Entscheidungsdatum
24.07.2020Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W180 2230007-5/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX über die weitere Anhaltung von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger Republik Gambia, in Schubhaft zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, XXXX , Staatsangehöriger der Republik Gambia, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stelle am 18.10.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits am 24.10.2014 in Italien sowie am 23.06.2015 in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.
Am 02.12.2015 stimmte Italien im Rahmen des Konsultationsverfahrens einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zu.
Der Ladung zu einer Volljährigkeitsuntersuchung am 19.12.2015 kam der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Zustellung nicht nach.
Am 17.01.2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Grundversorgung abgemeldet, da er unbekannten Aufenthaltes war.
Am 08.04.2016 wurde er in Wien festgenommen und über ihn bescheidmäßig die Schubhaft verhängt.
Am 18.04.2016 wurde der Beschwerdeführer über den Luftweg erstmals nach Italien abgeschoben.
Am 25.04.2016 stellte der Beschwerdeführer abermals einen (zweiten) Asylantrag in Österreich.
Am 22.06.2016 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Landesgerichtes nach § 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall und Abs. 3 Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt verurteilt. Nach der Haftentlassung war er im Bundesgebiet nicht gemeldet, flüchtete aus der Grundversorgung und war für das weitere Verfahren nicht greifbar.
Am 10.09.2016 wurde der Beschwerdeführer abermals festgenommen und über ihn die Schubhaft verhängt.
Am 21.09.2016 wurde er zum zweiten Mal nach Italien abgeschoben.
Der Beschwerdeführer reiste abermals zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch im Sommer 2018, illegal nach Österreich ein. Am 09.08.2019 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Schreiben vom 22.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot sowie der Erlassung der Schubhaft nach Ende der Strafhaft im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung eingeräumt. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben und wirkte der Beschwerdeführer nicht weiter am Verfahren mit.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.09.2019 wurde der Beschwerdeführer nach § 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall und Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei 8 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.
Mit Bescheid vom 26.11.2019 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 6 Jahre befristeten Einreiseverbot und stellte fest, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig ist.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung Beschwerde, über die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit einer Beschwerdevorentscheidung vom 22.01.2020 entschied. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde kein weiteres Rechtsmittel ergriffen, sodass diese in Rechtskraft erwuchs.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2019, Zahl XXXX wurde abermals über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Unter einem wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der (Straf-)Haft eintreten. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer keine Beschwerde.
Am 06.12.2019 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und direkt in Schubhaft überstellt.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 19.02.2020 während der Anhaltung in Schubhaft einen (dritten) Asylantrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Aktenvermerkt vom 19.02.2020 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass gemäß § 76 Abs. 6 FPG die Schubhaft mit dem Grund zur Annahme aufrechterhalten bleibe, dass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Dieser Aktenvermerk wurde vom Beschwerdeführer nachweislich am gleichen Tag übernommen.
Mit Bescheid vom 03.03.2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständlichen (dritten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In der gemäß § 1 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz erstreckten Rechtsmittelfrist (Fristablauf 29.05.2020) ist kein Rechtsmittel erhoben worden. Der Bescheid vom 03.03.2020 erwuchs damit mit Ablauf des 29.05.2020 in Rechtskraft.
In der Folge legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.03.2020 den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vor. Mit gleichzeitig überreichter Stellungnahme wurde näher ausgeführt, dass im vorliegenden Fall weiterhin Fluchtgefahr sowie Haftfähigkeit des Beschwerdeführers bestehe. Ein Heimreisezertifikatsverfahren sei bereits anhängig und werde regelmäßig bei der Botschaft Gambias in London in Erinnerung gerufen. Eine terminliche Fixierung habe auf Grund der derzeitigen Covid-19-Krise nicht erfolgen können. Mit einer Vorführung vor eine gambische Delegation seit jedoch in den nächsten Monaten zu rechnen.
Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.04.2020, Zl. W171 2230007-1, vom 04.05.2020, Zl. W150 2230007-2, vom 29.05.2020, Zl. W155 2230007-3 und zuletzt vom 26.06.2020, Zl. W155 2230007-4 wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen sind und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig gewesen ist.
Vor Ablauf einer weiteren Frist von 4 Wochen (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Verwaltungsakt am 17.07.2020 dem Gericht zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und gibt an, ein Staatsangehöriger der Republik Gambia zu sein. Seine Identität steht nicht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
Mit Bescheid vom 26.11.2019, zugestellt am 29.11.2011, wurde gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 6 Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer wird seit 06.12.2019 – nach Entlassung aus einer Strafhaft – in Schubhaft angehalten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ordnete mit Bescheid vom 04.12.2019 die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung aufschiebend bedingt mit Ende der Strafhaft an. Der Schubhaftbescheid ist nicht in Beschwerde gezogen worden.
