Entscheidungsdatum
11.08.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W212 2212940-19E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2018, Zahl: 1110748701/181137432, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 und 7 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Serbiens, reiste zuletzt am 11.03.2011 ins Bundesgebiet ein.
2. Am 03.04.2016 wurde er bei einer Verkehrskontrolle betreten, wobei er einen Beschäftigungsnachweis vorlegte.
3. Am 02.06.2016 konnte der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden. Eine dort wohnhafte Person gab an, dass in dieser Wohnung kein serbischer Staatsangehöriger leben würde. Daher wurde seitens der Landespolizeidirektion Wien um die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers ersucht, welche mit 26.07.2017 vorgenommen wurde.
4. Am 23.11.2018 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer polizeilichen Kontrolle betreten, wobei er angab, immer noch an seiner Meldeadresse zu wohnen. Er sei seit vier Monaten wieder in Österreich, davor sei er für zwei Monate in Serbien gewesen.
5. In einer Einvernahme vor dem BFA am 12.12.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er sich seit September wieder in Österreich aufhalte. Davor habe er von Juli bis September seine Mutter in Serbien gepflegt Er könne die Ein- und Ausreise nicht nachweisen. Er verfüge über keine Aufenthaltserlaubnis. Er sei im Besitz einer E-Card und der Anmeldung vom Dienstgeber. In Serbien habe er bisher nur schwarz gearbeitet, außerdem unterstütze ihn seine Großmutter. Er verfüge derzeit über 160 € Barmittel, er habe keine Rücklagen oder Konten. Er habe in Österreich auch immer wieder schwarz gearbeitet und das Geld in bar erhalten. Er sei in Wien in eine andere Wohnung umgezogen, er lebe bei einem Freund. In Serbien lebten seine Großmutter, Mutter und Bruder, in Österreich habe er nur entfernte Verwandte, zu denen kein Kontakt bestehe.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen ihn gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm §10 Abs. 2 und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot gegen diesen verhängt (Spruchpunkt VI.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im Rahmen der Entscheidungsbegründung Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und stellte dessen Identität und Staatsbürgerschaft fest. Er befinde sich seit 11.03.2011 im Bundesgebiet und sei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er sei mittellos und könne seinen Unterhalt nicht aus legalen Mitteln bestreiten. Erst seit der Personenkontrolle verfüge er wieder über eine aufrechte Meldung. Er habe keine Familienangehörigen und sei in Österreich nicht integriert.
Das Einreiseverbot wurde mit der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit begründet.
7. Gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des Bescheides richtet sich die am 19.12.2018 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Begründet wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von 29.04.2011 bis 26.07.2017 an einer angeführten Adresse gemeldet gewesen sei. Dort sei er ohne sein Wissen im Juli 2017 abgemeldet worden, aber weiter dort wohnhaft gewesen. Seit 27.11.2018 sei der Beschwerdeführer an einer anderen Adresse wieder gemeldet. Der belangten Behörde seien gravierende Ermittlungsmängel vorzuwerfen. Dem Beschwerdeführer sei nicht bewusst gewesen, dass er über keine aufrechte Meldeadresse verfügt habe, da er ohne sein Wissen abgemeldet worden sei. Der Beschwerdeführer sei weiters nicht mittellos, er werde von Familienangehörigen finanziell unterstützt. Außerdem verfüge er über ausreichend Barmittel um seinen Aufenthalt in Österreich und seine Rückreise nach Serbien zu finanzieren. Allein bei der Einvernahme habe er über 160 € verfügt. Der Wohnraum in Österreich werde ihm derzeit kostenlos zur Verfügung gestellt, ebenso die Verpflegung. Seine Unterhaltsmittel seien jedenfalls als ausreichend anzusehen, seinen sichtvermerksfreien Aufenthalt und seine Rückreise zu finanzieren. Zum Zeitpunkt der Personenkontrolle habe der Beschwerdeführer keine Beschäftigung ausgeübt, weshalb § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht erfüllt sei. Durch die kurze Beschäftigung in Österreich habe der Beschwerdeführer zudem die Steuerpflichtigkeit nicht erreicht. Die Behörde habe es unterlassen, eine individualisierte Gefährlichkeitsprognose zu treffen. Hierbei sei unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sei, über eine aufrechte Meldung verfüge, kooperativ sei, einer freiwilligen Ausreise zugestimmt habe und in Österreich über Verwandte verfüge. Nach seiner Rückkehr werde der Bruder des Beschwerdeführers diesem Arbeit in einer Fabrik vermitteln, wodurch er über ein regelmäßiges Einkommen verfügen werde. Die verhängte Dauer des Einreiseverbots sei von der Behörde daher unzureichend begründet worden.
