Entscheidungsdatum
14.08.2020Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W192 2149359-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, gegen den mündlich verkündeten Bescheid (protokolliert in der Niederschrift vom 11.08.2020), Zl. 1091051505/200694425 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2020, den Beschluss:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 10 AsylG abgewiesen und die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 11.08.2020 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gegenüber dem Beschwerdeführer aus: „Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, wird gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben“.
Mit Schreiben vom 12.08.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 13.08.2020, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten unter Hinweis auf diese Entscheidung vor und teilte mit, dass „die dagegen eingebrachte Beschwerde gegen § 12a/2 zur dortigen Verwendung weitergeleitet“ werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer brachte am 15.10.2015 nach vorhergehender unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein, den er in der Erstbefragung zusammenfassend damit begründete, dass er in Herat geboren, jedoch in der Kindheit mit seiner Familie in den Iran gereist und dort aufgewachsen sei. Er habe den Iran verlassen, weil er dort illegal aufhältig gewesen sei. In Afghanistan würden er und seine Familie als Schiiten diskriminiert.
In der Einvernahme vor dem BFA am 27.02.2017 führte er an, dass er aus der Provinz Daikundi stamme. Er kenne den Grund für die seinerzeitige Ausreise seiner Familie aus Afghanistan nicht. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei nicht möglich, da er kein Grundstück und keine Unterstützung habe und Hazara sei. Es sei eine Straftat, Hazara zu sein und er fürchte auch Verfolgung durch Taliban und den Daesh. Er würde auch als Tanzjunge missbraucht werden.
Mit Bescheid des BFA vom 01.03.2017 wurde sein erster Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt und gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG nach Afghanistan erlassen. Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan wurde gem. § 52 Abs. 9 iVm 46 FPG festgestellt und gem. § 55 Abs 1 bis 3 FPG nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise nach Afghanistan gewährt. Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft gemacht habe. Dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ebenso zumutbar wie auch eine Niederlassung in Kabul. Angesichts der kurzen Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers und des Fehlens familiärer oder sonstiger intensiv ausgeprägter Bindungen im Bundesgebiet würden keine Hindernisse gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorlegen.
Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte vor, dass ihm eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar sei. Seine im Iran lebende Familie könne ihn nicht unterstützen. Schiiten wie der Beschwerdeführer würden außerdem von den Taliban und vom Islamischen Staat verfolgt.
Mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 11.10.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs. 2a, Abs. 3 und Abs. 4 Z. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig zumindest 349 g Cannabiskraut brutto erworben, besessen und durch gewinnbringenden Verkauf ab 01.06.2016 bis Jänner 2017 öffentlich überlassen hat.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.01.2020 gab der Beschwerdeführer an, dass er während seines Aufenthaltes im Iran eine Schule besucht und auf einer Baustelle sowie als Bauer und Gärtner gearbeitet habe.
Der Beschwerdeführer habe nach Erhalt der ablehnenden Entscheidung des BFA über seinen Antrag auf internationalen Schutz aus einem telefonischen Kontakt mit seiner Mutter erfahren, dass der Grund der Ausreise seiner Familie aus Afghanistan in einer Auseinandersetzung in seiner Herkunftsprovinz Daikundi zwischen den Hazara und den Paschtunen gelegen sei. Der Beschwerdeführer fürchte im Falle einer Rückkehr von Angehörigen der Fraktion Hekmatyar getötet zu werden.
Mit Erkenntnis vom 04.03.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht traf in seiner Entscheidung zur Person des Beschwerdeführers folgende Feststellungen:
„1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen NN1, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan, in der Provinz Daikundi geboren und hat dort bis zum zweiten oder dritten Lebensjahr gelebt. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Familie in den Iran gezogen und hat dort bis zur Ausreise nach Österreich gelebt. Der BF ist nach islamischen Recht verheiratet und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat im Iran 4 Jahre lang die Schule besucht und in der Landwirtschaft als Bauer und Gärtner und als Bauarbeiter gearbeitet. In seinem Herkunftsland verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandte. Der Beschwerdeführer beherrscht zusätzlich die Sprache Farsi und spricht Deutsch. Der BF kennt die afghanische Kultur und hat im Umfeld der Afghanen im Iran gewohnt und gelebt. Der BF spricht Dari ohne iranischen Akzent und es ist nicht erkennbar, dass der BF über einen längeren Zeitraum im Iran gelebt hat.
Der BF ist grundsätzlich seinem Alter entsprechend entwickelt, gesund und arbeitsfähig.
Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, war dort nie inhaftiert, war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, er hat sich nicht politisch betätigt und hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsland.