Der Beschwerdeführer ist haftfähig und hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der Beschwerdeführer leidet an keinen wesentlichen gesundheitlichen Beschwerden.
Der Beschwerdeführer stellte am 19.02.2020 aus dem Stande der Schubhaft einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Dieser (dritte) Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 03.03.2020 abgewiesen und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Feststellung getroffen, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig ist. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen den Bescheid vom 03.03.2020 wurde kein Rechtsmittel erhoben; er wurde mit Ablauf des 29.05.2020 rechtskräftig.
Der Beschwerdeführer wurde zweimal wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt, nämlich zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt. Der ersten Verurteilung liegt die Tat zugrunde, wonach der Beschwerdeführer in im Urteil näher genannten Zeitpunkten im Jahr 2016 in mehrfachen Angriffen einer anderen Person zumindest 92 Gramm Cannabiskraut gewerbsmäßig überlassen hat. Als mildernd wurde vom Gericht die geständige Verantwortung, die gerichtliche Unbescholtenheit, die Sicherstellung eines Teils des Suchtgiftes und das Alter unter 21 Jahren, als erschwerend der Umstand gewertet, dass es innerhalb der Gewerbsmäßigkeit zu mehr als drei Angriffen gekommen ist. Der zweiten Verurteilung liegt die Überlassung von 13 Gramm Cannabiskraut im Zeitraum im Sommer 2018 bis 05.08.2019 an eine im Urteil genannten Person und die Überlassung von 3 Gramm Cannabiskraut am 06.08.2019 auf einer öffentlichen Verkehrsfläche an diese Person zugrunde, wobei die Tat am 06.08.2019 öffentlich gegangen wurde. Das Gericht wertete das Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd, die einschlägige Vorstrafe wurde bei der Strafbemessung als erschwerend gewertet.
Der Beschwerdeführer hat sich illegal in Österreich aufgehalten. Er war für die Behörden lange Zeit nicht greifbar, ist drei Mal illegal nach Österreich eingereist und wurde in der Vergangenheit bereits zwei Mal nach Italien abgeschoben worden. Er konnte bisher nicht dauerhaft Außerlandes gebracht werden.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder nennenswert sozial noch beruflich verankert. In Österreich leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen und hat den Beschwerdeführer für eine im Jahre 2020 geplante gambische Delegation namhaft gemacht. In regelmäßigen Abständen wird dies bei der gambischen Botschaft in London in Erinnerung gerufen. Die letzte Urgenz erfolgte am 15.07.2020. Ein genaues Datum für die Vorführung ist noch nicht bekannt, mit einer Vorführung ist jedoch in den nächsten Monaten zu rechnen. Eine danach folgende Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist sehr wahrscheinlich. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates scheint eine zeitnahe Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung durchaus möglich.
Eine (relevante) Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft und der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.04.2020, 04.05.2020, 29.05.2020 und vom 26.06.2020, wonach die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen, hat sich im Verfahren nicht ergeben.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen 2230007-1, 2230007-2, 2230007-3 und 2230007-4, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft bzw. zur Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft:
Da der Beschwerdeführer bislang keine gültigen Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht fest. Der Beschwerdeführer ist mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Gambia: Er hat dies durchgehend so angegeben, zuletzt in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.03.2020 im Verfahren betreffend seinen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde bereits in Italien als Staatsangehörige Gambias geführt. Hinweise, dass dies unzutreffend sein sollte, haben sich im Verfahren nicht ergeben.
An der Volljährigkeit des Beschwerdeführers bestehen keine Zweifel. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Asylberechtigter bzw. subsidiär Schutzberechtigter ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Dass der Beschwerdeführer seit 06.12.2019 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellung zu der behördlichen Anordnung der Schubhaft ergibt sich zudem aus der zitierten Entscheidung.
Es haben sich weiterhin keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Dass der Beschwerdeführer an keinen nennenswerten gesundheitlichen Beschwerden leidet, stützt das Gericht auf seine Aussage in der Einvernahme am 03.03.2020; der Beschwerdeführer gab an, keine Medikamente zu nehmen und gesund zu sein. Anhaltspunkte, dass dies nicht der Fall ist, sind auch der Anhaltedatei nicht zu entnehmen.
Der Stand der Asylverfahren, der fremdenrechtliche Status des Beschwerdeführers und die Feststellungen zu seiner fehlenden Integration ergeben sich aus der Aktenlage. Die Feststellungen zu dem mangelnden sozialen Netz, dem fehlenden Wohnsitz, den fehlenden finanziellen Mittel sowie der mangelnden beruflichen Tätigkeit ergeben sich ebenso wie die Feststellung, dass in Österreich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben, überdies insbesondere aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers in seinen Verfahren. Eine diesbezügliche Änderung der persönlichen Verhältnisse ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem Auszug aus dem Strafregister und den im Verwaltungsakt einliegenden Protokollsvermerken und gekürzten Urteilsausfertigungen der Urteile vom 22.06.2016 und 12.09.2019.
