TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/31 W282 2214319-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.07.2020
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Entscheidungsdatum

31.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6

Spruch

W282 2214319-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , Alias XXXX geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Albanien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom XXXX .2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)       

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass Spruchpunkt II. zu lauten hat:

„Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 und Z 6 FPG wird gegen XXXX ein auf die Dauer von 30 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen.“

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Albaniens, wurde am XXXX .2019 von Beamten der Landespolizeidirektion Niederösterreich am Flughafen Wien anlässlich seiner Ausreise bei der Ausreisekontrolle festgenommen, da er sich mit einem gefälschten italienischen Identitätsdokument auszuweisen versucht hatte. Gegen den BF wurde aufgrund des gefälschten Dokumentes Strafanzeige erstattet.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion Wien, leitete in diesem Zusammenhang ein Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ein; der Beschwerdeführer wurde am noch am XXXX .2019 hierzu niederschriftlich einvernommen. Er gab hierbei an, er wollte nach Großbritannien reisen, um dort zu arbeiten, er habe aber als Albaner für Großbritannien kein Visum bekommen. Er sei am 09.01.2020 aus Albanien ausgereist und anschließend über Montenegro, Kroatien, Bosnien, Slowenien und Italien nach Österreich gelangt. Den gefälschten Ausweis habe er sich am Bahnhof in Neapel besorgt. In Albanien habe er als Hilfsarbeiter in einer Autowerkstatt gearbeitet, später dann als Mechaniker. Diese Berufstätigkeiten habe er illegal ausgeübt. Er sei zuvor noch nie in Österreich gewesen. Er habe derzeit 240,- € bei sich und keine Möglichkeit sonst an Geld zu kommen.

3. Am XXXX .2019 erließ die Landespolizeidirektion Niederösterreich, PK Schwechat eine Strafverfügung wegen Übertretung des § 120 Abs. 1a iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG gegen den BF, mit der dieser wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet bestraft wurde. Dieser Bescheid wurde dem BF im Polizeianhaltezentrum ausgefolgt und zugestellt; er erwuchs in Rechtskraft.

4. Ebenso am XXXX .2019 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Niederösterreich zur im Spruch angegeben GZ den angefochtenen Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen iSd § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wurde, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde, gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG eine Abschiebung nach Albanien für zulässig erklärt wurde (alles Spruchpunkt I.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt wurde (Spruchpunkt III.). In Folge wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen und reiste nach Organisation durch den Verein Menschenrechte Österreich am 25.01.2019 nach Entlassung aus der Schubhaft freiwillig auf dem Luftweg nach Albanien aus.

5. Der Beschwerdeführer erhob durch seine von Amts wegen zur Seite gestellte Rechtsberatungsorganisation gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde, diese beschränkt jedoch auf den Spruchpunkt II. (Einreiseverbot). Der Beschwerdeführer beantragte darin das Einreiseverbot zu beheben bzw. in eventu die Dauer des Einreiseverbots zu reduzieren bzw. in eventu den Bescheid zu Spruchpunkt II. aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.02.2019 vom Bundesamt vorgelegt. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.06.2020 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung G313 abgenommen und der Gerichtabteilung W282 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Albaniens. Seine Identität steht fest.

Er ist ledig, gesund und erwerbsfähig; er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer ist am XXXX .2019 von Italien kommend nach Österreich eingereist, nachdem er am 09.01.2019 sein Heimatland verlassen hatte und über mehrere weitere Länder nach Italien gereist ist. In Italien hat sich der BF am Bahnhof von Neapel eine gefälschte italienische ID-Karte besorgt um mit dieser über Österreich nach Großbritannien auszureisen. Der BF ist schließlich anlässlich der Ausreisekontrolle am Flughafen Wien-Schwechat von Beamten der LPD Niederösterreich einer Grenzkontrolle unterzogen worden, bei der festgestellt worden ist, dass die italienische ID-Karte des BF gefälscht ist. Der BF wurde festgenommen; nach Ergehen des angefochtenen Bescheids ist der BF am 25.01.2019 freiwillig in sein Heimatland zurückgereist.