Der Beschwerde lagen Unterlagen über die geplante freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers am 21.12.2018 bei.
8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.2019, G 314 2212940-1, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheids (keine Frist für die freiwillige Ausreise, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) als unzulässig zurückgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Serbien.
Der Beschwerdeführer reiste am 11.03.2011 ins Bundesgebiet ein und hielt sich bis 21.12.2018 in Österreich auf. Er war von 29.04.2011 bis 26.07.2017 und von 27.11.2018 bis 21.12.2018 im Bundesgebiet gemeldet.
Der Beschwerdeführer verfügte nie über einen Einreise- oder Aufenthaltstitel, der auch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen würde. Er war von 01.12.2011 bis 03.02.2012, von 01.03.2016 bis 24.07.2016, von 10.03.2017 bis 11.05.2017 und von 26.03.2018 bis 26.06.2018 im Bundesgebiet als Arbeiter beschäftigt und gemeldet. Darüber hinaus verdiente er seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit.
Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mittellos und nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten bzw. Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts rechtmäßig zu erlangen.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine nennenswerten familiären oder sonstige soziale Bindungen zum Bundesgebiet. Sein Lebensmittelpunkt lag bisher in Serbien, wo auch seine Familienangehörigen leben. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden.
Die im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 4 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung sowie die gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien sind infolge insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der Beschwerde sowie dem im Verwaltungsakt ersichtlichen serbischen Reisepass, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.
Die Feststellung zur Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem Reisepass, der letzte darin angebrachte Einreisestempel weist das Datum 11.03.2011 auf. Der Beschwerdeführer konnte seither keine Ein- und Ausreisen nachweisen. Der Beschwerdeführer selbst gab an, sich von Juli bis September 2018 in Serbien aufgehalten zu haben, Nachweise dafür liegen keine vor. In der Beschwerde wird auch ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 2011 durchgehend in Österreich aufgehalten hat.
Aus der Aktenlage geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer jemals über eine Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet verfügt hätte. Im Zentralen Fremdenregister scheinen keine diesbezüglichen Vermerke auf und wurde vom Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Die Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers scheinen im Sozialversicherungsdatenauszug vom 12.12.2018, der im Akt aufliegt auf. Darüber hinaus sind im Akt auch Dienstnehmerbestätigungen für den Beschwerdeführer mit Beschäftigungen ab 05.10.2015, ab 04.07.2018 und ab 26.10.2018 auf, die nicht mit den Meldungen im Versicherungsdatenauszug übereinstimmen. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme am 12.12.2018 selbst an, im Bundesgebiet auch schwarz gearbeitet zu haben („Ich habe auch immer wieder schwarz gearbeitet in Österreich.“ Aktenseite 34).
Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Strafregisterauszug.
Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme am 12.12.2018 an, über 160 € Barmittel, ansonsten aber über kein Vermögen oder Ersparnisse zu Verfügen und derzeit auch keiner Beschäftigung nachzugehen. Eine finanzielle Unterstützung durch Familienangehörige oder Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde im Verfahren auch nicht nachgewiesen, da keine Nachweise über Einkünfte oder Vermögen des Beschwerdeführers oder seiner Familie in Vorlage gebracht wurden. Auch die Behauptung in der Beschwerde, dass dem Beschwerdeführer Wohnraum und teilweise auch Verpflegung kostenlos zur Verfügung gestellt werde, wurde nicht weiter ausgeführt und nicht durch Nachweise untermauert. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme auch nur an, von seiner Großmutter (die selbst nur eine geringe Pension von 400 € beziehe) unterstützt zu werden.
Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen und persönlichen Lebensumständen des Beschwerdeführers in Serbien, zu seinen dortigen familiären Bezügen sowie den mangelnden familiären und privaten Bezügen und der fehlenden Integration in Österreich, ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Angaben des Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, die sich auch mit den diesbezüglichen Feststellungen im Bescheid decken und denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten ist.
Die Feststellung, dass fallgegenständlich lediglich das ausgesprochene Einreiseverbot sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise in Beschwerde gezogen wurde und die übrigen Spruchteile unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Beschwerdeschriftsatzes vom 19.12.2018
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides für die Dauer von vier Jahren gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot, die übrigen Spruchteile (Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG sowie Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, und wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. bereits mit Beschluss vom 06.02.2019 als unzulässig zurückgewiesen, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.5.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.5.2013, 2011/18/0259; 24.5.2018, Ra 2017/19/0311) zu beschränken haben.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt III.):
3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
…
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. (4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
…“
3.2.2. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Z 6) oder bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Z 7).
Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 und Z 7 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer einerseits den Besitz ausreichender Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte und andererseits einer illegalen Beschäftigung entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nachgegangen sei, was die Annahme rechtfertige, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 13.09.2012, Zl. 2011/23/0156; 22.01.2013, Zl. 2012/18/0191).
Ein derartiges Vorbringen hat der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde erstattet und auch keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt, weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgegangen ist.
Die belangte Behörde hat sich bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes darüber hinaus auf die Ausübung einer illegalen Beschäftigung durch den Beschwerdeführer gestützt. Der Beschwerdeführer wurde trotz seines illegalen Aufenthalts zwischen 2011 und 2018 vier Mal als Arbeiter angemeldet, dazwischen war er unangemeldet und damit „schwarz“ erwerbstätig, was vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme selbst eingeräumt wurde (siehe oben). Die belangte Behörde ist daher auch hier zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ausgegangen.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Wie bereits dargelegt konnte der Beschwerdeführer keine notwendigen Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts in Österreich nachweisen und war er überdies während eines Zeitraumes von sieben Jahren unerlaubt erwerbstätig. Schon die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG indiziert das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Gerade weil der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts verfügte und ihm mangels Vorliegens einer Bewilligung die Aufnahme einer legalen Beschäftigung verwehrt ist, er darüber hinaus schon seit mehreren Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist und er seinen Lebensunterhalt durch illegale Erwerbstätigkeit verdient, erscheint eine Wiederholungsgefahr nicht nur naheliegend, sondern geradezu erwiesen.
Die Verhinderung von Schwarzarbeit stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der Schäden und Folgen für die staatliche Wirtschaft, zu welchen ein vom Beschwerdeführer gesetztes Verhalten führen kann, ein Grundinteresse der Gesellschaft dar (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit).
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von Schwarzarbeit und den damit in Zusammenhang stehenden Folgen wie Lohndumping sowie Hinterziehung von Steuern und Abgaben sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Letztlich war zu berücksichtigen, dass sich – wie bereits oben zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgeführt wurde – auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung nicht ergeben hat, dass vorhandene familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer vorliegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021).
Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 und Z 7 FPG kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.
Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen. Er hat darüber hinaus zwei Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG erfüllt.
Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von vier Jahren steht im Vergleich zum persönlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers in angemessener Relation. So entspricht die Dauer des Einreiseverbots nur wenig mehr als der Hälfte der Dauer des illegalen Aufenthalts und der unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.
Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich, aber auch in anderen europäischen Staaten, geboten.
Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 und Z 7 FPG als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war insofern ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
4. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar beantragt aber es nicht konkret aufzuzeigen unternommen, dass eine solche Notwendigkeit im vorliegenden Fall bestehen würde (vgl. zuletzt etwa VwGH 4.12.2017, Ra 2017/19/0316-14). Wie dargelegt, wurde auch in der Beschwerde der zur Begründung des Einreiseverbotes auf Basis der unstrittigen unerlaubten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers, seines illegalen Aufenthalts und seiner Mittellosigkeit getroffenen Gefährdungsprognose inhaltlich nicht substantiiert entgegengetreten. Die für die Begründung der Gefährdungsprognose und Bemessung der Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbotes maßgeblichen Sachverhalte wurden zur Gänze bereits im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhoben und im angefochtenen Bescheid offengelegt, wobei die Behörde unter Abwägung der vom Beschwerdeführer konkret gesetzten Handlungen eine einzelfallbezogene Begründung des Einreiseverbotes vorgenommen hat. Die Beschwerde hat die Beurteilung des angefochtenen Bescheides pauschal bestritten, jedoch keine Sachverhalte aufgezeigt, die zu einem für den Beschwerdeführer allenfalls günstigeren Verfahrensergebnis hätten führen können. So wurden der mehrjährige illegale Aufenthalt und die illegale Erwerbstätigkeit nicht bestritten, die Beschwerde richtet sich vielmehr nur gegen die von der Behörde festgestellte Mittellosigkeit, ohne den Feststellungen jedoch substantiiert entgegen zu treten oder Beweisanbote zu unterbreiten. Die wesentlichen Feststellungen, nämlich der illegale Aufenthalt und die unerlaubte Erwerbstätigkeit sowie die nicht vorhandenen familiären und privaten Anknüpfungspunkte, blieben unbestritten. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose illegale Beschäftigung Mittellosigkeit WiederholungsgefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W212.2212940.1.00Im RIS seit
09.11.2020Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020