Entscheidungsdatum
22.07.2020Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
I422 2231711-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA Rumänien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Timo GERERSDORFER, Ettenreichgasse 9, 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2020, Zl. 69120009/200122117, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Aufgrund einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung erließ die belangte Behörde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid über den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren (Spruchpunkt I.) und gewährte dem Beschwerdeführer einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung (Spruchpunkt II.).
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass er aufgrund des Umstandes, dass seine drei minderjährigen Kinder im Bundesgebiet leben würden, sozial in Österreich verankert sei. Eine berufliche Verankerung sei deshalb nicht gegeben, da er bereits an seinem Einreisetag festgenommen worden sei. Aus diesem Grund sei auch keine Anmeldung zur Sozialversicherung gegeben. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer nur einmal strafgerichtlich verurteilt worden. Eine europarechtliche „gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und/oder Sicherheit“ für die Zukunft werde weder behauptet noch gegründet, sondern es werde zum Nachweis der „negativen Zukunftsprognose“ einzig und allein ohne weitere Begründung auf die strafrechtliche Verurteilung als solche verwiesen. Eine Begründung für eine negative Zukunftsprognose liege somit nicht vor, bzw. sei eine solche unzureichend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner derartigen gesundheitlichen Beeinträchtigung, die einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen.
Der Beschwerdeführer reiste zuletzt (spätestens) am 29.01.2020 in das Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer war in den Zeiträumen 05.04.2007 bis 22.06.2007 sowie 30.01.2020 bis 27.03.2020 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Im Zeitraum von 21.02.2013 bis 16.03.2015 war er mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet.
Eine Anmeldebescheinigung gemäß § 53 Abs. 1 NAG liegt nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat mit seiner Exfrau drei gemeinsame Kinder. Es handelt sich dabei um einen Sohn im Alter von 16 Jahren und zwei Töchter im Alter von 7 und 10 Jahren. Sowohl die Exfrau des Beschwerdeführers als auch die drei Kinder sind rumänische Staatsangehörige und leben in Österreich. Der Beschwerdeführer und seine Kinder stehen durch gegenseitige Besuche in Kontakt. Im Falle, dass die Kinder den Beschwerdeführer in Rumänien besuchen, bringt entweder die Kindesmutter die Kinder nach Rumänien oder der Beschwerdeführer holt diese mit Einverständnis seiner Exfrau in Österreich ab.
Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.
Der Beschwerdeführer ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Eine berufliche Verfestigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet liegt somit nicht vor. Ebenso bestehen keine berücksichtigungswürdigen sprachlichen, privaten oder sozialen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich.
Der Beschwerdeführer wuchs in Rumänien auf und absolvierte dort acht Jahre lang die Grund- und drei Jahre lange eine Berufsschule. Seinen Lebensunterhalt sichert sich der Beschwerdeführer in Rumänien durch eine Erwerbstätigkeit als Koch und betreibt er überdies ein Lebensmittelgeschäft mit seinem Vater. In seinem Herkunftsstaat verfügt der Beschwerdeführer über aufrechte familiäre Anknüpfungspunkte. Die Eltern des Beschwerdeführers, seine Schwester sowie deren Kinder leben in Rumänien und lebt der Beschwerdeführer mit diesen im gemeinsamen Haushalt im Haus des Vaters. Des Weiteren leben Onkel und Tanten des Beschwerdeführers in Rumänien.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wiederholt strafgerichtlich verurteilt.
Am 14.02.2013 wurde er vom Landesgericht Klagenfurt mit rechtskräftigem Urteil 18 HV 149/2012p wegen des versuchten Vergehens des Diebstahls, des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen sowie des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß § 15 StGB, §§ 127,129 Z 2, 130 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
Am 06.03.2020 wurde er vom Landesgericht Eisenstadt mit rechtskräftigem Urteil 050 HV 5/2020y wegen des Vergehens des Diebstahls sowie wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon acht Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Als mildernd wurden das reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die Sicherstellung der Beute gewertet. Als erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafe gewertet.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 26.03.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung seiner Angaben im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 05.03.2020, des bekämpften Bescheides und seinen Angaben im Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Sozialversicherungsträgers und des Strafregisters eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellung zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Identität ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Identität des Beschwerdeführers ist durch den vorliegenden rumänischen Personalausweis belegt.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt. Im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde verneinte er die Frage nach einer gegenwärtigen medizinischen Behandlung und der Einnahme von Medikamenten. Auch im Rahmen seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges vor.
Auf der Einsichtnahme in das ZMR gründen die Feststellungen über die Einreise und den bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Eine Anmeldebescheinigung liegt weder im Verwaltungsakt ein bzw. wurde sie bislang nicht vorgelegt. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht beanstandet.
