TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/10 I408 2233044-1

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Veröffentlicht am 10.08.2020
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Entscheidungsdatum

10.08.2020

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §51 Abs1
NAG §55 Abs3
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I408 2233044-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. RUMÄNIEN, vertreten durch: RA Mag. Alexander FUCHS gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich BAL vom 10.06.2020, Zl. 1231436604-200257411, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und er angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Da der Beschwerdeführer seit 02.10.2019 lt. AJ-WEB-Abfrage vom 06.03.2020 in keinem Beschäftigungsverhältnis mehr stand, wurde ihm von der belangten Behörde im Zuge des amtswegig eingeleiteten Verfahrens zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung sowie in eventu eines Aufenthaltsverbotes schriftlich Parteiengehör gewährt (AS 11).

De Beschwerdeführer ließ die Frist zur Beantwortung der darin gestellten Fragen zu den persönlichen Verhältnissen kommentarlos verstreichen.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 10.06.2020 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I) und ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.)

Die über seinen Rechtsvertreter erhob er gegen diese Entscheidung Beschwerde und legte für seine selbständige Erwerbstätigkeit entsprechende Nachweise vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsbürger, strafgerichtlich unbescholten und weist seit 09.11.2018 im Bundesgebiet einen gemeldeten Wohnsitz auf.

Vom 11.02.2019 bis 02.10.2019 war er angestellt und seit 01.02.2020 übt er eine unselbständige Tätigkeit auf Basis eines Werkvertrages aus (AS 75). Am 17.06.2020 hat er diese unselbständige Erwerbstätigkeit der Sozialversicherungsanstalt gemeldet und bekanntgegeben, dass seine Einkünfte die Versicherungsgrenze von € 5.527,02 überschreiten (AS 66).

In Österreich hat der Beschwerdeführer bisher keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung oder der Sozialhilfe in Anspruch genommen.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Behördenaktes sowie den mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen.

Aus den vorliegenden bzw. eingeholten Abfragen aus AJ-WEB sind keine Leistungen des AMS feststellbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Nach § 51 Abs 1 NAG sind EWR-Bürger aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn Sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind und für sich über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen.

Da diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall vorliegen, war der angefochtene Bescheid zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet Ausweisung Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub Einkommen Einkommensnachweis Erwerbstätigkeit EWR-Bürger Kassation Unionsbürger Werkvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2233044.1.01

Im RIS seit

09.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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