TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/5 W251 2217763-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.08.2020
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Entscheidungsdatum

05.08.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
NAG §55 Abs3

Spruch

W251 2217763-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. German BERTSCH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2019 Zl. 1170074702-190193196, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Serbiens, begründete am 31.03.2017 einen Nebenwohnsitz bei XXXX (in der Folge: nunmehrige Ex-Frau des Beschwerdeführers), einer Angehörigen eines EU-Staates.

2. Am 07.04.2017 schloss der Beschwerdeführer mit dieser vor dem Standesamt XXXX die Ehe.

3. Am 02.05.2017 begründete der Beschwerdeführer bei seiner nunmehrigen Ex-Frau einen Hauptwohnsitz.

4. Am 12.09.2017 stellte der Erstbeschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers.

5. Am 09.01.2018 wurde ein Abschluss-Bericht der Polizeiinspektion XXXX an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe gegen den Beschwerdeführer und dessen nunmehriger Ex-Frau übermittelt.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren am 16.01.2018 gemäß § 190 Z 2 StPO ein, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestanden habe.

6. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX stellte dem Beschwerdeführer am 28.06.2018 eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers mit einer Gültigkeit von 21.06.2018 bis 21.06.2023 aus.

7. Am 13.11.2018 begründete der Beschwerdeführer getrennt von seiner nunmehrigen Ex-Frau einen Hauptwohnsitz in XXXX .

Am 11.12.2018 erfolgte die einvernehmliche Scheidung der am 07.04.2017 geschlossenen Ehe des Beschwerdeführers.

8. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 23.01.2019, wurde dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht nicht mehr von seiner nunmehrigen Ex-Frau ableiten könne, weil er mit ihr kein gemeinsames Familienleben mehr führe. Die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich lägen daher nicht mehr vor. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit gegeben binnen 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer nahm die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wahr.

9. Mit Parteiengehör des Bundesamtes vom 18.02.2019 wurde der Beschwerdeführer über die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Kenntnis gesetzt. Zugleich wurde er aufgefordert seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse in Österreich darzulegen.

Mit Schriftsatz vom 05.03.2019 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er vor ca. drei Jahren nach Österreich gekommen sei. Er arbeite bei der Firma XXXX , habe eine Wohnung in XXXX gemietet und spreche gut Deutsch. Zu seinen Verwandten, die in Serbien leben würden, habe er nur wenig Kontakt. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Österreich, zumal er hier eine sehr gute Arbeitsstelle sowie zahlreiche Kollegen und Freunde habe. Er verfüge über gute Deutschkenntnisse und sei unbescholten. Er beantragte deshalb von fremdenpolizeilichen Maßnahmen Abstand zu nehmen. Unter einem legte er seinen Mietvertrag vom 06.12.2018 sowie seinen Arbeitsvertrag vom 05.10.2018 vor.

10. Das Bundesamt wies den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18.03.2019 gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt I.). Ihm wurde gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein gemeinsames Familienleben mehr mit seiner nunmehrigen Ex-Frau führe, von der er sein Aufenthaltsrecht ableite. Die Voraussetzungen für ein Weiterbestehen des bisherigen Aufenthaltsrechts seien nicht erfüllt. Die Ausweisung greife auch nicht unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK ein.

11. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers gemäß § 54 Abs. 5 Z 4 NAG trotz Scheidung aufrechtbleibe, weil er über ausreichende Existenzmittel verfüge und die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechtes zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich sei, zumal ihm ein Festhalten an der Ehe wegen Beeinträchtigung seiner schützenden Interessen aufgrund der unheilbar zerrütteten Ehe, nicht zugemutet werden könne. Sofern das Bundesamt die Ausweisung damit begründete, dass er gemäß § 30 Abs. 1 NAG kein gemeinsames Familienleben mit seiner nunmehrigen Ex-Frau iSd Art. 8 EMRK mehr führe, verkenne das Bundesamt den Schutzzweck der Norm, mit der verhindert werden sollte, dass das System der Niederlassung durch das Eingehen von Scheinehen umgangen werde. Die Ehe des Beschwerdeführers und seiner nunmehrigen Ex-Frau sei jedoch aus Liebe geschlossen worden. Darüber hinaus sei der Bescheid rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer in Österreich ein schützenswertes Privatleben iSd Art. 8 EMRK führe. Eine Interessenabwägung schlage zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, zumal keine Interessen des Staates an einer Ausweisung des Beschwerdeführers ersichtlich seien. Vom Beschwerdeführer gehe auch keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Unter einem wurde eine Arbeitsbestätigung übermittelt.

12. Mit Urkundenvorlage vom 21.05.2019 legte der Beschwerdeführer eine Arbeitsbestätigung vom 08.05.2019 vor.

13. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.05.2019 auf den Scheidungsbeschluss sowie den verfahrenseinleitenden Schriftsatz binnen zwei Wochen vorzulegen. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung mit Schreiben vom 11.06. 2019 nach.