Der unbescholtene BF hat in Österreich keine Familienangehörigen und wenig Kontakte mit anderen Österreichern. Er hat in Österreich einzelne Kurse darunter Deutschkurse besucht und besucht zurzeit eine Schule und hat Kontakt zu seinen Schulkameraden, Schulkameradinnen. Er ging in Österreich keiner Beschäftigung nach, betreibt Sport und lebt mit anderen Flüchtlingen zusammen. Er besucht Veranstaltungen des Vereins „NN2“ und hat Kontakt zu den Vereinsmitgliedern. Der Beschwerdeführer kann sich in Deutsch verständigen. Er lernt zuhause Deutsch und für die Schule. Ansonsten geht der BF keinen kulturellen oder sozialen Aktivitäten nach. Er lebt von der Grundversorgung und hat eine strafrechtliche Verurteilung, wegen mehreren Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Der BF wird nicht wegen Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht oder verfolgt.
1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF in sein Herkunftsland:
Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wird der BF aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter nicht bedroht.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Tatsache, dass er sich in Europa aufgehalten hat bzw., dass er als afghanischer Staatsangehöriger, der aus Europa nach Afghanistan zurückkehrt, deshalb in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
Bezüglich der Rückkehr nach Afghanistan in die Provinz Daikundi wird festgestellt, dass die Provinz zu den relativ sicheren Provinzen Afghanistans zählt. Dem BF ist es daher mit der dementsprechenden Wahrscheinlichkeit möglich ohne Gefahr einen ernstlichen Schaden zu erleiden anzusiedeln.
Wenn der BF die Provinz Daikundi nicht als seine Heimatregion, aufgrund der geringen Beziehung zu dieser Provinz, anzusehen ist, ist es ihm möglich in anderen Städten wie Mazar-e Sharif oder Herat zurückzukehren bzw. als innerstaatliche Fluchtalternative wahrzunehmen.
Dem BF steht eine Rückkehr in diese beiden Städte Städte Mazar-e-Sharif oder Herat zur Verfügung, obwohl in diesen beiden Städten eine angespannte Situation vorherrschen auch als innerstaatliche Fluchtalternative möglich. Es ist ihm möglich ohne Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befrieden zu können, bzw. ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, zu leben. Dem BF würde bei seiner Rückkehr in eine dieser Städte kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Der BF hat auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und zumindest vorrübergehend verschiedene Hilfsprogramme in Anspruch nehmen, die ihn bei der Ansiedlung in Mazar-e Sharif oder Herat unterstützen. Die Notwendigkeit des Vorhandenseins eines persönlichen Ausweises/Dokumentes ist nicht gegeben.
Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif oder Herat Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Der BF könnte auch die Unterstützung anderen Hazara in Anspruch nehmen. Weiters werden ihn auch die Unterstützung durch die afghanische Regierung bei der Ansiedelung unterstützen.
Die Städte Mazar-e-Sharif und Herat sind von Österreich aus sicher über Kabul mit dem Flugzeug zu erreichen. Die Städte sind über die jeweiligen Flughäfen sicher zu erreichen. Die Rückführung nach Afghanistan wird von Österreich organisiert. Auch die Provinz Daikundi ist sicher zu erreichen. Es sind keine Angriffe auf Zivilpersonen bei Rückkehr in die Provinz Daikundi in großem direkten Ausmaß erkennbar.“
Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 05.03.2020 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer reiste in weiterer Folge illegal nach Deutschland und befand sich dort von 19.05.2020 bis 30.06.2020 in Schubhaft.
1.2. Am 17.07.2020 stellte er nach erfolgter Rückübernahme aus dem Stand der Schubhaft in Österreich einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 18.07.2020 gab er an, dass er im Iran aufgewachsen sei, wo seine Familie lebe. In Afghanistan bestehe Gefahr für sein Leben; er habe keine Probleme mit staatlichen Behörden, jedoch mit den Taliban.
Mit Ladung vom 23.07.2020 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme im Asylverfahren für 29.07.2020 zum BFA geladen. Bei der Einvernahme von 29.07.2020 gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei. Er werde nunmehr im Verfahren durch einen Rechtsvertreter vertreten, der aber an der Einvernahme, von der er in Kenntnis sei, nicht teilnehmen werde. Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen im Herkunftsstaats, seine Familie sei im Iran geblieben. Er habe auch keine Verwandten in Österreich.
