TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/29 W252 2165867-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.07.2020
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Entscheidungsdatum

29.07.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W252 2165867-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth Schmut LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)       

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.

III. Die Spruchpunkte III. und IV. werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. 


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Somalias, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.05.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am darauffolgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei im Wesentlichen an, dass sein Vater in Somalia ein Geschäft gehabt habe und seine Schwester dort hin und wieder gearbeitet habe. Eines Tages seien Männer gekommen und hätten seine Schwester vergewaltigen wollen. Der BF und sein Vater hätten sodann die Schwester verteidigen wollen und dabei sei es zu einem Kampf gekommen, bei dem der Vater von den Männern erschossen worden sei. Auch der BF selber sei dabei zusammengeschlagen worden. Die Männer seien daraufhin gegangen, ohne die Schwester mitzunehmen. Zudem gebe es in Somalia keine Arbeit, kein Geld und keine Bildung. Auch Islamisten würden junge Männer in den Krieg schicken wollen und wenn man nein sage, würde man geschlagen, getötet und umgebracht werden.

Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) am 23.06.2017 gab der BF im Wesentlichen an und fügte hinzu, dass nach dem Vorfall seine Mutter zur Polizei gegangen sei und dieser erzählt habe, dass ihr Ehemann getötet worden sei. Die Männer hätten von dieser Anzeige erfahren und die Mutter angerufen und sie mit dem Tode bedroht. Sie hätten dabei der Mutter erzählt, dass auch der BF umgebracht werde, wenn sie die Anzeige nicht zurückziehe. Die Mutter habe dies aber nicht getan und der BF habe Angst bekommen, weshalb er geflüchtet sei.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Somalia sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

In seiner Begründung stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass der BF keinen glaubhaften Sachverhalt darlegen habe können. Es habe keine persönliche Bedrohung oder Verfolgung gegen seine Person gegeben. Bei einer Rückkehr in seine Heimat sei er keiner Verfolgung aus Gründen der GFK und keiner Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in eine existenzbedrohende Notlage gerate. Zudem könne er in Somalia im Familienbund in einem vertrauten sozialen Umfeld und im Schutz seiner Volksgruppe leben. Auch hinsichtlich seiner Tuberkuloseerkrankung gebe es in Somalia Behandlungsmöglichkeiten.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde gegen alle Spruchpunkte erhoben und wurde zusammengefasst ausgeführt, dass er neben den bereits genannten Fluchtgründen auch an Tuberkulose erkrankt sei. Aufgrund der prekären Sicherheitslage und der katastrophalen Versorgungslage sei ihm der Status des subsidiären Schutzes jedenfalls zuzuerkennen gewesen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland sei der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung entgegen Art. 3 EMRK ausgesetzt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem BF nicht offen.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.05.2020 eine mündliche Verhandlung durch. Ergänzend zum Länderinformationsblatt vom 17.09.2019 wurden dem BF dem Beschwerdevorbringen entsprechend folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht: ReliefWeb: Conflict and heavy floods force tens of thousands of people to flee their homes in Somalia, amidst COVID-19 threat, 08.05.2020; OCHA: Humanitarian Bulletin, März 2020; FSNAU: Quarterly Brief, 09.05.2020.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des BF:

Der BF ist Staatsbürger von Somalia, gehört dem Clan der Sheikhal, Subclan XXXX an, ist sunnitischer Moslem und stellte am 14.05.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF stammt aus Kismayo. Er besuchte dort vier Jahre lang die Schule und half sodann im Geschäft seines Vaters aus.

Der BF ist verheiratet und hat keine Kinder. Seine Ehefrau, sowie seine Mutter, seine zwei Brüder und seine Schwester leben seit eineinhalb Jahren in Äthiopien. Der BF hat keine nahen Familienangehörigen mehr in Somalia.

Der BF ist an Tuberkulose erkrankt, nimmt jedoch keine Medikamente mehr und gibt an, dass es ihm gesundheitlich gut geht.

Der BF ist unbescholten.

Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Somalia:

a) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia vom 17.09.2019:

Kismayo: Die Städte Kismayo, Afmadow und Dhobley sowie die Orte Bilis Qooqaani und Kolbiyow werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert. Die Situation in Dif und Badhaade ist hingegen ungewiss. Jamaame steht unter Kontrolle von al Shabaab; dies gilt auch für den nördlichen Teil Lower Jubas. Dhobley ist relativ frei von al Shabaab und wird als sicher erachtet. Die Städte Kismayo, Afmadow und Dhobley sowie die Orte Bilis Qooqaani und Tabta können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (LIB 2019, Kap. 4.1.1).