14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.06.2020 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch sowie im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

15. Mit Urkundenvorlage vom 02.07.2020 legte der Beschwerdeführer eine Arbeitsbestätigung vom 01.07.2020 sowie ein Konvolut an Lichtbildern von der Hochzeit des Beschwerdeführers und seiner nunmehrigen Ex-Frau sowie gemeinsame Fotos, die zeigen, sollen, dass der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Ex-Frau eine innige und sehr vertraute Beziehung pflegten, vor. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor bei der Firma XXXX beschäftigt und sein Arbeitgeber sehr zufrieden mit ihm.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist serbischer Staatsangehöriger und spricht Serbisch als Muttersprache (Verhandlungsprotokoll vom 29.06.2020 = OZ 9, S. 5).

Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , in Serbien geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat insgesamt 11 Jahre die Schule besucht und den Beruf des Autoelektrikers gelernt. Er hat ab seinem 18. Lebensjahr als Elektriker und in der Landwirtschaft in Serbien gearbeitet (OZ 9, S. 5 ff).

Die Eltern des Beschwerdeführers sowie eine Tante väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits leben in Serbien. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie (OZ 9, 7).

1.2. Der Beschwerdeführer begründete erstmals von 13.10.2014 bis 29.12.2014 einen Hauptwohnsitz in Österreich (Beilage ./I). Er hielt sich auch danach öfters in Österreich auf, ohne hier gemeldet gewesen zu sein (OZ 9, S. 7).

1.3. Am 07.04.2017 heiratete der Beschwerdeführer XXXX , die bulgarische Staatsangehörige ist und in Österreich von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machte (AS 118, 215).

Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner nunmehrigen Ex-Frau bestand kein gemeinsames Familienleben in Österreich, es handelte sich um eine Aufenthaltsehe.

Das gegen den Beschwerdeführer und seine nunmehrige Ex-Frau eingeleitete Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe wurde von der Staatsanwaltschaft am 16.01.2018 gemäß § 190 Z 2 StPO, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestanden habe, eingestellt (AS 103).

Die nunmehrige Ex-Frau des Beschwerdeführers war im September 2017 schwanger. Der geplante Geburtstermin wäre Ende Mai 2018 gewesen (AS 82). Sie verlor das ungeborene Kind ca. im dritten Schwangerschaftsmonat (OZ 9, S. 11 f, 15). Es kann nicht festgestellt werden, wer der Vater des ungeborenen Kindes der nunmehrigen Ex-Frau des Beschwerdeführers gewesen wäre.

Von 31.03.2017 bis 02.05.2017 war der Beschwerdeführer mit einem Nebenwohnsitz, von 02.05.2017 bis 22.01.2018 als Hauptwohnsitz bei seiner nunmehrigen Ex-Frau in XXXX gemeldet. Trotz aufrechter Meldung in Österreich hielt sich der Beschwerdeführer bis zumindest 20.11.2017 nicht durchgehend in Österreich auf, sondern hielt sich immer wieder lediglich für ein bis zwei Wochen bei seiner nunmehrigen Ex-Frau in Österreich auf (AS 81). Am 22.01.2018 zog der Beschwerdeführer mit seiner nunmehrigen Ex-Frau nach XXXX , wo der Beschwerdeführer bis 13.11.2018 wohnte (Beilage ./I). Danach zog der Beschwerdeführer zu einem Freund nach XXXX , wo er bis 10.12.2018 gemeldet war (OZ 9, S. 9; Beilage ./I). Die nunmehrige Ex-Frau des Beschwerdeführers wurde von 26.07.2018 bis 06.09.2018 im PAZ XXXX zum Vollzug offener Ersatzfreiheitsstrafen angehalten (Beilage ./II).

Der Beschwerdeführer wusste mindestens seit 20.11.2017 vom Alkoholproblem seiner nunmehrigen Ex-Frau (AS 82). Er wurde während aufrechter Ehe nicht von seiner nunmehrigen Ex-Frau geschlagen oder gekratzt.

Am 11.12.2018 erfolgte die einvernehmliche Scheidung der am 07.04.2017 geschlossenen Ehe (OZ 5). Die Scheidung der Ehe erfolgte im gegenseitigen Einvernehmen (OZ 9, S. 14).

1.4. Der Beschwerdeführer ist in Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG, gültig von 21.06.2018 bis 21.06.2023.

1.5. Seit 10.12.2018 wohnt der Beschwerdeführer alleine in einer selbst gemieteten Wohnung in XXXX (Beilage ./I; Mietvertrag vom 06.12.2018 [AS 429-435]).

Von 27.07.2018 bis 01.10.2018 war der Beschwerdeführer in einer Putzfirma beschäftigt. Er bezog für diese Zeit insgesamt ein Bruttogehalt von € 3.665,60 (OZ 9; S. 6; Sozialversicherungs-auszug vom 24.05.2019). Seit 08.10.2018 arbeitet der Beschwerdeführer für die XXXX für die Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche zu einem Stundenlohn von € 9,19 brutto zzgl. 20% SEG-Zulagen (AS 437-443; OZ 10).

Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse.

Er hat weder ehrenamtliche Tätigkeiten erbracht, noch ist er Mitglied in einem Verein oder hat Ausbildungsmöglichkeiten in Anspruch genommen (OZ 9, S. 8).

Er hat aktuell eine Lebensgefährtin, die in Serbien lebt. Es bestehen zwischen diesen keine finanziellen Abhängigkeiten. Er hat keine Kinder (OZ 9, S. 6).