Glaubhaft erachtet das erkennende Gericht die Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde zu seiner familiären Situation, insbesondere, dass er geschieden ist und er mit seiner Exfrau drei gemeinsame minderjährige Kinder hat, welche in Österreich leben. Vor der belangten bestätigte der Beschwerdeführer auch, dass seine Exfrau und die drei Kinder rumänische Staatsangehörige sind. Ebenso ergibt sich aus seinen Angaben, dass er mit seinen Kindern durch gegenseitige Besuche in Kontakt steht. Für das Bestehen weiterer, darüber hinausgehender familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich ergaben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers keinerlei Anhaltspunkte.
Dass keine berücksichtigungswürdigen sprachlichen, privaten oder sozialen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers vorliegen, basiert zunächst auf seinem kurzen und wiederholt unterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet. Ebenso erfolgte die Durchführung seiner niederschriftlichen vor der belangten Behörde und im Zuge der Strafverhandlung unter Beiziehung von Dolmetschern. Zudem ergaben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für eine allfällige integrative Verfestigung.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde sowie aus einem Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt sowie, dass er mit seinen Eltern, seiner Schwester und deren Kinder im gemeinsamen Haushalt lebt, basiert auf seinen glaubhaften Aussagen vor der belangten Behörde. Ebenso ergeben sich die beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Rumänien aus dessen glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde.
Die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem Auszug aus dem österreichischen Strafregister sowie aus dem im Akt einliegenden Strafurteil vom 06.03.2020 zu 50 HV 5/20y.
Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 26.03.2020, Zl. 69120009/200122117, liegt im Verwaltungsakt ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage:
Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Der Beschwerdeführer verfügte lediglich monatsweise über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Einerseits vom 05.04.2007 bis zum 22.06.2007 und zuletzt in Folge seiner Inhaftierung von 30.01.2020 bis 27.03.2020. Im Zeitraum vom 21.02.2013 bis zum 16.03.2015 war der Beschwerdeführer mit Nebenwohnsitz melderechtlich erfasst. Nachdem somit eine Aufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht vorliegt, kommt nicht der erhöhte, sondern der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S 2 FPG, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, zur Anwendung.
Nachdem der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zwei strafgerichtliche Verurteilungen aufweist und er zuletzt am 06.03.2020 mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt rechtskräftig wegen des Vergehens des Diebstahls sowie wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon acht Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt wurde, hat sich die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots bejaht. Wie sich aus dem Strafurteil ableiten wurde der Beschwerdeführer am 29.01.2020 in Parndorf bei der Begehung eines Strafdeliktes betreten. Den Ausführungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, wonach er lediglich zum Zweck des Besuches seiner Kinder nach Österreich eingereist sei, legt den Verdacht nahe, dass er diese Besuche mehrfach für sein kriminelles Verhalten nutzte. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass ihm ein weiteres deliktisches Handeln vom 09.10.2019 in Salzburg nachgewiesen wurde. Augenscheinlich ist in beiden Vergehen, dass der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter auftrat. Wie sich aus den Anlassbericht der Landespolizeidirektion Burgenland und dem Strafurteil ebenso ableiten lässt, sahen es der Beschwerdeführer und seine Mittäter auf hochpreisiges Diebesgut (Bekleidungsstücke von Versace, Philipp Plein und ein Mobiltelefon der Marke Samsung S10) ab. Berücksichtigt man ebenso den Umstand, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde angibt, in Rumänien von seiner Arbeit als Koch zu leben sowie zusätzlich mit seinem Vater ein Lebensmittelgeschäft zu betreiben und überdies im Haus seines Vaters wohnhaft zu sein, rechtfertigt dies die Überlegung, dass der Beschwerdeführer nicht durch eine besonders prekäre wirtschaftliche Situation zur Setzung von Straftaten verleitet wurde, sondern diese vielmehr ihren Ursprung in der kriminellen Energie des Beschwerdeführers finden. Auch wenn des Weiteren das reumütiges Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung und die Sicherstellung der Beute in seinem Fall mildernd berücksichtigt wurden, geht zu seinen Lasten, dass er bereits im Jahr 2013 im Bundesgebiet in Form eines gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 129 Z 2, 130 erster Fall StGB einschlägig strafgerichtlich in Erscheinung trat. Dass ihn diese strafgerichtliche Verurteilung offenbar nicht von der Begehung weiterer einschlägiger Eigentumsdelikte abhielt, zeigt, dass von ihm eine erhebliche kriminelle Energie ausgeht und lässt diese auf eine nach wie vor bestehende beträchtliche von ihm ausgehende Gefahr zu schließen.
Sein persönliches Verhalten stellt somit eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe und Ordnung und an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen berührt, zumal die letzte Straftat noch nicht lange zurückliegt, aufgrund der einschlägigen Vorstrafe und der gewerbsmäßigen Begehungsweise eine erhebliche Wiederholungsgefahr besteht.