Die Bevölkerung von Kismayo ist in kurzer Zeit um 30% auf ca. 300.000 gewachsen. Viele der Zuzügler stammen aus dem Umland oder kamen aus Kenia oder der weltweiten Diaspora nach Kismayo zurück. Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften. Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde. Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert. Die al Shabaab ist in Kismayo nur eingeschränkt aktiv, es kommt nur selten zu Anschlägen oder Angriffen. Die Stadt gilt als ruhig und sicher, auch wenn die Unsicherheit wächst. Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Aufgrund der gegebenen Sicherheit ist Kismayo das Hauptziel für Rückkehrer aus Kenia. Der Stadt Kismayo - und damit der Regierung von Jubaland - wird ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit attestiert. Der Regierung ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren. Regierungskräfte kontrollieren die Stadt, diese ist aber von al Shabaab umgeben; allerdings hat Jubaland die Front bis in das Vorfeld von Jamaame verschieben können. So ist al Shabaab zumindest nicht mehr in der Lage, entlang des Juba in Richtung Kismayo vorzustoßen. Trotzdem ist es der Gruppe möglich, punktuell auch in Kismayo Anschläge zu verüben (LIB 2019, Kap. 4.1.1).

Große Teile der Bevölkerung sind hinsichtlich Armut und Nahrungsversorgung vulnerabel. Eine Schätzung besagt, dass rund 77% der Bevölkerung mit weniger als 1,9 US-Dollar pro Tag auskommen müssen und daher als extrem arm gelten – insbesondere in ländlichen Gebieten und IDP-Lagern. Nach anderen Angaben leben 69% der Bevölkerung in Armut, fast einer von drei Somalis lebt in extremer Armut. Dabei finden sich die höchsten Raten bei IDPs, in ländlichen Gemeinden und bei Nomaden. Es gibt viele IDPs und Kinder, die auf der Straße leben und arbeiten. Die ländliche Bevölkerung und IDPs befinden sich in der am meisten vulnerablen Position. Erstere verfügen kaum über Mittel, um die durch die Dürre entstandenen Verluste wieder wettzumachen. Dadurch sind sie hinsichtlich neuerlicher Katastrophen wehrlos (LIB 2019, Kap. 22.2).

Grundversorgung: Somalia steht wieder vor einem großen humanitären Notfall. Am meisten betroffen sind IDPs und marginalisierte Gruppen. Das Land leidet unter den negativen Folgen unterdurchschnittlicher Regenfälle in der Gu-Regenzeit (April-Juni) 2019. Letztere hat sehr spät eingesetzt. Der gefallene Regen hat die Dürre-Bedingungen zwar etwas entspannt und den Zustand des Viehs etwas verbessert; trotzdem reichte er nicht aus, um die Landwirtschaft nachhaltig zu stärken. Am Ende ist die Gu zwar normal oder fast normal ausgefallen; doch war der Niederschlag erratisch und schlecht verteilt. Außerdem kam er um ein Monat später als normal. Bereits zuvor war die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) 2018 schlecht ausgefallen und Anfang 2019 war ungewöhnlich trocken. Mit Ausnahme der Gu im Jahr 2018 ist seit Ende 2015 jede Regenzeit unterdurchschnittlich ausgefallen (LIB 2019, Kap. 22.2).

Versorgungslage / IPC: [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security; 1-moderat bis 5-Hungersnot] Der humanitäre Bedarf ist nach wie vor hoch, Millionen von Menschen befinden sich in einer Situation akuter Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung. In Nord-und Zentralsomalia herrschen durchgehend moderate bis große Lücken in der Versorgung. Dort wird für August/September 2019 in einigen Teilen mit IPC 3 und IPC 4 gerechnet. Das gleiche gilt für den Süden, wo aufgrund einer unterdurchschnittlichen Ernte die Lebensmittelpreise steigen werden. Der Preis für Sorghum befindet sich bereits auf einer außergewöhnlichen Höhe. Viele Menschen aus ländlichen Gebieten sind in Städte gezogen, um Zugang zu Hilfsgütern zu erhalten (LIB 2019, Kap. 22.2).

Verarmte Pastoralisten mit kleinen Herden stehen in den nächsten Monaten vor Lücken in der Nahrungsmittelversorgung. Davon sind landesweit auch viele Agropastoralisten und Bauern betroffen. Während der Viehbestand vorübergehend von besserer Weide profitiert, ist in der Landwirtschaft mit einem Ernteausfall von 50% zu rechnen -etwa bei Mais und Sorghum. Nach neueren Angaben war die letzte Ernte in Südsomalia die schlechteste seit 1995 -68% unter dem Durchschnitt; im Nordwesten lag sie mit 44% unter dem Durchschnitt (LIB 2019, Kap. 22.2).

Schätzungen zufolge werden bis September 2019 5,4 Millionen Menschen von Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung betroffen sein; davon 3,2 Millionen in IPC-Phase 2 und 2,2 Millionen in den Phasen 3 und 4. Ca. eine Million Kinder unter fünf Jahren werden bis Mitte 2020 vor einer Situation der akuten Unterernährung stehen, 178.000 vor schwerer akuter Unterernährung. Bis zu 2,1 Millionen Menschen werden sich hinsichtlich Nahrungsmittelversorgung in einer Krisensituation finden (IPC >2), 6,3 Millionen werden von einer Versorgungsunsicherheit bedroht sein. Dieses Szenario gilt dann, wenn die gegenwärtig getätigten humanitären Interventionen nicht verstärkt werden. Mit Stand September 2019 verhindert eine großangelegte humanitäre Hilfe schlimmere Zahlen. Geht die Hilfeleistung zurück, ist von einer Verschlechterung auszugehen. Und auch für den Fall, dass die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) besser ausfallen sollte, wird sich dies frühestens Ende Dezember auf die Versorgungslage auswirken (LIB 2019, Kap. 22.2).