Die Schwester des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt mit ihr nicht im gemeinsamen Haushalt (OZ 9, S. 8). Er trifft seine Schwester ein- bis zweimal wöchentlich. Es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis und keine enge soziale Bindung zu dieser.

Der Beschwerdeführer hat freundschaftliche Kontakte zu seinen Arbeitskollegen und einem italienischen Staatsangehörigen in Österreich geknüpft. Es besteht zu diesen weder eine enge soziale Bindung noch ist er von ihnen abhängig.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I).

1.6. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 30.07.2020, 15:00 Uhr, 20.989 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 718 Todesfälle (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Neuartiges-Coronavirus-(2019-nCov).html); in Serbien wurden zu diesem Zeitpunkt 24.892 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 558 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://covid19.who.int/region/emro/country/af).

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf.

1.7. Zur maßgeblichen Situation in Serbien:

Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben.

Die politische Lage ist stabil. Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Serbien hat im Bereich der Justiz einige Fortschritte erzielt, aber die Gerichte bleiben weiterhin anfällig für Korruption und politischen Einfluss. Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt an die Staatsanwaltschaft oder schriftlich eine Anzeige einbringen.

Die Polizei des Landes untersteht der Aufsicht des Innenministeriums, wobei die Behörden eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben. Die Effektivität der Polizei variiert.

Korruption gehört zu den zentralen politischen Problemen in Serbien, mit weitreichenden negativen Auswirkungen auf das Funktionieren vom politischen System, staatlichen Institutionen und der serbischen Wirtschaft. Systemische Korruption findet sich heute vor allem bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Verteilung anderer staatlicher Haushaltsmittel, sowie im Gesundheits- und Bildungswesen. Korruption in der Wirtschaft findet v.a. an den Schnittstellen zu staatlichen Institutionen statt.

Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut.

Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind.

Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.10.2019).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden.

Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.

Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Verfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Muttersprache und seinem Lebenslauf (Geburt und Aufwachsen in Serbien, zu seiner Schulbildung und Berufserfahrung in Serbien) sowie zu seinen Verwandten in Serbien gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen stringenten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.

2.2. Dass der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 2014 einen Hauptwohnsitz in Österreich begründete, ergab sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass der Beschwerdeführer auch danach noch öfters in Österreich war ohne gemeldet gewesen zu sein, ergibt sich aus seiner diesbezüglich stringenten Aussage in der Beschwerdeverhandlung (OZ 9, S. 7).

2.3. Die Feststellungen zur Eheschließung des Beschwerdeführers mit XXXX ergibt sich aus der Heiratsurkunde (AS 118). Dass die nunmehrige Ex-Frau von ihrem Recht auf Freizügigkeit in Österreich Gebrauch machte, ergibt sich aus ihrer ausgestellten Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger vom 19.08.2016 (AS 215).

Die Feststellungen betreffend die Schwangerschaft der nunmehrigen Ex-Frau des Beschwerdeführers und dem Verlust des ungeborenen Kindes, ergab sich aufgrund der diesbezüglich stringenten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (AS 82; OZ 9, S. 11 f, 15). Da die nunmehrige Ex-Frau Herrn XXXX (Vater der gemeinsamen zwei Kinder) und dessen Bruder auch nach der Eheschließung mit dem Beschwerdeführer in ihrer Wohnung – wenn auch in getrennten Zimmern – hat übernachten lassen (AS 39, 91), ist nicht auszuschließen, dass das ungeborene Kind von einem anderen Mann als vom Beschwerdeführer gewesen wäre. Selbst der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung befragt, ob er der Vater des Kindes gewesen wäre, wie folgt an: „Tja, ich nehme es schon an.“ (OZ 9, S. 12). Sohin ist ersichtlich, dass er dies nicht mit Sicherheit angeben konnte, sondern auch er dies lediglich annimmt. Zudem gab Herr XXXX in einer Befragung der Polizei am 16.08.2017 an, dass er seit ca. 5 Jahren mit der nunmehrigen Ex-Frau des Beschwerdeführers eine Beziehung führe und er mit dieser bereits zwei Kinder habe. Er sei daher der Lebensgefährte der nunmehrigen Ex-Frau des Beschwerdeführers. Er habe das Wochenende mit der nunmehrigen Ex-Frau des Beschwerdeführers verbracht (AS 33-34). Zu diesem Zeitpunkt war die nunmehrige Ex-Frau jedoch bereits mit dem Beschwerdeführer verheiratet. Es kann daher nicht festgestellt werden, wer der Vater des ungeborenen Kindes der nunmehrigen Ex-Frau des Beschwerdeführers gewesen wäre.

