TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/24 I422 2232510-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.07.2020
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Entscheidungsdatum

24.07.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I422 2232510-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/Top 5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2020, Zl. 1228518104/190451195, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2020, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Aufgrund einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.04.2020, Zl. 1228518104/190451195, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Zudem wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.05.2020 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass bislang keiner illegalen Beschäftigung nachgegangen und über ausreichend finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfüge. Seine gegenwärtige haftbedingte Mittellosigkeit rechtfertige noch nicht die Annahme, dass er bei einer zukünftigen Wiedereinreise den österreichischen Gebietskörperschaften zu Last falle und er dadurch die öffentliche Ordnung gefährde. Zudem verfüge er in Österreich über familiäre und private Beziehungen. Eine Einreise in den Schengenraum sei notwendig, um seine familiären Beziehungen aufrecht zu erhalten. Die belangte Behörde habe sich mit seinem individuellen Vorbringen nicht auseinandergesetzt und dahingehend keinerlei Ermittlungen angestellt. Ebensowenig seien die Dauer und der Umfang des Einreiseverbotes begründet. Vom Beschwerdeführer gehe keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus und vor allem keine derartige, die ein Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren begründen und rechtfertigen würde.

Mit Schreiben vom 25.05.2020 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine neuerliche Möglichkeit zur Stellungnahme in Bezug auf seine privaten und sozialen Bindungen zu Österreich und langte am 29.05.2020 eine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

Mit Schriftsatz vom 23.06.2020, eingelangt am 29.06.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und erfolgte am 22.07.2020 eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Er hält sich somit unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der volljährige Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist ledig und kinderlos.

Der Beschwerdeführer wurde in Belgrad geboren. Er wuchs dort auf, besuchte dort acht Jahre lang die Grund- und Mittelschule und weitere vier Jahre lang eine Schule für Elektrotechnik. Er ist ausgebildeter Elektrotechniker für Radio- und Videotechnik. Im Anschluss absolvierte er für weitere drei Jahre einen universitären Lehrgang im Bereich Marketing und Wirtschaft und verfügt aus dieser Ausbildung einen Titel. Seinen Lebensunterhalt verdiente sich der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat bislang durch eine Tätigkeit in der Baubranche und arbeitete er die letzten sechs Jahre bei einem Mehlproduzenten. Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat. In Belgrad leben seinen Eltern und sein Halbbruder. Zu ihnen steht er in aufrechtem und regelmäßigem Kontakt.

Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und hält sich seit (rund) April 2018 im Bundesgebiet auf. Er kam seiner melderechtlichen Verpflichtung nicht nach und hat seine Unterkunftnahme im Bundesgebiet den Meldebehörden nicht angezeigt. Erst seit seiner Inhaftierung am 30.04.2019 ist der Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz in österreichischen Justizanstalten melderechtlich erfasst.

Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Form einer Tante und zweier Cousins, welche österreichische Staatsangehörige sind. Seine österreichischen Verwandten besucht die Familie regelmäßig in Serbien und kommt der Beschwerdeführer vice versa auch regelmäßig jährlich zum Besuch seiner Verwandten nach Wien. Ein persönliches, finanzielles oder allfällig sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu seinen in Österreich wohnhaften Verwandten besteht nicht. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer über keine sonstigen maßgeblichen Integrationsmerkmale in sozialer, kultureller oder sprachlicher Hinsicht auf.

Der Beschwerdeführer ging in Österreich zeitweiser einer unangemeldeten Beschäftigung im Baugewerbe nach. Eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verfügt der Beschwerdeführer nicht.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.03.2020 zu 63 Hv 113/19a wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs.1 erster Satz, erster und zweiter Fall SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. Zudem wurde seine Vorhaft von 29.04.2019, 20:23 Uhr, bis 13.03.2020, 10:30 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt Leoben.

Der Beschwerdeführer trat bereits in seinem Herkunftsstaat kriminell in Erscheinung und scheint in der nationalen Fahndungsdatenbank von Serbien betreffend Raub und schwerem Diebstahl auf.