b) ReliefWeb: Conflict and heavy floods force tens of thousands of people to flee their homes in Somalia, amidst COVID-19 threat, 08.05.2020 (Übersetzung aus dem Englischen)

Schwere Überschwemmungen, Konflikte, eine lahmgelegte Wirtschaft, drohende Heuschreckenschwärme in der Wüste und die exponentielle Ausbreitung von COVID-19 bedrohen die Sicherheit und das Wohlergehen der 2,6 Millionen Binnenvertriebenen in Somalia. UNHCR geht davon aus, dass sich die humanitäre Lage mit der weiteren Ausbreitung von COVID-19 verschlechtern wird. Die meisten der Binnenvertriebenen in Somalia leben in überfüllten Siedlungen. Eine physische Distanzierung ist nahezu unmöglich, und es gibt kaum genug sauberes Wasser zum Trinken, geschweige denn zum Händewaschen. Jahrzehntelange Konflikte und ein weltweiter Mangel an Testkits haben dazu geführt, dass die Gesundheitsinfrastruktur des Landes in einer prekären Lage ist, um bei einer raschen Ausbreitung des Virus reagieren zu können. Viele somalische Binnenvertriebene mussten einen Einkommenseinbruch hinnehmen, da die COVID-19-Präventionsmaßnahmen zu Arbeitsplatzverlusten oder Arbeitszeitverkürzungen geführt haben, insbesondere für Tagelöhner und Menschen, die auf Märkten arbeiten. Gleichzeitig steigen die Lebensmittelpreise.

c) Humanitarian Bulletin SOMALIA, 1-31 March 2020 (Übersetzung aus dem Englischen)

Somalischen Behörden und UN-Organisationen arbeiten an einem Country Preparedness and Response Plan (CPRP), um den Auswirkungen auf die humanitäre Lage der Covid-19 Krise entgegenzuwirken. Angestrebt wird die Stärkung des Gesundheitssystems, während gleichzeitig kritische Programme und Aktivitäten im Rahmen des Somalia Humanitarian Response Plan (HRP) 2020 beibehalten werden. Weitere Maßnahmen zur Eindämmung der möglichen Verbreitung von COVID-19 sind zudem die Schließung von Schulen, das Verbot großer Versammlungen und die Aussetzung internationaler und inländischer Passagierflüge. Die Grenzen zu den Nachbarländern Äthiopien und Kenia wurden ebenfalls geschlossen, wodurch die grenzüberschreitende Bewegung von Menschen zwischen Doolow in der Region Gedo in Somalia, Dollo Ado in Äthiopien und Mandera in Kenia gestoppt wurde. Durch diese Einschränkungen werden allerdings auch Engpässe in der humanitären Hilfe und eine Durchbrechung der Lieferketten befürchtet.

Somalias Kapazitäten zur Eindämmung, Erkennung und Reaktion auf jede globale Gesundheitsbedrohung erreichten, gemessen am Health Emergency Preparedness Index 2016, 6 von 100 Punkten. Die Zahl der Gesundheitsfachkräfte in verschiedenen Teilen des Landes beträgt 2 pro 100.000 Menschen, verglichen mit dem weltweiten Standard von 25 pro 100.000 Menschen. Weniger als 20 Prozent der Gesundheitseinrichtungen verfügen über die erforderliche Ausrüstung und Ausstattung, um mit Epidemien fertig zu werden.

Die Gu Regenfälle des Jahres 2020 (April-Juni) begannen in Somalia mit mäßigen bis starken Regenfällen in den nördlichen Regionen und leichten bis mäßigen Regenfällen in den südlichen Regionen. Diese erhöhten Niederschläge lösten bereits Überschwemmungen und Stürme aus, welche Häuser zerstörten und Vieh töteten. In Baidoa, einem Bundesstaat im Südwesten des Landes, befürchten die humanitären Organisationen, dass die Gu Regenfälle die Notlage der Binnenvertriebenen in Baidoa verschlimmern werden. Auch wird der Ausbruch von Krankheiten wie Cholera und Diarrhöe befürchtet.

Gegenwärtig erlebt Somalia einen verheerenden Wüstenheuschreckenbefall - den schlimmsten Ausbruch dieser Art seit über 25 Jahren. Am 2. Februar rief die Regierung wegen des Heuschreckenaufkommens den nationalen Notstand aus. Da sich die Regenfälle intensivieren, ist zu erwarten, dass sich neue Schwärme von Wüstenheuschrecken bilden. Trotz ebenfalls möglicher Überschwemmungen werden die erwarteten durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen Regenfälle in den meisten Teilen Somalias die Bedingungen für den Pflanzenbau aber verbessern und Weide- und Wasserquellen wieder auffüllen. Dies wird zu einer anhaltenden Erholung der pastoralen und agro-pastoralen Lebensgrundlagen beitragen, die zuvor von der Dürre betroffen waren, auch wenn die Auswirkungen der Heuschreckenplage den Nutzen in einigen Gebieten verringern werden.