Dass es sich bei der am 07.04.2017 zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelte und zwischen diesen kein Familienleben vorlag, ergibt sich aufgrund der derart widersprüchlichen und unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers betreffend das Kennenlernen, die Eheschließung, dem Zeitpunkt der Trennung und die Gründe der Scheidung sowie den Angaben von Herrn XXXX in einer Befragung der Polizei am 16.08.2017. So gab der Beschwerdeführer in der Beschuldigtenvernehmung gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass er seine nunmehrige Ex-Frau in XXXX in einer Bar kennengelernt habe, als er seinen Taufpaten in Österreich besucht habe. Im März 2017 habe er seine nunmehrige Ex-Frau dann in Serbien besucht und sie seien gemeinsam nach Österreich gekommen (AS 81). Die nunmehrige Ex-Frau gab in ihrer Beschuldigtenvernehmung am 09.11.2017 an, dass sie sich in Österreich in einem Café kennengelernt hätten (AS 89). In der Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer hingegen aus, dass er in Bulgarien eine Firma gehabt habe, und deswegen nach Bulgarien gereist sei, wo er seine nunmehrige Ex-Frau einige Male gesehen habe (OZ 9, S. 10). Er habe sie in Bulgarien in XXXX in einem Café kennengelernt. Sie hätten etwas getrunken und ihre Telefonnummern ausgetauscht (OZ 9, S. 13). Danach sei er nach Österreich gekommen um sein Auto aus XXXX abzuholen, er habe sie im Zuge dessen auch gesehen (OZ 9, S. 10). Es ist lebensfremd, dass der Beschwerdeführer, der seine nunmehrige Ex-Frau aus Liebe geheiratet haben soll, nicht gleichbleibend angeben kann, in welchem Land er sie kennengelernt hat, zumal der Beschwerdeführer in der Beschuldigteneinvernahme als gemeinsame Treffpunkte Österreich und Serbien nannte, jedoch mit keinem Wort erwähnte, dass sie sich auch in Bulgarien getroffen hätten (AS 81). Zudem sind die Angaben des Beschwerdeführers betreffend, wann daraus eine Beziehung entstanden sei, nicht mit den diesbezüglichen Angaben seiner nunmehrigen Ex-Frau in Einklang zu bringen. So führte der Beschwerdeführer in der Beschuldigtenvernehmung aus, dass im Februar 2017 der Kontakt ernster geworden sei und sie im März 2017 gemeinsam nach Österreich gekommen seien. Ab diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer bei seiner nunmehrigen Ex-Frau gewohnt und anschließend beschlossen aus Liebe zu heiraten (AS 81). Die nunmehrige Ex-Frau des Beschwerdeführers gab gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes hingegen an, dass sie den Beschwerdeführer seit Beginn ihrer Beziehung in ihrer Wohnung gemeldet habe (AS 89). Dem Auszug des Zentralen Melderegisters ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erstmals am 31.03.2017 einen Nebenwohnsitz bei seiner nunmehrigen Ex-Frau begründete (Beilage ./I). Während der Beschwerdeführer den Beziehungsbeginn bereits Februar/Anfang März 2017 sah, ging seine nunmehrige Ex-Frau hingegen von einem Beziehungsbeginn Ende März 2017 aus.

Auch aus dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage, wann er sich entschieden habe zu heiraten und seiner nunmehrigen Ex-Frau den Heiratsantrag gemacht habe, ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer den Heiratsentschluss nicht aus Liebe gefasst habe, zumal er ansonsten konkret hätte angeben können, wann er den Heiratsantrag gemacht habe, zumal es sich dabei um einen besonders einprägsamen Moment einer Beziehung handelt:

„R: Wann haben Sie entscheiden zu heiraten?

BF: Nachdem wir uns ein bisschen besser kennen gelernt haben.

R: Wann haben Sie den Heiratsantrag gemacht?

BF: Im April 2017.

R: Sind Sie sicher, dass es April 2017 war?

BF: Ja. Am 07.04.2017.

R: Die Frage war, wann Sie Ihre Ex-Frau gefragt haben, ob sie Sie heiraten möchte.

BF: Ich verstehe die Frage nicht, wann ich sie gefragt habe.

R erklärt die Frage.

BF: Ich verstehe das nicht.

R formuliert die Frage um.

BF: Ich kann mich daran nicht mehr erinnern, ich würde sagen vielleicht irgendwann Anfang 2017.“ (OZ 9, S. 10).

Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seiner nunmehrigen Ex-Frau bereits Anfang 2017 einen Heiratsantrag gemacht habe, obwohl aus ihrer Sicht die Beziehung erst Ende März 2017 angefangen habe (AS 89).

Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die anwesenden Gäste bei der Hochzeit waren ebenso widersprüchlich. Während der Beschwerdeführer in der Beschuldigtenvernehmung angab, dass lediglich sein Trauzeuge und dessen Frau sowie zwei Bekannte, die alle in Österreich lebten und seine Schwester anwesend gewesen seien (AS 81 f), gab er in der Beschwerdeverhandlung an, dass neben seinem Trauzeugen und dessen Frau sowie zwei namentlich genannten Freunden, seiner Schwester auch sein Onkel väterlicherseits, der aus Serbien angereist sei, sowie noch einige andere Kollegen, die er nicht mehr genau nennen könne, anwesend gewesen seien (OZ 9, S. 13). Wäre die Hochzeit des Beschwerdeführers tatsächlich aus Liebe erfolgt, ist davon auszugehen, dass er die Gäste seiner Hochzeit – einem der wichtigsten Ereignisse einer Beziehung – wohl gleichbleibend hätte nennen können.