Mit Straferkenntnis der LPD Niederösterreich vom XXXX .2019 ist über den BF eine Geldstrafe iHv 500 € wegen Übertretung des § 120 Abs. 1a iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG (unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet) verhängt worden. Zuvor wurde vom BF hierfür am XXXX .2019 eine Sicherheitsleistung iHv 300 € eingehoben. Dieser Verwaltungsstrafbescheid ist rechtskräftig.

Der Beschwerdeführer ging in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Dem BF wurde im Bundesgebiet nie ein Visum oder ein Aufenthaltstitel erteilt, das/der zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt. In Albanien hat der BF zuerst als Hilfsarbeiter in einer KfZ-Werkstatt gearbeitet, danach auch als Mechaniker, wobei er beide Tätigkeiten in Form illegaler Beschäftigung ausgeübt hat.

Der Beschwerdeführer kann den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt im Bundesgebiet nicht nachweisen, er ist im Inland weitgehend mittelos.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine unmittelbaren Angehörigen im Inland oder im Schengenraum.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde (insbesondere in das Festnahmeprotokoll der LPD NÖ), in die Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt, in die Strafverfügung der LPD NÖ zur Zl. VStV XXXX (AS 201) sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister (SA) und dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie aus dem „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet, der Absicht dies zur Ausreise nach Großbritannien zu tun, seinen Familienverhältnissen, seiner finanziellen Situation sowie der Tatsache, dass er die notwendigen Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, gründen sich auf die nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem BFA vom XXXX .2019. Der BF gestand dort auch ausdrücklich zu, dass seine italienische ID-Karte gefälscht sei und er den Vorsatz gefasst hatte, mit dieser über Österreich nach Großbritannien auszureisen.

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der BF sei eigentlich in Albanien Physiotherapeut und verfüge dort über ausreichend Geldmittel, ist nicht erkennbar worauf sich diese Behauptung stützt, zumal hierzu keinerlei Nachweise vorgelegt wurden. Im Gegenteil wurde der BF vom Bundesamt im Rahmen seiner Einvernahme ausdrücklich gefragt, welchem Beruf er nachgehe, worauf er angab Hilfsarbeiter und später Mechaniker gewesen zu sein (AS 92). Weiters gab er an, in Albanien keine Arbeit zu finden und deshalb nach Großbritannien zu wollen (AS 93). Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum der BF eine Tätigkeit als Physiotherapeut - wenn diese denn zuträfe - nicht angegeben haben sollte, zumal er selbst angibt in Albanien gäbe es keine Arbeit für ihn. Ungeachtet dessen stünde diesem Vorbringen nun aber auch das Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG entgegen, da der BF jede Möglichkeit hatte, diese Tatsache - insbesondere anlässlich der ausdrücklichen Frage in seiner Einvernahme hiernach – vorzubringen und dass Verfahren des Bundesamtes auch nicht mangelhaft war.

Was die Feststellung der Mittelosigkeit des BF betrifft, trat diese schon rein rechnerisch durch die – zulässige und gebotene – Einhebung einer Sicherheitsleistung durch die LPD Niederösterreich iHv 300 € im Hinblick auf die Strafverfügung vom XXXX .2019 ein. Der BF gab selbst an, nur 240 € mit sich zu führen und keinen weiteren Zugang zu Barmitteln oder Zahlungskarten zu haben. Der Geldbetrag von 240 € mag im Hinblick darauf, dass er beabsichtigte weiterzureisen, ausreichend gewesen sein. Durch die berechtigte Einhebung der Sicherheitsleistung wurde der BF letztlich aber mittelos. Da dem BF – wie er selbst angibt – klar war, dass die Einreise mit einem gefälschten Ausweis illegal ist, musst er auch damit rechnen im Falle seiner Betretung monetär bestraft zu werden. Dass die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich aus der diesbezüglichen Anfragebeantwortung der LPD Niederösterreich (AV OZ 9, Zustellnachweis OZ 10).