Von den jüngsten Zusammenstößen in Janaale, Region Lower Shabelle, waren über 20.000 Menschen betroffen, wobei schätzungsweise 8.000 Menschen aus ihren Häusern nach Marka, Afgooye, Shalanbood und Mogadischu vertrieben wurden. Bei diesen Familien besteht ein immenser Bedarf an Hilfe und Verteilung von Hilfsgütern.

Der Somalische Humanitäre Fonds (SHF) stellt 22 Millionen US-Dollar zur Unterstützung der lebensrettenden Maßnahmen in Gebieten mit hoher Unterernährung, Nahrungsmittelunsicherheit, Schutzrisiken und beschränktem Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zur Verfügung. Angesichts der bevorstehenden Überschwemmungen und der Auswirkungen der Heuschreckenplage, ist allerdings wesentlich mehr finanzielle Unterstützung erforderlich.

d) FSNAU: Quarterly Brief, 09.05.2020 (Übersetzung aus dem Englischen)

Es wird erwartet, dass schätzungsweise 2,7 Millionen Menschen in ganz Somalia zwischen April und Juni ohne nachhaltige humanitäre Hilfe mit einer Krise oder schlimmeren Folgen (IPC Phase 3 oder höher) konfrontiert sein werden. Diese Zahl könnte zwischen Juli und September 2020 weiter ansteigen, womit sich die Gesamtzahl der Menschen, die in ganz Somalia mit akuter Ernährungsunsicherheit konfrontiert sind, auf 6,4 Millionen erhöht.

COVID-19 wird wahrscheinlich unverhältnismäßig negative Auswirkungen auf die Ernährungssicherheit und die Lebensgrundlagen der städtischen Bevölkerung und der städtischen Haushalte von Binnenvertriebenen haben, da diese besonders von Lebensmittelein- bzw. verkäufen auf dem Markt und von Gelegenheitsarbeit abhängig sind. Dementsprechend wird die Bevölkerung in den wichtigsten städtischen Siedlungen für Binnenvertriebene zwischen April und September 2020 in der IPC-Phase 3 verharren, und die Bevölkerung in den wichtigsten Städten Somalias wird sich von einer IPC-Phase 2 zu einer IPC-Phase 3 verschlechtern.

Aufgrund der aktuellen Gegebenheit ist noch näher auf die derzeitig herrschende Pandemie einzugehen. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 15.06.2020, 08:00 Uhr, 17.039 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 678 Todesfälle; in Somalia wurden zu diesem Zeitpunkt rund 2618 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei ca. 88 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurde. Diesbezüglich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Dunkelziffer viel höher sein wird, da in Somalia kein ausreichendes und effektives Testsystem besteht.

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

Zu den Fluchtgründen des BF:

Eine Gefährdung des BF durch Männer, welche angeblich der Mafia angehören, liegt nicht vor. Weder der BF wurde durch diese bedroht und geschlagen, noch wurde sein Vater durch diese getötet. Der BF und sein Vater wurden somit nicht konkret und individuell mit der Ausübung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr nach Somalia Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Mafia droht.

Zur Situation des BF im Falle einer Rückkehr:

Es wird festgestellt, dass der BF im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder lebensgefährliche Situation gelangen würde.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und dem Fremdeninformationssystem und einen Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem sowie durch Einvernahme des BF in der mündlichen Verhandlung.

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht. Dieses Dokument wurde ebenso wie die im Rahmen der Beschwerdeverhandlung eingebrachten Länderberichte dem Parteiengehör unterzogen. Eine substantiierte Stellungnahme ist nicht eingelangt, sodass das Bundesverwaltungsgericht von diesen aktuellen und seriösen Ausführungen ausgeht. Ebenso wurden Berichte von FSNAU, OCHA und UNHCR herangezogen, welchen maßgebliche Bedeutung beigemessen wird. An der Aktualität, Verlässlichkeit und Richtigkeit der Informationen hat das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel.

Die Situation zur Erkrankung von COVID-19 Infizierten ergibt sich aus der Übersicht der John Hopkins Universität bei der Abfrage der Homepage https://coronavirus.jhu.edu/map.html und die Risikogruppen für Personen aus den Anfragebeantwortungen des Sozialministeriums, welche auf der Homepage abrufbar sind (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html). So sind hier ältere Menschen über 60 Jahre und immungeschwächte Personen (z.B. Diabetes, Herzerkrankungen, Krebserkrankungen und Bluthochdruck) gefährdet. Auch liegt die Sterblichkeitsrate unter jener von MERS (bis zu 30 Prozent) und SARS (ca. 10 Prozent). Die Sterblichkeitsrate ist zurzeit geringer als die von bis zu drei Prozent, wobei auch die saisonale Grippe durch Influenzaviren eine Sterblichkeitsrate von 1 Prozent aufweist. Der BF war bereits an Tuberkulose erkrankt. Diese ist allerdings ausgeheilt und nimmt der BF keine Medikamente mehr. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der BF eine schwere Erkrankung erleiden wird oder gar den Tod, zumal er wieder gesund und jung ist.