Zudem fällt auf, dass die nunmehrige Ex-Frau des Beschwerdeführers in der Beschuldigten-vernehmung die Namen der Eltern des Beschwerdeführers nicht richtig nennen konnte. So gab sie an, dass sein Vater XXXX und seine Mutter XXXX heiße. Sie fügte hinzu, dass sie sich bei den Namen nicht sicher sei (AS 91). Die Eltern des Beschwerdeführers führen hingegen die Namen XXXX (Vater) und XXXX (Mutter). Auch aufgrund dieser Abweichungen ist davon auszugehen, dass es sich lediglich um eine Aufenthaltsehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner nunmehrigen Ex-Frau handelte, zumal es nach der Lebenserfahrung den Eheleuten möglich sein sollte, die Namen der Eltern seines Ehepartners richtig wiederzugeben.

Auch daran, dass nicht festgestellt werden kann, wer der Vater des ungeborenen Kindes – das bereits nach der Eheschließung des Beschwerdeführers und seiner nunmehrigen Ex-Frau gezeugt wurde – gewesen wäre, ist erkennbar, dass kein tatsächliches Eheleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner nunmehrigen Ex-Frau vorgelegen ist.

Auch die Angaben des Beschwerdeführers betreffend den Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft bzw. Trennung waren widersprüchlich. So gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass die Eheprobleme drei oder vier Monate vor ihrer Trennung im Dezember 2018 angefangen hätten. Auf Nachfrage, führte der Beschwerdeführer hingegen aus, dass er im Juli 2018 wegen eines Streits mit seiner nunmehrigen Ex-Frau die Wohnung verlassen habe und dies der Zeitpunkt der Trennung sei (OZ 9, S. 10 f). Auf neuerliche Nachfrage führte der Beschwerdeführer hingegen aus, dass er erst als er ca. im November 2018 zu seinem Freund nach XXXX gezogen sei, die eheliche Gemeinschaft aufgehoben worden sei (OZ 9, S. 14 f). Entgegen den derartig widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, ist dem Scheidungsbeschlusses vom 11.12.2018 zu entnehmen, dass die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers bereits seit mindestens Juni 2018 aufgehoben gewesen wäre (OZ 5). Das Ende einer Beziehung, eine Trennung bzw. die Beendigung einer ehelichen Gemeinschaft ist ein besonders einschneidendes und bedeutendes Ereignis, das jedenfalls in Erinnerung bleiben müsste. Dass der Beschwerdeführer nicht angeben konnte wann die eheliche Gemeinschaft beendet wurde bzw. er und seine nunmehrige Ex-Frau sich getrennt haben, ist nicht nachvollziehbar und zieht die Angaben des Beschwerdeführers über das Bestehen seiner Ehe zur Gänze in Zweifel.

Auch die Angaben für die Ursache des Scheiterns der Ehe waren widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich gewesen sei die Ehe aufrecht zu erhalten und er alles dazu versucht habe, waren sehr oberflächlich und nicht nachvollziehbar (OZ 9, S .14). Der Beschwerdeführer gab dazu im Widerspruch auch an, dass er die Aufhebung der Ehe anstrebte, weil seine nunmehrige Ex-Frau nicht mehr oft zuhause war und die Beziehung nicht mehr so war wie Anfangs (OZ 9, S. 15). Dass hingegen das Alkoholproblem seiner nunmehrigen Frau der Grund für eine Trennung gewesen sei, ist nicht glaubhaft. So waren die Angaben des Beschwerdeführers wann er vom Alkoholproblem seiner nunmehrigen Ex-Frau erfahren habe diesbezüglich nicht miteinander in Einklang zu bringen:

„R: Wann haben die Alkoholprobleme Ihrer Ex-Frau angefangen?

BF: Ich habe keine Ahnung, wann es begonnen hat, am Anfang war alles ok. Ich weiß nicht, nach sieben oder acht Monaten hat sie damit begonnen. Aber am Schlimmsten war es, als sie vom Gefängnis nach Hause kam. Davor hat sie auch getrunken, insbesondere, als sie erfuhr, dass wie ins Gefängnis muss, aber das war nicht so schlimm.

R: Hatte Ihre Ex-Frau schon Alkoholprobleme, als sie sich kennen lernten?

BF. Nein, damals nicht. Also als wir geheiratet haben, haben wir schon getrunken, aber in normalen Grenzen.

R: d.h. die Alkoholprobleme hat sie erst in der Ehe entwickelt?

BF. Nein, sie hatte auch früher Probleme, bevor wir uns kennen lernten, aber das habe ich nicht gewusst, das habe ich später erfahren. Ich habe auch erfahren, dass sie früher einmal auf Entzug war.“ (OZ 9, S. 12 f).

„R: Wann haben Sie das erste Mal mitbekommen, dass Ihre Ex-Frau Alkoholprobleme hatte?

BF: Kurz bevor sie ins Gefängnis kam.

R: Davor ist Ihnen nicht aufgefallen, dass sie ein Alkoholproblem hat?

BF: Nein. Also manchmal haben wir getrunken. Ich nicht so viel, sie ein bisschen mehr. Bei Geburtstagsfeierlichkeiten und ähnlichem.“ (OZ 9, S. 13 f).

„R: Wie oft hat Ihre Ex-Frau getrunken?

BF: Fast täglich.

R: Wann viel es ihnen des erste Mal auf, dass sie ein Alkoholproblem hatte?

BF: Kurz bevor sie ins Gefängnis kam, als sie erfuhr, dass sie ins Gefängnis muss. Ich habe zuvor vergessen zu erzählen, als sie im Gefängnis war, ich ein Schreiben zu Hause gefunden habe, in dem Stand, dass sie auf Entzug gewesen war. Ich habe das nicht sofort verstanden aber mit Hilfe des Google Übersetzers habe ich es verstanden.