Serbien ist ein sicherer Herkunftsstaat und führt bereits seit 2014 Beitrittsverhandlungen mit der EU.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und den Angaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz sowie der eingebrachten Stellungnahme vom 29.05.2020 und insbesondere seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Registers der Sozialversicherungsträger (AJ-Web), des Strafregisters der Republik Österreich sowie des europäischen Strafregister-Informationssystems (ECRIS) eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit sowie des Nichtvorliegens eines Aufenthaltstitels ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und wurde Gegenteiliges vom Beschwerdeführer nicht behauptet. In weiterer Folge leitet sich daraus auch die Feststellung ab, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Durch ein im Verwaltungsakt einliegendes Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 14.05.1019 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch Interpol Belgrad identifiziert wurde und resultiert daraus die festgestellte Identität des Beschwerdeführers.

Dass der Beschwerdeführer ledig und kinderlos ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem erkennenden Gericht. Aus diesen leitet sich auch die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand und zu seiner Arbeitsfähigkeit ab. Demzufolge führtet er glaubhaft aus, dass er seit rund zehn Monaten „sauber“ sei und er weder Drogen, noch Medikamente, noch sonstige Ersatzstoffe zu sich nehme.

Ebenso gründen aus seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung die Feststellungen zu seinen Lebensumständen in Serbien, insbesondere seiner Schul- und Berufsausbildung, dem bisherigen Verdienst seines Lebensunterhaltes und die dort nach wie vor bestehenden familiären Anknüpfungspunkte und der nach wie vor bestehende Kontakt zu seinen Angehörigen.

Die Einreise des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers bei seiner mündlichen Verhandlung. Aus seinen Angaben ergeben sich nachvollziehbar seine bisherigen Unterkunftnahmen. Eine meldebehördliche Erfassung seines Aufenthaltes in Österreich negierte der Beschwerdeführer bzw. relativierte er im Zuge der Einvernahme seine Angaben dahingehend, dass er nicht wisse, ob er in Österreich angemeldet gewesen sei. Aus der Einsichtnahme in das ZMR ist seine erstmalige melderechtliche Erfassung durch die österreichischen Justizanstalten belegt.

Die Feststellungen zu seinen familiären Gegebenheiten in Österreich stützen sich zunächst auf die Angaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz und in der Stellungnahme vom 29.05.2020. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 22.07.2020 und ist aus der Einsichtnahme in das ZMR ebenfalls belegt, dass seine benannten Angehörigen im Bundesgebiet wohnhaft sind. Glaubhaft werden die Angaben des Beschwerdeführers erachtet, wonach die familiäre Beziehung primär auf wechselseitigen Besuchen fußt und gab er brachte er vor dem erkennenden Gericht vor, dass er sich rund einmal pro Jahr in Wien bei seinen Verwandten aufgehalten habe. Das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses in persönlicher, finanzieller oder sonstiger Hinsicht verneinte der Beschwerdeführer. Er sei unabhängig. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er und seine Familie von den österreichischen Verwandten bei Neuanschaffungen zeitweise die alten Gegenstände, wie beispielsweise Elektro- und technische Geräte, Bekleidung, etc. erhalten würden, lassen sich diesbezüglich keine Indizien für ein Abhängigkeitsverhältnis erkennen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sozialer, kultureller und sprachlicher Hinsicht hat, basieren auf folgenden Überlegungen: So konnte sich der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung von den rudimentären Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers überzeugen. Der Beschwerdeführer erstattete im gesamten Verwaltungsverfahren keine nennenswerten Ausführungen zu etwaigen vorliegenden Integrationsmerkmalen und legte überdies keinerlei Unterlagen vor, welche die Annahme einer maßgeblichen Integration stützen würden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung verneinte der Beschwerdeführer die Frage nach einer Mitgliedschaft in einem Verein, einem Klub oder einer sonstigen Organisation. Auf die Frage nach dem Vorliegen sonstiger Bindungen verwies der Beschwerdeführer unsubstantiiert darauf, dass er freundschaftliche Beziehungen in Österreich habe. Seine weiteren Ausführungen erschöpfen sich in der namentlichen Nennung seiner Ex-Freundin.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer auch, dass er in Österreich zeitweise „Schwarzarbeit“ begangen habe. Die Frage nach dem Vorliegen einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung verneinte der Beschwerdeführer. Die Einholung einer solchen sei im aufgrund seiner Situation sei ihm zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen.

Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers gründet einerseits auf der aktuellen Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie andererseits auf dem sich im Verwaltungsakt befindlichen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien.

Aus einer Mitteilung der Interpol Belgrad ist belegt, dass der Beschwerdeführer bereits in seinem Herkunftsstaat kriminell in Erscheinung getreten ist und diesbezüglich in der nationalen Fahndungsdatenbank von Serbien betreffend Raub und schwerem Diebstahl aufscheint.

Aus der Einsichtnahme in die Herkunftsstaaten-Verordnung resultiert die Feststellung, dass Serbien ein sicherer Herkunftsstaat ist und wurden diesbezüglich keinerlei Einwendungen vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Nachdem sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, hat sich die belangte Behörde des Weiteren zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.

Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; 06.05.2020; Ra 2020/20/0093).

Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

Die Einreise des Beschwerdeführers und die Dauer seines Aufenthaltes sind mangels Befolgung der melderechtlichen Verpflichtungen nicht konkret feststellbar. Bei Annahme seiner Einreise (spätestens) im April 2018 hält sich der Beschwerdeführer nun seit etwa zweieinhalb Jahren im Bundesgebiet auf. Die Aufenthaltsdauer für sich stellt allerdings lediglich eines von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Relativiert wird sein ohnehin überschaubarer Aufenthalt im Bundesgebiet einerseits dadurch, dass er in Ermangelung eines Aufenthaltstitels durchgehend unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war und er somit während seines gesamten Aufenthaltes gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Der Beschwerdeführer durfte somit von Beginn an nicht darauf vertrauen, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Andererseits befindet sich der Beschwerdeführer nun bereits seit über einem Jahr in Haft und verlängerte sich somit sein Aufenthalt im Bundesgebiet um diesen Zeitraum.

Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1).

Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben keine Lebensgemeinschaft oder eine „familienähnliche“ Beziehung in Österreich führt, jedoch über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Tante und seiner beiden Cousins verfügt. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht das zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tante bzw. seinen Cousins bestehende Naheverhältnis nicht verkennt, so kann doch auf eine erhebliche Beziehungsintensität nicht geschlossen werden. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 17.11.2009, 2007/20/0955). Der Beschwerdeführer verneinte in der mündlichen Verhandlung jegliches Abhängigkeitsverhältnis explizit und vermochte ein derartiges aus den Angaben des Beschwerdeführers auch nicht erkannt werden. Die Familienbindung beruht vielmehr auf regelmäßigen gegenseitigen Besuchen und zeitweisen Zuwendungen. Ein schützenswertes Familienleben in Österreich kann somit nicht angenommen werden, die Beziehung zu seiner Tante und seinen Cousins ist jedoch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen.

Dass ein Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich grundsätzlich gegeben ist, ergibt sich zweifelsohne aufgrund seines rund zweieinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird allerdings dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.09.2019, Ro 2019/01/0003; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003; 23.10.2019; 23.10.2019 Ra 2019/19/0405; ua.).

Liegt eine überschaubare Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des VwGH regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049; 03.12.2019, Ra 2019/18/0471). Dabei hat unter anderem miteinzufließen, ob und inwieweit der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit genutzt hat um sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422).

Im gegenständlichen Fall liegt keine maßgebliche private Anbindung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor. Indizien für eine allfällige Integration in sprachlicher, sozialer, kultureller und beruflicher Hinsicht ergaben sich nicht und wurden vom Beschwerdeführer als solche auch nicht behauptet. Das Naheverhältnis zu seiner Tante und seinen Cousins kann überdies nicht als maßgebliches oder außerordentliches Privatleben gewertet werden, da sich diese Beziehung in regelmäßigen jährlichen Besuchen, Sachleistungen und Zuwendungen sowie einer zeitweisen anfänglichen Unterkunftsbereitstellung erschöpft.

Demgegenüber liegen nach wie vor Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Serbien vor, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, dort sozialisiert wurde und seine Familie nach wie vor dort lebt.