Zu den Feststellungen zur Person des BF:

Die Feststellungen zur Herkunft, Clanzugehörigkeit, zum Schulbesuch und zur Aushilfstätigkeit im Geschäft des Vaters sowie zu den Verwandten in Somalia bzw. nunmehr in Äthiopien beruhen auf den konsistenten Angaben des BF im Laufe des Verfahrens, die glaubhaft sind.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit beruht auf einem Auszug aus dem Strafregister.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand beruht auf vorgelegten Unterlagen und den diesbezüglichen und nicht strittigen Angaben des BF im Laufe des Verfahrens.

Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF:

Die erkennende Richterin geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund ihres persönlichen Eindrucks vom BF davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Der BF konnte sein Vorbringen wenig detailreich schildern und sind in den wesentlichen Angaben des BF auch erhebliche Unschlüssigkeiten und Ungereimtheiten enthalten, die seine Angaben unglaubhaft erscheinen lassen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der behauptete Vorfall im Jahre 2014 schon einige Zeit zurückliegt. Dass der BF dieses fluchtauslösende Ereignis insgesamt jedoch in einer derart oberflächlichen und widersprüchlichen Weise wie in der mündlichen Verhandlung schildern würde, wäre allerdings nicht anzunehmen, hätte es sich tatsächlich so zugetragen und wäre es von fluchtauslösender Intensität.

So bringt der BF etwa vor, dass eines Abends fünf Männer den BF und seinen Vater in dessen Geschäft angegriffen hätten, da sie die Schwester des BF entführen und vergewaltigen hätten wollen. Der Vater habe versucht die Männer davon abzuhalten und sei dabei von ihnen erschossen worden. Da die Nachbarn die Schüsse gehört hätten, seien diese zu Hilfe gekommen und hätten die Männer in die Flucht geschlagen, woraufhin diese von der Schwester abgelassen hätten. Die Mutter des BF habe diesen Vorfall sodann bei der Polizei zur Anzeige gebracht, davon hätten die Männer erfahren und die Mutter bei Nichtzurückziehung der Anzeige mit dem Umbringen des BF bedroht. Der BF habe Angst bekommen und sei geflüchtet.

Auffallend sind dabei die knappen Beschreibungen hinsichtlich der Männer, die in das Geschäft gekommen seien. Auch nach explizitem Nachfragen nach der wahren Identität der Männer, konnte der BF nur pauschale Antworten geben. Immer wieder spricht der BF von fünf Männern, welche „Diebe seien, Menschen umbringen, Frauen vergewaltigen und Menschen berauben“ wollen würden (S. 9, OZ 13). In der Einvernahme meinte der BF, dass diese bei der Mafia seien, den genauen Namen der Mafia wisse er aber nicht (AS 88). Dem BF ist es nicht gelungen konkrete Angaben, etwa Aussehen oder Namen, zu den angeblichen Tätern zu machen, was bereits hier den Verdacht aufkommen lässt, dass das Erzählte gar nicht wirklich stattgefunden hat.

Darüber hinaus ergeben sich Widersprüche in Bezug auf den Ort des Geschehens. Eingangs erwähnte der BF, dass er, sein Vater und seine Schwester im Geschäft gearbeitet hätten und die Männer auf einmal in das Geschäft gekommen seien. Wenig später wiederum befragt zu den Gründen, warum der BF zu diesem Zeitpunkt überhaupt im Geschäft war, antwortete er, dass sich das Geschäft im eigenen Haus befinde und der Vorfall ja nicht im Geschäft selbst, sondern im Haus stattgefunden habe (AS 88). Dies ist aber insofern nicht glaubhaft, als dass der BF in der Einvernahme im Zuge der mündlichen Verhandlung im Gegensatz dazu wiederholt angibt, dass sich der Vorfall im Geschäft selbst ereignet habe (S. 8-9, OZ 13).

Die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens manifestiert sich weiters in der mangelnden Nachvollziehbarkeit des weiteren Verlaufes seiner Erzählung. Folgt man den Angaben des BF, so wären die fünf Männer dem Vater, dem BF und der Schwester gegenübergestanden. Dies würde bedeuten, dass die Männer klar in der Überzahl und körperlich überlegen gewesen wären. Dem Umstand, dass das Benützen der Waffe und die Abgabe von Schüssen für die Entführung der Schwester erforderlich gewesen sei, kann somit von Seiten des Gerichtes keine logische Erklärung beigemessen werden.

In diesem Zusammenhang widerspricht sich der BF ebenfalls gravierend. In der Einvernahme sagte der BF, dass es auch sein könne, dass sich dieser eine Schuss, welcher letzten Endes den Vater getötet habe, unabsichtlich gelöst habe (AS 88). Nicht im Einklang damit erzählte der BF in der mündlichen Verhandlung, dass die Männer geschossen hätten und die Nachbarn die Schüsse gehört hätten (S. 8 OZ 13). Nunmehr spricht der BF also von mehreren Schüssen.

Selbst wenn man annehmen würde, dass die Schüsse gefallen seien und die Nachbarn daraufhin dem BF und dem Vater zur Hilfe gekommen wären, so würden sich auch hier weitere Ungereimtheiten ergeben. Versetzt man sich in die behauptete Situation, dass ein Gerangel um die Schwester herrscht und sich dabei ein Schuss, absichtlich oder unabsichtlich gelöst habe, so wäre anzunehmen, dass die Männer während der Abgabe des Schusses und dem Eintreffen der ersten zur Hilfe eilenden Nachbarn genügend Zeit gehabt hätten, um sich mit der Schwester vom Tatort zu entfernen. Der BF gibt jedoch an, dass die Männer, obwohl sie die Möglichkeit gehabt hätten, ohne seine Schwester geflüchtet seien. Weitere übertrieben wirkende Aussagen wie „die ganze Nachbarschaft sei aufgrund der Schüsse zum Haus des BF gekommen“ bestätigen die vorliegenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens.

