die BF volljährig ist, weshalb es ihr zumutbar ist, die Bindung zu ihrer Mutter auch im Rahmen von Besuchen sowie über sonstige Medien (zB telefonisch, per E-Mail oder via Skype) aufrechtzuerhalten, zumal die BF den Kontakt zu ihrer Mutter auch vor ihrer Einreise nach Österreich durchgehend telefonisch aufrecht erhielt und sie ihre Mutter schon vor der Erlangung des Aufenthaltstitels in Österreich besuchte. Umgekehrt steht es der Mutter der BF auch frei, diese im Herkunftsstaat zu besuchen. Der ihr erteilte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ steht dem nicht entgegen.
Entscheidend relativiert wird sowohl die Aufenthaltsdauer als auch die soeben beschriebene soziale Integration dadurch, dass sich die BF ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212, mwN). Die ihr erteilte Aufenthaltsbewilligung als Studierende ermöglichte nämlich einen bloß vorübergehenden befristeten Aufenthalt für den Zweck des Studiums (vgl. § 2 Abs. 3 NAG iVm § 8 Abs. 1 Z 12 iVm § 64 NAG). Das Bewusstsein des unsicheren Aufenthaltes musste umso mehr gegeben sein, als der Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen wurde sowie während des Verfahrens über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005, der – ebenso wie eine gegen dessen Abweisung eingebrachte Beschwerde – kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016).
Zudem sind die erlangten familiären und privaten Bindungen dadurch gemindert, dass die BF – wie beweiswürdigend näher ausgeführt – nie die Absicht hatte, das begonnene Geschichtestudium tatsächlich zu vollenden, sondern dieses lediglich aufnahm, um ihren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren und trotz Ablaufes ihrer Aufenthaltsbewilligung mit 05.07.2016 unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb und den eigentlich zu beendenden Aufenthalt mit dem gegenständlichen Antrag verlängern wollte.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die BF den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbrachte, wo sie die Landessprache beherrscht und über Schulbildung, eine abgeschlossene Berufsausbildung sowie Berufserfahrung als Krankenschwester verfügt. Es ist ihr daher zuzutrauen, dass sie sich auch ohne familiäre Kontakte eine Existenzgrundlage im Herkunftsstaat schaffen kann. Demgegenüber ist es der BF trotz der langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nicht gelungen, die erforderlichen Voraussetzungen für die Nostrifikation ihrer Ausbildung zu erfüllen. Die BF hat abgesehen von ihrer Mutter keine nennenswerten sozialen Kontakte in Österreich und war zuletzt – ihren eigenen Angaben zufolge – beinahe überwiegend auf die finanzielle Unterstützung ihrer Mutter angewiesen und daher nicht selbsterhaltungsfähig. Selbst unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Integration der BF hat sie daher insgesamt betrachtet nach wie vor stärkere Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat als zu Österreich.
Dass die BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Aufgrund des weitgehend unrechtmäßigen Aufenthaltes der BF, der rechtsmissbräuchlichen Erlangung ihres Aufenthaltstitels „Studierender“ sowie der nach wie vor bestehenden engeren Bindung zum Herkunftsstaat überwiegt bei Gesamtbetrachtung das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen die familiären und privaten Interessen der BF an einem Aufenthalt im Bundesgebiet. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt daher nicht vor. Bei der BF handelt es sich um eine junge gesunde Frau, die nicht in die Risikogruppe COVID-19 fällt und hat das Bundegebiet bereits aus eigenem verlassen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
4.3. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung liegt im Falle der Philippinen nicht vor.
Im gegenständlichen Fall sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die einer Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden und wurden solche von der BF im gesamten Verfahren auch nicht vorgebracht.
Im Übrigen geht aus den getroffenen Länderfeststellungen hervor, dass der Staat mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammenarbeitet, um Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Staatenlose und andere Betroffenen zu schützen und zu unterstützen, sodass auch daraus keine Abschiebungshindernisse abzuleiten sind. Darüber hinaus ist die BF bereits aus eigenem aus dem Bundesgebiet ausgereist.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist somit ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
4.4. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann die Frist für die freiwillige Ausreise bei Überwiegen besonderer Umstände einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.
Die BF hat im Verfahren keine besonderen Umstände nachgewiesen oder behauptet und befindet sich nicht mehr im Bundesgebiet.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist somit ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
4.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, (2010, C 83/02) entgegensteht.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person das Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 25 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, steht im Einklang mit Art. 47. Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt der belangten Behörde die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG "geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0176, mwN).
Bei Wahrunterstellung liegt keine Verletzung der Verhandlungspflicht vor (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0245, mwN).
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes und vollständiges Ermittlungsverfahren vorausgegangen und wurde der BF die Möglichkeit gegeben, ihr Vorbringen im Rahmen einer Einvernahme vor dem BFA sowie einer schriftlichen Stellungnahme näher zu präzisieren. Weiters hatte die BF ausreichend Gelegenheit, etwaige bestehende Unterlagen oder Beweismittel vorzulegen, wovon sie auch Gebrauch gemacht hat. Da der festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen auf dem Vorbringen der BF sowie den im Akt erliegenden und von der BF vorgelegten Unterlagen beruht und seither keine wesentlichen Änderungen hervorgekommen sind, ist dessen Grundlage unzweifelhaft aus dem Akteninhalt nachvollziehbar. Wie aufgezeigt kommt auch das BVwG im gegenständlichen Fall zu denselben Feststellungen wie die belangte Behörde und teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.
Die sowohl dem Bescheid als auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte sind im Wesentlichen ident. Zwischenzeitlich sind – abgesehen von der Ausreise der BF, die sie mit Schreiben vom 01.03.2019 selbst bekannt gegeben hat und daher unstrittig dem Sachverhalt zugrunde gelegt werden konnte – keine entscheidungswesentlichen Sachverhaltsänderungen hervorgekommen, weshalb sowohl der Bescheid als auch die durchgeführte Einvernahme die gebotene Aktualität aufweisen.
In ihrer Beschwerde wiederholte die BF lediglich ihr bisheriges Vorbringen, vermochte darüber hinaus aber nicht darzulegen, aus welchen Gründen das vom BFA durchgeführte Ermittlungsverfahren mit Mängeln behaftet sein soll und konnten solche auch vom BVwG nicht erkannt werden. Ein dem durchgeführten Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt wurde in der Beschwerde nicht behauptet.
Bei Gesamtbetrachtung der Ausführungen der BF sowohl während des Verfahrens als auch in der Beschwerde erscheint der Sachverhalt sohin aufgrund der Aktenlage unter Berücksichtigung der Schilderungen der BF geklärt. Sämtliche zugunsten der BF sprechenden Fakten wurden im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt, sodass für die BF auch kein günstigeres Ergebnis zu erwarten gewesen wäre, wenn sich das BVwG von ihr einen persönlichen Eindruck verschafft hätte (vgl. VwGH 15.04.2020, Ra 2020/20/0114, mwN).
Die für die Verhandlungspflicht erforderlichen Voraussetzungen sind sohin nicht erfüllt. Die Ergebnisse des behördlichen Ermittlungsverfahrens konnten insgesamt sohin nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang insbesondere auch darauf, dass der von der BF in der Beschwerde gestellte Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, nicht ausreicht, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer Familienleben illegaler Aufenthalt Interessenabwägung öffentliches Interesse RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W278.2193207.1.00Im RIS seit
09.11.2020Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020