Der Umstand, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit gefährdet ergibt zum der Verletzung der Bedingungen des Art. 6 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex (VO (EU) 2016/399) und zum anderen aus der Tatsache, dass er die Mittel zu seinem Lebensunterhalt im Bundesgebiet nicht bestreiten und auch nicht nachweisen kann. Hinzu tritt, dass der BF auch vor dem Einsatz gefälschter Dokumente nicht zurückschreckt um seine wahre Staatsangehörigkeit zu verschleiern, um so in den Genuss der ihm nicht zustehenden unionsrechtlichen Arbeitsnehmerfreizügigkeit zu kommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 7 BFA-VG entscheidet das das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Festzuhalten ist, dass sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt II. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides richtet. Es liegt iSd § 27 VwGVG somit eine Teilanfechtung trennbarer Absprüche vor, die den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts entsprechend beschränkt (VwGH 26. 3. 2015, Ra 2014/07/0077).

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner albanischen Staatsangehörigkeit demnach Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Albanische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 (Visumpflichtverordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).

Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers ergibt sich in rechtlicher Hinsicht bereits aus der Strafverfügung der LPD Niederösterreich gegen den BF vom XXXX .2019, mit der der BF wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 120 Abs. 1a iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG rechtskräftig bestraft wurde. Es liegt somit hinsichtlich dieses Faktums eine rk. Vorfrageentscheidung iSd § 17 VwGVG iVm § 38 AVG vor.

Zu A)

3.1 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Im gegenständlichen Fall blieb die Rückkehrentscheidung durch die Beschwerde unbekämpft, die Beschwerde richtet sich im Übrigen gegen das Einreiseverbot, in eventu gegen die Dauer dessen Befristung.

§ 53 Abs. 1 u 2 FPG lauten wie folgt:

53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

Im gegenständlichen Fall verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot und stützte sich dabei (allgemein) auf § 53 Abs. 1 und 2 Z 6 FPG.

Hierzu ist grundsätzlich auszuführen, dass der Aufzählung jener Umstände, die bei der Bewertung einer (schwerwiegenden) Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG zu berücksichtigen sind, nur demonstrativer Charakter zukommt und diese Aufzählungen nicht taxativ zu verstehen sind. Dennoch kommt (arg. „insbesondere“ in § 53 Abs. 2 und 3 FPG) den dort angeführten Umständen bei der Abwägung der Gefährdungsprognose grds. besondere Bedeutung zu.

Festzuhalten ist, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 leg. cit. erfüllt sind: Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme angegeben, er habe 240 € bei sich und keinen Zugang zu weiteren Geldmitteln oder Zahlungskarten. Nach der Einvernahme durch das Bundesamt wurde aber von der LPD Niederösterreich (zurecht) eine Sicherheitsleistung iHv 300 € wegen der angezeigten Verwaltungsübertretung des FPG eingehoben. Der BF musste letztlich auch damit rechnen, dass die Nutzung eines gefälschten Ausweises und somit ein unrechtmäßiger Aufenthalt die Konsequenz einer monetären Bestrafung nach sich zieht, weshalb ihm die durch die Einhebung der Sicherheitsleistung eintretende Mittellosigkeit selbst zuzurechnen ist.

Es liegt daher auf der Hand, dass der Beschwerdeführer die Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen kann und daher jedenfalls der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt ist. Die Bedeutung des Tatbestands des § 52 Abs. 2 Z 6 leg. cit. ist in der Judikatur des VwGH geklärt (ua. VwGH 19.12.2018, Ra Ra 2018/20/0309). Demnach hat „Ein Fremder [..] initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist [..]“.