Ferner schilderte der BF, dass es nach diesem Vorfall noch ein Telefonat zwischen den Männern und seiner Mutter gegeben habe. Dabei hätten die Männer seine Mutter bedroht und ihr gesagt, dass sie die Anzeige zurückziehen müsse, ansonsten werde der BF getötet. Er persönlich sei aber nie von diesen Männern bedroht worden (AS 88). Dazu im Widerspruch steht seine Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht, in der er sagte, dass die Männer ihm selbst gesagt hätten, dass sie ihn, also den BF, umbringen werden (S. 9, OZ 13).

Eine Steigerung seines Vorbringens kann im weiteren Widerspruch gesehen werden. So gab der BF in der Einvernahme zu Protokoll, dass es nach dem Anruf der Männer keine Bedrohungen oder Kontaktaufnahme von Seiten dieser gegeben habe (AS 89). Gänzlich anders in der mündlichen Verhandlung. Hier spricht der BF auf einmal davon, dass die Männer seine Familie auch noch nach der Flucht des BF noch bedroht und ihnen das Leben schwer gemacht hätten (S. 9, OZ 13).

Ebenso wenig nachvollziehbar ist das Motiv der Männer. Der BF sagte, dass diese nur in das Geschäft gekommen seien, um seine Schwester zu entführen und diese zu vergewaltigen (AS 87). Gleichzeitig sagte er auch, dass seine Schwester nur hin und wieder im Geschäft aushelfen würde. Es ist anzunehmen, dass die vermeintlichen Täter mit solch einer Absicht eine leichtere Gelegenheit genützt hätten, um die Schwester zu entführen und nicht das vollbesetzte Geschäft überfallen hätten, in dem sie mit der Anwesenheit des Vaters, dem das Geschäft gehört, rechnen mussten.

Dass von den Männern nie eine Gefahr, geschweige denn Morddrohungen ausgegangen sind, wird durch den Umstand bestätigt, dass sich der BF noch ganze vier Monate nach dem Vorfall in Somalia aufgehalten hat und in dieser Zeit nie persönlich bedroht wurde. Hätten die unbekannten Männer den BF tatsächlich töten wollen, so hätten sie die Möglichkeit gehabt, auch im Hinblick darauf, dass sie den genauen Wohnort des BF bereits wussten. Und auch das angebliche eigentliche Ziel der Männer, nämlich die Entführung der Schwester, haben die Männer nicht weiterverfolgt. Der BF berichtete von keinen weiteren diesbezüglichen Vorfällen. Hinzu kommt, dass seine Schwester sich noch ganze fünf Jahre am selben Ort aufgehalten hat und nie erneut von diesen Männern bedroht wurde.

Aufgrund der zahlreichen aufgezeigten Widersprüche und vagen Angaben konnte der BF keine Verfolgung ins Treffen führen.

Zur Rückkehrsituation des BF:

Die Feststellung zum Bestehen eines Abschiebehindernisses beruht im Wesentlichen auf den aktuellen Informationen zur wiederkehrenden Versorgungsproblematik in Somalia. Die dazu evaluierten Berichte führen dazu allgemein aus, dass die periodischen Regenfälle erneut zu gering/nicht ausreichend ausgefallen sind und in weiten Teilen Somalias zu einer sich verschlimmernden Dürre geführt haben. Das Augenmerk wird insbesondere darauf gelegt, dass mit den Konsequenzen unterdurchschnittlicher Regenzeiten eine Region betroffen ist, die sich immer noch von den Auswirkungen der letzten langen Dürre erholt. Es kommt zu Ernteausfällen und Abnahme des Viehbestands. Es sind geschätzt 2,7 Millionen Menschen als in die ICP Kategorie 3 (crisis) fallend anzusehen.

Die Schäden durch die Heuschreckenplage sind noch auf die spät gepflanzte Aussaat limitiert; das Risiko von Schäden durch diese bleibt aber hoch. Insbesondere betroffen sind IDP Lager (IPC 3), während urbane Bereiche gewöhnlich unter IPC 1 oder 2 eingestuft werden. Bemerkenswert ist jedoch, dass gerade für Kismayo auch im urbanen Bereich - also auch außerhalb der IDP Siedlungen - eine Einstufung in IPC 3 vorgenommen wird, was gerade mit dem Zustrom an Einwohner/innen zu tun hat, der zu erhöhten Lebenserhaltungskosten und fehlenden Arbeitsmöglichkeiten geführt hat. Eine schlechte kommende Gu-Saison und/oder eine Fortentwicklung der Heuschreckenplage kann die allgemeine Nahrungsmittelversorgung außerdem wieder verschlechtern.