R: D.h. Sie haben erst, als sie im Gefängnis war mitbekommen, dass es ein Alkoholproblem gibt?

BF. Nein, mir ist das aufgefallen, bevor sie ins Gefängnis kam. Als sie im Gefängnis war fand ich zu Hause das Schreiben, woraus ich dann entnehmen konnte, dass sie wegen Alkohol in Behandlung war, bevor wir uns kennen lernten. Aber ich weiß nicht mehr wann.“ (OZ 9, S. 16 f).

Befragt wann die Streitigkeiten begonnen hätten, führte der Beschwerdeführer hingegen aus, dass seine nunmehrige Ex-Frau während ihrer Schwangerschaft zu viel Alkohol getrunken habe und deswegen das Kind verloren habe. Er habe da erfahren, dass sie auch schon zuvor ein Alkoholproblem gehabt habe. Wegen des Verlustes des Kindes hätten die Streitigkeiten begonnen. Dies sei ca. Anfang des Jahres 2018 gewesen (OZ 9, S. 11 f). Aus dieser Aussage ergibt sich schon, dass der Beschwerdeführer sehr wohl bereits vor dem Gefängnisaufenthalt seiner nunmehrigen Ex-Frau – somit vor dem 06.09.2018 – von deren Alkoholproblem gewusst haben müsste. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Ehe und zum Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft sind nicht glaubhaft.

Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschuldigtenvernehmung am 20.11.2017 ausführte, dass er gehört habe, dass die Alkohol-probleme seiner nunmehrigen Ex-Frau wegen ihres Ex-Freundes aufgetreten seien. Der Beschwerdeführer schaue darauf, dass sie nichts trinke, wenn sie bei ihm sei (AS 82). Dem Beschwerdeführer ist daher offenkundig bereits seit mindestens 20.11.2017 bekannt gewesen, dass seine nunmehrige Ex-Frau an Alkoholproblemen leide. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach er davon erst erfahren habe, als sie ihre Ersatzfreiheitsstrafe abgesessen habe, ist daher nicht glaubhaft. Diese ziehen seine Angaben über seine ehe insgesamt in Zweifel.

Ein Alkoholproblem eines Ehepartners müsste eine besondere Belastung und ein einschneidendes Ereignis in einer Ehe sein. Dass der Beschwerdeführer daher nicht angeben kann, wann er von diesem erfahren habe und seine Angaben zu diesem Problem derart divergieren, spricht dafür, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner nunmehrigen Ex-Frau tatsächlich kein faktisches Familienleben bestanden hat. Auch, dass der Beschwerdeführer nicht angeben konnte, wann und aus welchen Gründen seine Ehe gescheitert ist und ab wann sich beide getrennt und die eheliche Gemeinschaft aufgehoben haben, lässt nur den Schluss zu, dass tatsächlich eine Aufenthaltsehe vorlag und keine eheliche Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner nunmehrigen Ex-Frau bestanden hat.

Auch die vorgelegten Fotos des Beschwerdeführers und seiner nunmehrigen Ex-Frau (OZ 10) können diese Widersprüche und Unplausibilitäten nicht entkräften.

Dass der Beschwerdeführer von seiner nunmehrigen Ex-Frau jedes Mal als sie betrunken gewesen sei, gekratzt und gestoßen worden sei und er blaue Flecken und Kratzer davongetragen habe (OZ 9, S. 16, 12), ist aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer deshalb weder Anzeige bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch einen Arzt aufgesucht habe, nicht plausibel. Dass der Beschwerdeführer sich nicht behandeln habe lassen, weil er keine Probleme haben wollte und die Sprache nicht gekonnt habe (OZ 9, S. 16), ist vor dem Hintergrund, dass er doch nach seinen eigenen Angaben erst nach der Anhaltung seiner Ex-Frau im PAZ – somit nach dem 06.09.2018 – vom Alkoholproblem seiner Ex-Frau erfahren habe, und er zu diesem Zeitpunkt schon arbeitstätig war und sich nur ein paar Monate später an einen Rechtsanwalt betreffend der Ehescheidung wandte (siehe Antrag auf Scheidung im Einvernehmen gemäß § 55a EheG vom 10.12.2918 – OZ 5), als bloße Schutzbehauptung zu werten. Zudem ist ersichtlich, dass die fast täglichen Vorfälle, bei denen der Beschwerdeführer von seiner nunmehrigen Ex-Frau gekratzt und gestoßen worden sei soll (OZ 9, S. 16), entsprechend den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung nach der Anhaltung seiner nunmehrigen Ex-Frau – somit nach dem 06.09.2018 und daher (folgt man den Angaben im Scheidungsbeschluss) auch bereits nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft – stattgefunden haben müssen, zumal dem Beschwerdeführer andererseits schon wesentlich früher das Alkoholproblem seiner Ex-Frau bewusst gewesen sein musste. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von seiner nunmehrigen Ex-Frau während aufrechter Ehegemeinschaft gekratzt und gestoßen worden ist.