Da der BF angab in seinem Herkunftsstaat keine Arbeit zu finden und auch zur Arbeitssuche nach Großbritannien reisen zu wollen, ergibt sich schon hieraus in Zusammenschau mit dem Mangel an ausreichenden Mitteln die Gefahr, dass der BF einer illegalen Beschäftigung nachgeht, zumal er selbst zugesteht, bereits in seinem Heimatland der „Schwarzarbeit“ nachgegangen zu sein. Weiters begründet die schlechte wirtschaftliche Lage des BF auch eine erhebliche Wiederholungsgefahr, d.h. es ist davon auszugehen, dass der BF erneut versuchen wird aus wirtschaftlichen Gründen u.U. unter Vorspiegelung einer anderen Staatsangehörigkeit zu Arbeitszwecken in das Unionsgebiet einzureisen.

Die belangte Behörde konnte zusätzlich zum obigen Tatbestand jenen des § 53 Abs. 2 Z 3 FPG bei der Bescheiderlassung nicht berücksichtigen, da die Strafverfügung gegen den BF wegen Übertretung des FPG zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Rechtskraft erwachsen war. Da nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung für verwaltungsgerichtliche Entscheidungen die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich ist (ua. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, VwSlg. 18.953A, VwGH 19.9.2017, Ra 2016/18/0381, Rn. 9) und diese Strafverfügung mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist, ist auch der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 3 FPG erfüllt.

Bei der Abwägung der für ein Einreiseverbot in Folge zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 bzw. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20. 12. 2011, 2011/23/0256). Weiters auf diese Prognose auf den Zeitpunkt der Ausreise des Fremden auszurichten, die im gegenständlichen Fall bereits im Jänner 2019 erfolgte.

Im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose im Hinblick darauf, ob, wie lange und in welcher Schwere vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht, ist daher wie folgt festzuhalten:

Die Beschwerde führt korrekterweise aus, dass nach der Judikatur des VwGH ein bloß unrechtmäßiger Aufenthalt per-se keine Erlassung eines Einreiseverbots gebietet (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Die bedeutet aber gleichzeitig nicht, dass ein etwaiges fremdenrechtliches Fehlverhalten im Rahmen der Gefährdungsprognose außer Ansatz bleiben müsste.

Neben der Erfüllung der oben genannten Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG übersieht die Beschwerde aber, dass auch die Tatsache der Nutzung eines gefälschten Ausweises durch den BF zu seinen Lasten in Anschlag zu bringen ist. Wie schon festgehalten, kommt der Aufzählung jener Umstände, die bei der Bewertung einer (schwerwiegenden) Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG zu berücksichtigen sind, nur demonstrativer Charakter zu und ist diese Aufzählungen nicht taxativ zu verstehen. Es ist daher unter allgemeiner Anwendung des § 53 Abs 1 und 2 FPG mitberücksichtigen, dass es der BF zur Erlangung einer Arbeitsstelle im Ausland in Kauf nahm, sich u.U. durch die Nutzung eines gefälschten Ausweises strafbar zu machen. Diese Tatsache musste dem BF – wie seiner Schilderung des Erwerbs des gefälschten Ausweises zu entnehmen ist – auch durchaus bewusst sein. Von der Nutzung gefälschter Identitätsdokumente geht jedoch eine durchaus erhebliche Gefährdung für den Vollzug fremdenrechtlicher und die Zuwanderung regelnder nationaler und unionsrechtlicher Vorschriften aus. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Unterbindung der Nutzung gefälschter Identitätsdokumente zur Verschleierung der wahren Staatsangehörigkeit oder zur Vorspiegelung einer Staatsangehörigkeit, die zu einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht oder zur unionsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit berechtigt. Gerade weil der BF angibt, in Albanien dauerhaft keine Arbeit zu finden, ist davon auszugehen, dass er eine ähnliche Vorgangsweise erneut versuchen wird, um in einem Mitgliedsstaat der Union Arbeit zu erlangen.

Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist insbesondre seine strafrechtliche Unbescholtenheit im Inland zu werten, sowie dem unumwundenen Zugestehen der Tatsache in der Einvernahme vor dem Bundesamt, dass er versucht hat mit einem gefälschten Dokument weiterzureisen. Im Hinblick auf ein mögliches Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK im Schengenraum, das bei der Bemessung des Einreiseverbots zu berücksichtigen wäre, ist festzuhalten, dass der BF nicht angibt, familiäre Kontakte im Schengenraum zu haben und auch in der Beschwerde kein entsprechendes Vorbringen erstattet wird.

Im Ergebnis zeigt sich im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers damit ein Charakterbild, das die Achtung der österreichischen Rechtsordnung und v.a. fremdenpolizeilicher und die Integrität von Urkunden schützender Bestimmungen erheblich vermissen lässt. Das sich daraus abzeichnende Charakterbild einer Gleichgültigkeit ggü. den oben genannten Bestimmungen, aus dem Wunsch heraus im Unionsgebiet zu arbeiten und hierfür auch die Nutzung gefälschter Dokumente in Kauf zu nehmen, rechtfertigt daher aus Sicht des erkennenden Richters die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet derzeit eine durchschnittliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der gemeinschaftsrechtliche Begriff „Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ ist weit gefasst und schließt sämtliche Gefährdungsbereiche, also auch die gesamte Verwaltungspolizei mit ein (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 53 FPG 2005 Rz 2)

„Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) - oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes - hat allerdings regelmäßig nur dann stattzufinden, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige "bloß" einen der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG erfüllt. Ist dagegen davon auszugehen, dass es sich um einen Drittstaatsangehörigen handelt, von dessen Aufenthalt im Sinn des § 53 Abs. 3 FPG eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht, so wird in aller Regel - freilich abhängig von den sonstigen Umständen des Einzelfalles - ein längerfristiges Einreiseverbot zu verhängen sein [..]“ (VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125 mVa VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207).

Im Rahmen der oben vorgenommenen Abwägung der Gefährdungsprognose und der Interessensabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse eines geordneten Fremdenwesens und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einerseits und der Interessen des Beschwerdeführers andererseits ergibt sich daher, dass nach Ansicht des erkennenden Richters mit einem auf 30 Monate befristeten Einreiseverbot im gegenständlichen Fall das Auslangen gefunden werden kann. Binnen dieses Zeitraums kann davon ausgegangen werden, dass der BF das Unrecht seiner Handlungen einsieht und von ihm danach keine maßgebliche Gefahr mehr ausgehen wird

Für die Verkürzung sprach lediglich die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers im Inland, weshalb eine weitere Reduzierung des Einreiseverbots im Hinblick auf die vom BF ausgehende Wiederholungsgefahr nicht geboten erscheint.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG war daher in teilweiser Stattgabe der Beschwerde zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides dieser mit der Maßgabe abzuändern, dass die Befristung des Einreiseverbots nicht drei Jahre, sondern 30 Monate beträgt.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Einleitend ist festzuhalten, dass weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung beantragt wurde.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Sachverhalt wurde durch die belangte Behörde vollständig erhoben, er ergibt sich im Übrigen widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt bzw war nur in untergeordneten Aspekten ergänzungswürdig bzw korrekturbedürftig, wobei die Ergänzungen aufgrund der Aktenlage bzw. der Angaben in der Beschwerde vorgenommen werden konnten. Der Sachverhalt weist auch die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls weitestgehend angeschlossen. Es lagen über die (ergänzten) Sachverhaltselemente hinaus keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine weiteren Beweise aufzunehmen. Die wesentlichen Feststellungen blieben unbestritten, lediglich im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung iSd der Abstellung auf die konkreten Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG und der Abwägung der Gefährdungsprognose erschien der angefochtene Bescheid ergänzungs- bzw korrekturbedürftig. Daher konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG aufgrund der Aktenlage entschieden werden (vgl. VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/19/0302; VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184).

Zu B)

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Dauer Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Herabsetzung Mittellosigkeit Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W282.2214319.1.00

Im RIS seit

09.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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