Die Feststellungen zu den Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergeben sich aus dem Behördenakt, den Begleitinformationen der behördlichen Aktenvorlage sowie den genannten Akten des Bundesverwaltungsgerichtes. Bisher liegt noch kein Heimreisezertifikat vor und wurde der Beschwerdeführer der gambischen Delegation noch nicht vorgeführt. Für das laufende Jahr ist eine Anwesenheit einer gambischen Delegation in Europa geplant und scheint daher eine Vorführung des Beschwerdeführers, als auch eine Ausstellung eines Heimreisezertifikates innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer für die Anhaltung in Schubhaft nach derzeitiger Beurteilung als durchaus möglich. Im Verfahren sind keinerlei Hinweise dafür aufgetreten, dass es im vorliegenden Fall zu wesentlichen, durch die Behörde zu vertretenden Verzögerung bei der Bearbeitung der notwendigen Schritte zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer gekommen wäre. Da von einer Staatsangehörigkeit des BF zur Republik Gambia ausgegangen werden darf, ist auch anzunehmen, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nach Vorführung vor die gambische Delegation erfolgen wird.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife der Sache nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch
3.1.1. §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:
Schubhaft (FPG)
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
3.1.3. Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung vorzulegen. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers als verhältnismäßig angesehen werden kann.
Im gegenständlichen Fall liegt auch weiterhin Fluchtgefahr vor, da aus dem vergangenen Verhalten des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann, dass er seine Abschiebung zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt.
Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass diesbezüglich keine stark ins Gewicht fallenden Faktoren gegeben sind. Im Zuge der durchzuführenden Interessensabwägung bleibt festzuhalten, dass berücksichtigungswürdige soziale Bindungen in Österreich bisher gar nicht entstanden sind und eine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben war.
Das Verfahren hat auch in keiner Weise ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation durch die Inhaftierung einer unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt wäre, zumal er auch diesbezüglich bei Bedarf einer medizinischen Kontrolle unterzogen würde.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ruft das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Notwendigkeit der baldigen Vorführung des Beschwerdeführers vor die Delegation Gambias bei deren Botschaft in London in Erinnerung, um einen baldigen Termin sicherstellen zu können. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates ist eine zügige Außerlandesbringung des Beschwerdeführers als wahrscheinlich anzusehen. In Zusammenhang mit der gegenwärtigen Covid-19-Pandemie ist anzumerken, dass es zwar weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Flugverkehr kommt. Die realistische Möglichkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Gambia innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer der Schubhaft besteht jedoch auch unter diesem Gesichtspunkt aus aktueller Sicht. Die schrittweise Rücknahme der Covid-19-Restriktionen ist bereits angelaufen. Auch ist festzuhalten, dass eine Abschiebung mittels Charterflug nicht die Wiederaufnahme des Linienflugverkehrs voraussetzt. Das Gericht geht in einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung davon aus, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach heutigem Wissensstand innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer der Schubhaft durchaus möglich und auch im Laufe der kommenden Monate realistisch ist.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Der Beschwerdeführer wurde bereits zwei Mal wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt, zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt. Seine Straftaten werden vom Gericht als schwerwiegend erachtet, da sich in der Suchtgiftkriminalität eine besondere Gefährlichkeit manifestiert. Im Fall der ersten Verurteilung wurde vom Gericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Überlassung von Suchtgift gewerbsmäßig beging, im Fall der zweiten Verurteilung erfolgte eine Überlassung von Suchtgift auf einer öffentlichen Verkehrsfläche. Der (teilweise) Vollzug der Erststrafe konnte den Beschwerdeführer auch nicht vor der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte abhalten. Die Suchtgiftkriminalität ist in höchsten Maße sozialschädlich, da durch sie eine Gesundheitsgefährdung in großem Ausmaß entstehen kann und vor allem auch besonders schutzwürdige jugendliche Personen gefährdet werden. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist daher gravierend und gefährdet die öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
Das öffentliche Interesse an einer Abschiebung des Beschwerdeführers ist daher im vorliegenden Fall besonders groß und es ist dem Beschwerdeführer nach Ansicht des Gerichts auch aus Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit zumutbar, in Haft zu bleiben. Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer schon zweimal nach Italien abgeschoben wurde und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er sich nicht rechtskonform verhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändern würde. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließt überdies die Anordnung gelinderer Mittel aus.
Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 4 Z 2 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und vor dem Hintergrund, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates umfassend bemüht, die Aufrechterhaltung der seit 06.12.2019 bestehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nach wie vor verhältnismäßig.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
3.2. Zu Spruchteil B. - Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt A. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Haftfähigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Suchtmitteldelikt Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W180.2230007.5.00Im RIS seit
09.11.2020Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020