Dass Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend des Verdachtes der Aufenthaltsehe von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestanden habe. Damit wurde jedoch nicht rechtskräftig über den Verdacht abgesprochen, sodass die nunmehrige Feststellung des Bestehens einer Aufenthaltsehe aufgrund der derart widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nicht entgegensteht.

Selbst unter Außerachtlassung des Umstandes, dass der Ex-Freund der nunmehrigen Ex-Frau des Beschwerdeführers auch nach der zwischen dem Beschwerdeführer und seiner nunmehrigen Ex-Frau geschlossenen Ehe noch bei dieser übernachtete und gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.08.2017 angab mit der nunmehrigen Ex-Frau des Beschwerdeführers in aufrechter Beziehung zu stehen (AS 33) – der für die Staatsanwaltschaft nicht ausreichend war um weitere Ermittlungen anzustellen –, steht aufgrund der derart widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung fest, dass es sich bei der am 07.04.2017 zwischen dem Beschwerdeführer und seiner nunmehrigen Ex-Frau geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelte. Es hat daher von Anfang an kein tatsächliches Eheleben vorgelegen.

2.4. Die Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers in Österreich stützen sich auf einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister (Beilage ./I). Dass der Beschwerdeführer trotz aufrechter Meldung bis zumindest 20.11.2017 nicht durchgehend in Österreich aufhältig war, ergibt sich aus der Niederschrift seiner Beschuldigtenvernehmung vom 20.11.2017, wonach er selber angab, dass er, seit seiner Hochzeit nicht durchgehend in Österreich lebte, sondern „immer wieder für ein bis zwei Wochen“ zu seiner nunmehrigen Ex-Frau kam (AS 81). Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung hingegen angab, dass er nach seiner Hochzeit nur noch einmal für fünf Tage in Serbien gewesen sei um einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen, ist festzuhalten, dass dies vor dem Hintergrund seiner ausdrücklichen Angaben vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in seiner Beschuldigten-einvernahme nicht glaubhaft ist. So entspricht es auch der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei dem Vorfall am 06.07.2017 als seine nunmehrige Ex-Frau von ihrem Ex-Freund zuhause geschlagen worden sei, nicht anwesend war, sondern diese beiden das Wochenende – ohne den Beschwerdeführer – gemeinsam verbracht haben. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich in der Beschuldigtenvernehmung an, dass er sich zu dieser Zeit in Serbien aufgehalten hat (AS 83). Es ist auch vor diesem Hintergrund glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach der Hochzeit nicht durchgehend in Österreich lebte, sondern nur sporadische Besuche stattgefunden haben.

Die Feststellungen betreffend den Zeitpunkt der Anhaltung der nunmehrigen Ex-Frau des Beschwerdeführers im PAZ ergibt sich aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters (Beilage ./II).

2.5. Die Feststellung betreffend die einvernehmliche Ehescheidung ergeben sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 11.12.2018 (OZ 5).

2.6. Dass der Beschwerdeführer im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG, gültig von 21.06.2018 bis 21.06.2023 ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung zur aktuellen Wohnsituation und Arbeitstätigkeit ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen (Beilage ./I; Mietvertrag vom 06.12.2018 [AS 429-435]; Arbeitsvertrag AS 437-443; Arbeitsbestätigung - OZ 10). Dass der Beschwerdeführer bereits davor bei einer Putzfirma tätig war, ergibt sich aus dem Sozialversicherungsauszug vom 24.05.2019).

Die Feststellungen zu den lediglich geringen Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde für die mündliche Beschwerdeverhandlung kein Dolmetscher bestellt, weil in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer gut Deutsch spreche (AS 467). Zudem wurde dem Beschwerdeführer in der Ladung aufgetragen, dem Gericht mitzuteilen, falls der Beschwerdeführer einen Dolmetscher für die Verhandlung benötige. Dies ist seitens des Beschwerdeführers oder seines Rechtsvertreters nicht geschehen. Schon im Zuge der Belehrungen war jedoch offenkundig, dass der Beschwerdeführer die Frage nicht verstanden hat. Das Gericht hatte daher Zweifel, dass der Beschwerdeführer der Verhandlung ohne Dolmetscher folgen kann (OZ 9, S. 3). Es konnte kurzfristig eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch an der Verhandlung teilnehmen. Der Beschwerdeführer gab sodann auf Serbisch selber an, dass er Deutsch nicht gut spreche (OZ 9, S. 5).

Dass der Beschwerdeführer weder ehrenamtliche Tätigkeiten erbracht hat noch Mitglied in einem Verein ist oder Ausbildungsmöglichkeiten in Anspruch genommen hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich schlüssigen Angaben in der Beschwerdeverhandlung (OZ 9, S. 8).

Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Lebensgefährtin in Serbien und, dass er keine Kinder hat (OZ 9, S. 6), waren schlüssig und sind somit den Feststellungen zu Grunde zu legen.

Die Feststellungen zur Schwester des Beschwerdeführers und deren regelmäßigen Kontakt stützen sich auf die diesbezüglich stringenten Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Schwester nicht im selben Haushalt lebt, ergibt sich daraus, dass er in der Beschwerdeverhandlung nicht die Adresse seiner Schwester nennen konnte. Zudem lebt diese in XXXX während der Beschwerdeführer aktuell in XXXX wohnt (OZ 9, S. 8). Allein aus dem regelmäßigen Kontakt des Beschwerdeführers mit seiner Schwester kann keine intensive Beziehung abgeleitet werden. Auch sonst sind im Verfahren keine Umstände, die auf eine intensive innige Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester hindeuten, hervorgekommen.