Auch COVID-19 wird wahrscheinlich unverhältnismäßig negative Auswirkungen auf die Ernährungssicherheit und die Lebensgrundlagen der städtischen Bevölkerung und der städtischen Haushalte von Binnenvertriebenen haben. Dementsprechend wird die Bevölkerung in den wichtigsten städtischen Siedlungen für Binnenvertriebene zwischen April und September 2020 in der IPC-Phase 3 verharren, und die Bevölkerung in den wichtigsten Städten Somalias wird sich von einer IPC-Phase 2 zu einer IPC-Phase 3 verschlechtern.

Aus den Informationen geht hervor, dass die Versorgungslage in Somalia seit der großen Dürre grundsätzlich volatil ist. Zwar kommt es glücklicherweise durch gute Regenzeiten zur Entspannung der Situation, andererseits folgen unverlässliche Regenzeiten und erst in den letzten Monaten eine Heuschreckenplage, die zu einem nationalen Notstand führten. Besonders hervorstechend ist jedoch gegenständlich, dass gerade die verbesserte - konsolidierte - Sicherheitssituation in Kismayo zu einem Bevölkerungswachstum auch durch Rückkehrer/innen geführt hat, das nunmehr offenbar die urbanen Strukturen sprengt und aufgrund hoher Lebenserhaltungskosten in Verbindung mit einem offensichtlich nicht ausreichend großen Arbeitsmarkt zu bemerkenswerten Versorgungsengpässen führt.

Konkret den BF betreffend wird nicht übersehen, dass er keine nahen Angehörigen mehr in Somalia hat und daher keine entsprechende Unterstützung erwartet werden kann. Dass erweiterte Clanstrukturen hier helfend einschreiten können, kann im Lichte der allgemeinen Einstufung in IPC 3 nicht mehr einfach angenommen werden. Das Konzept der Clan-Solidarität wurde in Süd-/Zentralsomalia überdehnt. Viele Familien und Clan-Netzwerke sehen sich nicht mehr in der Lage, die Bedürfnisse vertriebener Verwandter zu erfüllen.

Der BF ist außerdem kein Angehöriger des in Mogadischu angesiedelten Mehrheitsclans der Hawiye. Daher ist nicht davon auszugehen, dass der Clan den BF effektiv unterstützen könnte. Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, sind potentiell gegenüber Kriminalität vulnerabler. So führt das LIB hierzu an:

„Generell gilt, dass eine Einzelperson immer dann in der „Minderheiten“-Rolle ist, wenn sie sich auf dem Gebiet eines anderen Clans aufhält. Sie verliert so die mit ihrer Clanzugehörigkeit verbundenen Privilegien. Sie gilt als „Gast“ in dem Territorium, was sie in eine schwächere Position bringt als die „Gastgeber“. In diesem System von „hosts and guests“ sind also Personen, die sich außerhalb des eigenen Clanterritoriums niederlassen, gegenüber Angehörigen des dort ansässigen Clans schlechter gestellt.

Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF bei einer Rückkehr eine derartige Unterstützung durch einen fremden Clan (Hawiye) zu Teil wird, die mit der Unterstützung durch den Jilib innerhalb der eigenen Clanfamilie vergleichbar wäre.

Es muss daher gegenständlich davon ausgegangen werden, dass der BF von der Versorgungskrise in seinem Herkunftsort unmittelbar betroffen wäre.

Ein Fortzug und eine Neuansiedlung in einem anderen Landesteil, etwa in Mogadischu müsste daran scheitern, dass die Versorgungslage in Somalia insgesamt grundsätzlich angespannt ist, und der BF in anderen Landesteilen keinerlei Unterstützung durch seine Familie, seinen Clan und Jilib erlangen könnte, weshalb er als IDP in Zusammenhang mit der Versorgungskrise gerade besonders vulnerabel wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.1.1 Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in Folge: AsylG 2005), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. jüngst etwa VwGH vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0046, mwN, vom 30. September 2015, Ra 2015/19/0066, und vom 18. November 2015, Ra 2015/18/0220, sowie etwa VwGH vom 15. Mai 2003, 2001/01/0499, VwSlg. 16084 A/2003). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

3.1.2. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, kann eine aktuelle und maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr des BF durch die fünf unbekannten Männer im Falle einer Rückkehr nach Kismayo nicht angenommen werden. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der BF einer aktuellen und maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr im Hinblick auf die Mitgliedschaft zur sozialen Gruppe der Familie, unterliegen würde. Der BF machte daher keine aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund aktuell drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.2. Zu Spruchpunkt II.

3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht werden (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN, VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf Diakité und Elgafaji).

Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 5.09.2013, I. vs Schweden, Nr. 61204/09).

3.2.2. Im gegenständlichen Fall liegen in der Wiederkehr der Dürre und der Nahrungsversorgungssituation wie auch in der Person des BF Gründe, die ein solches reales Risiko nahelegen. Die Feststellungen dazu führen aus, dass die unterdurchschnittlichen beiden Regenzeiten im Kontext einer Region, die sich eben erst von der letzten langen und schweren Dürre 2016/2017 erholen muss, dazu geführt haben, dass 2,7 Millionen Menschen in Somalia als mit der ICP Stufe 3 (crisis) akut von der Versorgungskrise betroffen gelten.