Auch wenn sich der Beschwerdeführer gegenwärtig nicht mehr in Haft befindet, kann dem Beschwerdeführer auf Grundlage der vorangegangenen Ausführungen zu seinem im Bundesgebiet gesetzten Verhaltens keine positive Zukunftsprognose attestiert werden (vgl. VwGH 20.05.2020, Ra 2019/19/0116). In diesem Zusammenhang ist auch aus der bedingten Nachsicht der Strafe für sich genommen nichts zu gewinnen (vgl. VwGH 29.03.2012, 2011/23/0280; 22.05.2014, Ro 2014/21/0053). Der Beschwerdeführer wird den Wegfall der durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Im gegenständlichen Fall ist die Zeit jedenfalls noch zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen – im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten – positiven Gesinnungswandel zu attestieren und kommt im gegenständlichen Fall hinzu, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276).
Die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen.
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Österreich lediglich monatsweise über einen Hauptwohnsitz verfügte, zuletzt von 30.01.2020 bis 27.03.2020. Die zeitliche Komponente vermag für sich gesehen keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung beizutragen. (vgl. VwGH 23.11.2019, Ra 2019/19/0289).
Des Weiteren ging der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach und ist eine berufliche Verfestigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet daher nicht gegeben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerde, dass eine berufliche Verfestigung deswegen nicht gegeben sei, da er bereits am Einreisetag festgenommen worden sei, vermag daran nichts zu ändern, sondern ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass die Festnahme des Beschwerdeführers in seinem eigenen Verschulden liegt.
Es sind auch keine sonstigen Anhaltspunkte, welche auf eine sprachliche, private oder soziale Verfestigung in Österreich sprechen würden, hervorgekommen.
Dem Beschwerdeeinwand, wonach durch das Aufenthaltsverbot insbesondere in das Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde, kann nicht gefolgt werden. Auch wenn das erkennende Gericht das zwischen dem Beschwerdeführer und seinen drei minderjährigen Kindern bestehende Naheverhältnis und Familienleben nicht verkennt, so ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer trotz der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes auch zukünftig möglich sein wird, den Kontakt zu seinen Kindern aufrecht zu erhalten. So wird etwa auch zukünftig regelmäßigen Besuchen durch die Kinder in Rumänien nichts entgegenstehen und kann der Beschwerdeführer den Kontakt zusätzlich durch Telefongespräche aufrechterhalten. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Kindesmutter auch bisher die Kinder immer wieder für Besuche nach Rumänien brachte, ist davon auszugehen, dass dies auch zukünftig möglich sein wird, dies zumal die Kinder bereits an die räumliche Trennung zu ihrem Vater sowie die Aufenthalte in Rumänien gewöhnt sind.
Angesichts des zuvor aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig und zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer) auch dringend geboten ist.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen, privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl. VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437).
Was die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, erscheint diese angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers als notwendig und angemessen, dies zumal im gegenständlichen Fall weniger als die Hälfte der höchst zulässigen Dauer von zehn Jahren verhängt wurde. Insbesondere wird berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bereits wegen eines einschlägigen kriminellen Verhaltens im Jahr 2013 rechtskräftig verurteilt wurde. Das zeigt offensichtlich, dass der Beschwerdeführer aus seinem Fehlverhalten nicht gelernt hat, ihm die österreichische Rechtsordnung offenbar gleichgültig ist und ihn offensichtlich nicht von der Begehung weiterer Straftaten im österreichischen Bundesgebiet abgehalten hat. Wie die umgehenden Ausführungen zu seinem Privat- und Familienleben zeigen, steht auch dieses der verhängten Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen.
Aufgrund dieser Überlegungen war die Dauer des Aufenthaltsverbotes von vier Jahren nicht zu beanstanden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zur Gewährung eines Durchsetzungsaufschubs von einem Monat (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Dem Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt, sodass die Beschwerde in diesem Umfang mangels Beschwer des Beschwerdeführers ebenfalls abzuweisen war.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Auch unter Berücksichtigung der vom VwGH immer wieder postulierten Wichtigkeit der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200), stellt sich der vorliegende Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als eindeutiger Fall dar, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten wäre, wenn sich das Verwaltungsgericht - im vorliegenden Fall erneut - von ihm einen persönlichen Eindruck verschaffen würde (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068, Rn. 12).
Da für das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind und sich insbesondere aus den Ausführungen der Beschwerde kein Hinweis auf die Notwendigkeit ergab, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, wurde von einer Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Angelegenheit setzte sich das erkennende Gericht ausführlich mit der Thematik der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bei Straffälligkeit (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276; 20.05.2020, Ra 2019/19/0116; 06.12.2019, Ra 2019/18/0437; ua.) auseinander.
Dabei weicht die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
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ECLI:AT:BVWG:2020:I422.2231711.1.01Im RIS seit
09.11.2020Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020