Dass der Beschwerdeführer freundschaftliche Kontakte zu seinen Arbeitskollegen und einem italienischen Staatsangehörigen – dem besten Freund des Beschwerdeführers, der früher auch sein Arbeitskollege gewesen ist (OZ 9, S. 9) – ergibt sich aus den diesbezüglich ebenfalls schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (OZ 9, S. 8 f).Es war aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung keine enge soziale Beziehung oder Abhängigkeiten zu seiner Schwester oder seinen freundschaftlichen Kontakten ableitbar.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der diesbezüglich schlüssigen Aussage des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (OZ 9, S. 9) sowie aus dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Beilage ./I).

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Ausweisung

Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist.

Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

3.2. § 51 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lautet auszugsweise:

„Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate

§ 51 (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.

in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.

für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.

als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1.

wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.

sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.

sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.

eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren. (…)“

§ 54 NAG lautet auszugsweise:

„Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers

§ 54 (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.

(…)

(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und

1.

die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

2.

die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

3.

ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;

4.

es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder

5.

ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.

(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“

§ 55 NAG lautet:

„Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate

§ 55 (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“

Mit § 54 Abs. 5 NAG wird Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) umgesetzt. Dieser lautet:

„(2) Unbeschadet von Unterabsatz 2 fu?hrt die Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder die Beendigung der eingetragenen Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) fu?r Familienangeho?rige eines Unionsbu?rgers, die nicht die Staatsangeho?rigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn

a) die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens oder bis zur Beendigung der eingetragenen Partnerschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat, oder

b) dem Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b), der nicht die Staatsangeho?rigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Sorgerecht fu?r die Kinder des Unionsbu?rgers u?bertragen wird oder

c) es aufgrund besonders schwieriger Umsta?nde erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im ha?uslichen Bereich wa?hrend der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, oder

d) dem Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b), der nicht die Staatsangeho?rigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Recht zum perso?nlichen Umgang mit dem minderja?hrigen Kind zu gesprochen wird, sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt ist, dass der Umgang — solange er fu?r no?tig erachtet wird — ausschließlich im Aufnahmemitgliedstaat erfolgen darf.“

§ 30 NAG lautet:

„Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption

§ 30 (1) Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.

(2) An Kindes statt angenommene Fremde dürfen sich bei der Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nur dann auf diese Adoption berufen, wenn die Erlangung und Beibehaltung des Aufenthaltstitels nicht der ausschließliche oder vorwiegende Grund für die Annahme an Kindes statt war.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.“

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass die Erlassung einer Ausweisung wegen Vorliegens einer Scheinehe gegen einen drittstaatszugehörigen Angehörigen eines „freizügigkeitsberechtigten“ EWR-Bürgers jedenfalls zulässig sei. Darauf kann gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen werden, wobei die diesbezüglichen Überlegungen sinngemäß auch für die aktuelle Rechtslage gelten (vgl. insoweit auch VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 9, mwN). Der in § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG festgelegten Vorgangsweise in Form der Erlassung einer Ausweisung stehen auch unionsrechtliche Vorschriften nicht entgegen, zumal nach Art. 35 der Freizügigkeits-RL die Mitgliedstaaten (unter Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrensgarantien) jene Maßnahmen erlassen können, die notwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z. B. durch Eingehen von Scheinehen - zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen (vgl. VwGH 24.11.2009, 2007/21/0011, Punkt 6.3. der Entscheidungsgründe).

3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei einem Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG nicht um einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides, sondern um einen solchen auf die Ausstellung einer Urkunde handelt. Die begehrte Aufenthaltskarte verschafft nämlich kein Recht, wirkt also nicht konstitutiv, sondern bestätigt lediglich das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, sofern ein solches überhaupt besteht. Es handelt sich somit um einen bloß deklarativ wirkenden Verwaltungsakt in Form einer Urkunde (vgl dazu VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378).

Aus § 55 Abs. 4 NAG 2005 geht klar hervor, dass in den davon erfassten Konstellationen die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des § 66 FPG 2005 zu prüfen ist. Diesfalls kommt es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG 2005 nicht an. Ebenso wenig ist für das zu wählende Verfahren maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt die Meldung nach § 54 Abs. 6 NAG 2005 erstattet wurde (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005).

Bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, welches eine Aufenthaltskarte dokumentieren soll, ist nicht automatisch auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet beendet. Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig. Es soll ihm möglich sein, trotz des Wegfalls der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005; siehe auch Abermann et al, Kommentar NAG 2016, § 55 Rz 7 ff).

Kommt die Niederlassungsbehörde – wie hier – bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in § 55 Abs 3 NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des Bundesamtes und Information des Betroffenen) zu setzen. Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das Bundesamt zu beurteilen (vgl VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378). Diese Frage ist anhand des § 66 FPG zu prüfen.

3.4. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Durch seine Ehe mit einer bulgarischen Staatsangehörigen, somit einer EWR-Bürgerin, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, erlangte er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG und ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht.

Dem Beschwerdeführer wurde auf Grund se

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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