Während die aktuellste Information von einer Verbesserung der Getreideernte und des Viehbestandes nach einer guten Regensaison berichtet, sind immer noch Millionen Menschen von Versorgungsengpässen betroffen und in die Stufe IPC 3 einzuordnen. Weiter bleibt das Risiko für Schäden wegen der Heuschreckenplage hoch. Gerade für die Herkunftsregion des BF - Kismayo - wird außerdem auch für das urbane Gebiet die IPC Stufe 3 angenommen. Auch die Covid-19 Krise wird dazu beitragen, dass sich die Versorgungslage weiterhin verschlechtert und angespannt bleibt.

Damit bleibt die Versorgungslage in Somalia gesamt bereits volatil und kann von einer nachhaltigen Verbesserung der Nahrungsmittelversorgung in der Region noch nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus ist die Lage in der Herkunftsregion des BF besonders prekär.

Beim BF kann von keiner Unterstützung durch Clan und Kernfamilie ausgegangen werden: seine Frau und seine restliche Familie befinden sich bereits in Äthiopien in einem Flüchtlingslager. Eine Leistungsfähigkeit des Clans kann im Lichte der allgemeinen Versorgungskrise in Kismayo nicht ohne weiteres angenommen werden. Bei einer Rückkehr wäre der BF nicht in der Lage, sich den notwendigsten Lebensunterhalt erwirtschaften zu können. Damit muss davon ausgegangen werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr konkret von den Versorgungsschwierigkeiten in seiner Heimatregion betroffen wäre.

Im Ergebnis liegen somit im konkreten Fall und unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation in Somalia außergewöhnliche Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung gemäß den Vorgaben des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 widersprechen würden.

3.2.3. In Abwägung der persönlichen Umstände des BF kommt eine IFA in einen anderen Teil Somalias nicht in Betracht:

Im Hinblick auf eine allfällige Niederlassung des BF an einem andren Ort in Nordsomalia (Somaliland oder Puntland) ist auf die besonders prekäre Versorgungslage hinzuweisen, indem dort bis Dezember 2019 für große Gebiete sogar die IPC Stufen 4 und 5 (Emergency und Famine) prognostiziert wurden. Überdies verfügt der BF in Nordsomalia weder über ein soziales (Clan) noch über ein familiäres Netzwerk.

Betreffend Mogadischu ist auszuführen, dass für zuziehende, vermögenslose und alleinstehende Personen ohne soziale Anbindung vor Ort, Clan und/oder Kernfamilie, eine nach wie vor akute Unterversorgung mit Nahrungsmitteln als Folge der vorangegangenen Dürreperiode vorliegt. Dezidiert wird ausgeführt, dass zuziehende Personen sich keinen Lebensunterhalt werden sichern können, die in der Stadt weder über eine Kern- noch über eine erweiterte Familie mit entsprechenden Ressourcen verfügen; solche Personen würden gezwungen sein, sich in Lagern für Binnenvertriebene niederzulassen. Gerade die Nahrungsmittelversorgung solcher Personen in Mogadischu beschreiben die Länderberichte als nach wie vor kritisch. Hinzu kommt, dass der BF nicht über Fertigkeiten verfügt, die nahe legen, dass er dazu imstande wäre, sich sein Auskommen vor Ort aus eigenem trotz der beschriebenen örtlichen Gegebenheiten zu sichern. Ferner hat der BF vor Ort keine Unterstützung zu erwarten, die ihn vor der mangelhaften Versorgung bewahren könnte: Die Familie des BF befindet sich mittlerweile in einem Flüchtlingslager in Äthiopien. Zudem gehört der BF einem Clan an, der in Somalia eine Minderheit bildet; auch für seinen Clan ist mithin nicht davon auszugehen, dass er den BF effektiv unterstützen könnte. Angesichts dieser Umstände und der beschriebenen schlechten Versorgungslage von zuziehenden Personen ohne sozialen Anschluss ist ernstlich zu befürchten, dass der BF nach seiner Rückkehr nach Mogadischu in eine aussichtslose Lage geraten oder gar umkommen würde.

Ferner führt die generell prekäre Versorgungslage von Binnenflüchtlingen, insbesondere, wenn sie wie der BF einem Minderheitenclan angehören, dazu, dass ihm keine zumutbare innerstaatliche Alternative offensteht, sich der prekären Versorgungslage in seiner Heimatstadt anderswo in Somalia zu entziehen. Dabei ist auch maßgeblich, dass weite Teile Somalias nach wie vor unter einer besorgniserregenden Sicherheitslage leiden und unter intensivem Einfluss der Al Shabaab stehen.

Für den BF besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative.

3.2.4. Ausschlussgründe nach § 9 Abs. 2 AsylG liegen nicht vor.

3.2.5. Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia zuzuerkennen. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG war dem BF eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

3.3. Zu Spruchpunkt III.

In weitere Folge waren die Spruchpunkte III. bis IV. des angefochtenen Bescheids zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall vorwiegend tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Vielmehr gründet sich die vorliegende Entscheidung auf die bisher ergangene Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes, insbesondere auch eine aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse mangelnde Asylrelevanz Menschenrechtsverletzungen subsidiäre Schutzgründe subsidiärer Schutz Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W252.2165867.1.00

Im RIS seit

09.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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