Dem allenfalls bestehenden privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass einerseits ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität besteht und andererseits aufgrund der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität die ein Grundinteresse der Gesellschaft, im Besonderen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter), berührt werden. Dieses große öffentliche Interesse ist auch unter dem Gesichtspunkt anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen insbesondere des Schutzes der Gesundheit – zu berücksichtigen. Sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten, welches in eine rechtskräftige Verurteilung mündete, ist somit zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. VwGH 20.03.2007, 2007/18/012724.02.2011, 2009/21/0387; 13.09.2012, 2011/23/014; 03.09.2015, Ra 2015/21/0054).

Im gegenständlichen Fall kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer – der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat – gegen die melderechtlichen Bestimmungen verstoßen hat. Zudem übte er zeitweise eine Beschäftigung aus, ohne das hiefür die erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG noch das eine Anmeldung bei der Sozialversicherung vorlag (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047).

Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von seinen in Wien aufhältigen Familienangehörigen ist – nachdem es sich weder um Mitglieder der Kernfamilie (Eltern und Geschwister) handelt noch von einer Beziehung oder Abhängigkeitsverhältnis auszugehen ist – im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0270; 22.08.2019, Ra 2019/21/0162). Ebenso steht dem persönlichen Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).

Unter Zugrundelegung des umseits Gesagten und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen ist ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 zu verneinen. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG abzuweisen war.

3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Serbien nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3).

Dies wurde von dem Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Der Beschwerdeführer ist volljährig und arbeitsfähig. Er weist eine gute Berufsausbildung aus und war mehrere Jahre lang in Serbien berufstätig. Darüber hinaus leben seine Eltern und sein Halbbruder noch in Serbien. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Serbien zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen war.

3.3. Zur Nichtzuerkennung einer Frist für eine freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer wohl rein aus dem Grund in das Bundesgebiet begeben hat, um hier Suchtgifthandel zu betreiben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, zumal er sich nach wie vor in Strafhaft befindet. Er hat durch sein Gesamtfehlverhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er bislang nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Die Vermutung liegt nahe liegt, dass er ausschließlich zur Begehung dieser Straftaten in das Bundesgebiet einreiste und hier über keine schützenswerten familiären oder privaten Interessen verfügt.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte somit zu Recht und ist die Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine gesetzliche Folge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.4. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Rechtslage:

Gemäß § 53 Abs. 1 kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Nach Abs. 3. leg. cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat gemäß Z 1 leg. cit insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.03.2020 zu 63 Hv 113/19a wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz, erster und zweiter Fall SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. Als erschwerend wertete das Strafgericht das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen, wohingegen als mildernd das teilweise Geständnis, die lange Verfahrensdauer und der bisher ordentliche Lebenswandel ins Gewicht fielen.

Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, hat die belangte Behörde das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zweifelsfrei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten:

In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116; 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 24.10.2019, Ra 2019/21/0285).

Das Bundesverwaltungsgericht kam aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer permanent eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot in der von der belangten Behörde verhängten Dauer zu rechtfertigen vermag. Wie umseits unter Punkt 3.1.2. handelt es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität. Das Strafgericht führte zudem aus, dass der Beschwerdeführer über Art und Qualität der Suchtmittel Bescheid wusste und ihm bei jedem Verkauf bzw. bei jeder Weitergabe bewusst war, dass durch wiederkehrende Überlassung von für sich genommen kleinen Mengen Wirksubstanz sich diese mit der Zeit immer wieder auf die Grenzmenge übersteigende Mengen summieren. Berücksichtigt wird auch, dass die Menge der Grenzmenge um mehr als das 20-fache überschritten wurde und er aus dem Verkauf der Suchtgifte einen Umsatz in der Höhe von 12.000 Euro erwirtschaftete. Zudem kam der Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthaltes seiner melderechtlichen Verpflichtung nicht nach. Insofern stützt sich daraus die Annahme, dass er primär zum Zweck der Begehung strafrechtswidriger Handlungen ins Bundesgebiet einreiste. Hervorzuheben ist im gegenständlichen Fall auch, der lange Tatzeitraum. Dieser erstreckte sich der mit Unterbrechungen von Sommer 2017 bis zu seiner Inhaftierung Ende April 2019 somit auf über eineinhalb Jahre. Nicht unberücksichtigt bleibt im gegenständlichen Fall auch, dass der Beschwerdeführer neben seinen Suchtmittdelikten und den Verstoß gegen die melderechtlichen Bestimmungen auch noch ohne arbeitsrechtliche Bewilligung in Österreich tätig wurde und zeitweise „Schwarzarbeit“ beging. Ebensowenig bleibt unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat bereits ein strafrechtlich relevantes Verhalten in von vom Raub und schwerem Diebstahl gesetzt hat und der diesbezüglich in der Fahndungsdatenbank von Serbien aufscheint.

Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass es zu einem Zusammentreffen mehrerer Straftaten gekommen ist und durch sein Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Das sich aus der Verurteilung ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohlverhalten werde. Vielmehr geben sein deliktisches Handeln in Serben und seine in Österreich begangenen Suchtmitteldelikte Anlass zur Prognose, dass vom Beschwerdeführer weiterhin eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht.

In der Zusammenschau zeigt sich für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt sind.

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399). Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig in Haft, sodass ein allenfalls gegebener positiver Gesinnungswandel nicht attestiert werden kann. Auch wenn der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde reuig zeigt und er im Rahmen mündlichen Verhandlung darauf verwies, dass er sich hinkünftig bessern und ein neues Leben beginnen wolle, wird demgegenüber nicht außer Acht gelassen, dass er sich hinsichtlich seines in Serbien begangenen Fehlverhaltens offenbar nicht schuldeinsichtig zeigte.

Wie umseits bereits ausführlich dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und seiner mangelnden Bereitschaft die rechtsstaatlichen Regeln zu befolgen zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die Bevölkerung vor Drogen bzw. vor Drogenkriminalität zu schützen.

Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist überdies herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. VwGH 27.06.2006, AW 2006/18/0141; 22.11.2012, 2011/23/0556; 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 mwN).

Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsache" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn „ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen" rechtskräftig verurteilt wurde. Mit seiner rechtskräftigen Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt zwei Jahren überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung „zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten“ nicht unwesentlich um das Siebenfache. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines Einreiseverbots in der Dauer von acht Jahren effektiv begegnet werden kann. In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände erweist das Einreiseverbot als rechtmäßig und ist die festgesetzte Dauer als angemessen vor allem auch als erforderlich zu qualifizieren.

Zum Beschwerdeeinwand, wonach seine Einreise in den Schengenraum zur Aufrechterhaltung seines Familienlebens notwendig sei, ist anzumerken, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung aus den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit jene Staaten erfasst, für die die RückführungsRL gilt. In diesem Sinne ist der in § 53 Abs. 1 FPG verwendete Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten" auszulegen (vgl. VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Die Festlegung eines anderen räumlichen Geltungsbereiches bzw. eine Beschränkung des Einreiseverbots auf Österreich liegt nicht in der Kompetenz des Bundesamtes. Weder im FPG noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ist vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten. Hinsichtlich des Beschwerdeeinwands, wonach ein allenfalls mögliches Familienleben innerhalb eines europäischen Mitgliedstaates bei der Erlassung des Einreiseverbotes mit zu berücksichtigen sei, ist auszuführen, dass sich keinerlei Indizien für ein derartiges Familienleben ergeben haben.

Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Angelegenheit setzte sich das erkennende Gericht ausführlich mit der Thematik „Rückkehrentscheidung und Erlassung eines Einreiseverbotes“ bei Bestehen familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich auseinander (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289; 28.09.2019, Ro 2019/01/0003; 12.11.2019, Ra 2019/20/0422; 03.09.2015, Ra 2015/21/0054; 15.04.2020, Ra 2019/18/0270; 25.05.2020, Ra 2019/19/0116; 24.10.2019, Ra 2019/21/0285; 30.04.2020, Ra 2019/20/0399, u.a.). Dabei weicht die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I422.2232510.1.01

Im RIS seit

09.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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