Der Beschwerdeführer stelle neuerlich einen Asylantrag, weil er nicht nach Afghanistan wolle, da er dort niemanden kenne und sein Leben in Gefahr sei. Der Beschwerdeführer habe 2019 im Wege einer telefonischen Trauung seine im Iran aufhältige Frau geheiratet.
Er habe Österreich nach der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz verlassen und sei nach Deutschland gefahren, um einen Freund zu besuchen. Er sei dann etwa 40 Tage in Deutschland im Schubhaft gewesen und am 30.06.2020 rücküberstellt worden. Den vorliegenden Asylantrag habe er auf Anraten seines Anwaltes gestellt.
Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine legale Beschäftigung ausgeübt. An seiner privaten und familiären Situation habe sich seit der rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Asylantrag im März 2020 nichts geändert. Der Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu Länderfeststellungen über Afghanistan sowie zur Absicht der Behörde, gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot zu erlassen, bis zur zweiten Einvernahme eingeräumt.
Mit Nachricht des BFA vom 29.07.2020 wurde dem bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu übermittelten Länderfeststellungen gegeben und ihm die Verfahrensanordnung gem. § 29 AsylG übermittelt.
Am 11.08.2020 wurde der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung vor dem BFA unter Mitwirkung eines Rechtsberaters neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich seit seiner letzten Einvernahme an seinen privaten und familiären Verhältnissen und seinen Fluchtgrund nichts geändert habe und er auch weiterhin gesund sei. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zu Länderfeststellungen. Er wurde von der Behörde über die Absicht in Kenntnis gesetzt, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und brachte vor, dass er in Afghanistan wirklich Probleme habe. Vor 20 Jahren sei seine gesamte Familie von Taliban festgenommen worden. Er habe darüber bisher Nichts angegeben, weil ihm seine Mutter erst vor einer Woche darüber am Telefon erzählt habe.
1.3. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er ist volljährig. Er leidet an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten und unterliegt deshalb und wegen seines jugendlichen Alters nicht dem Risiko eines schwerwiegenden Verlaufs einer COVID-19-Infektion. Er verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.
Als Grund seines Erstantrages führte er an, nicht nach Afghanistan zurückkehren zu können, weil er (und seine Familie) durch Angehörige der Fraktion Hekmatyar bedroht seien. Diese Angaben sind gemäß dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2020 ebenso nicht glaubhaft, wie die eher spekulativ geäußerte Befürchtung, als „Tanzjunge“ missbraucht zu werden.
Im zweiten Antrag benannte der Beschwerdeführer als Verfolger nunmehr allerdings Taliban. Diesen Angaben kommt kein glaubhafter Kern zu. Sie bilden auch keinen neuen Sachverhalt.
Der Beschwerdeführer, ein grundsätzlich gesunder, erwachsener, erwerbsfähiger Mann, hat weiterhin die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2020 festgestellte – ihm zumutbare – Möglichkeit, sich im Rückkehrfall in der Herkunftsprovinz Daikundi oder den Städten Mazar-e-Sharif oder Herat niederzulassen und sich dort eine Existenz zu sichern. Die Städte sind für ihn im Abschiebungsfall erreichbar und ausreichend sicher.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Er hat in Österreich keine Angehörige oder sonstige Verwandten. Integrationsschritte nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig und auf die staatlichen Leistungen der Grundversorgung angewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Sie wurden bereits im angefochtenen Bescheid getroffen.
Die durch den Beschwerdeführer behauptete Bedrohung durch Angehörige der Fraktion Hekmatyar oder durch MIssbrauch als „Tanzjunge“ wurde bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2020 (Rechtskraft: 05.03.2020) als nicht glaubhaft beurteilt. Die nunmehr behauptete Bedrohung durch Taliban ist einerseits wegen des Widerspruchs zu den Angaben im Vorverfahren, wonach die Verfolger der Fraktion Hekmatyar angehören, andererseits auf Grund des Umstands gänzlich unplausibel, dass diese Bedrohung ihm – ebenso wie jene im Vorverfahren durch Angehörige der Fraktion Hekmatyar – kurz vor der Einvernahme durch seine Mutter telefonisch mitgeteilt worden sei, ohne glaubhaften Kern. Wären der Beschwerdeführer und seine Familie tatsächlich im Herkunftsstaat seitens der paschtunischen Fraktion des Hekmatyar oder seitens der Taliban bedroht, hätte die Mutter des Beschwerdeführers die Verfolger bei den behaupteten Telefonaten mit dem Beschwerdeführer nach Zugang der Entscheidung des BFA über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und eine Woche vor der Einvernahme am 11.08.2020 übereinstimmend bezeichnet.
Die Feststellungen dazu, dass die Gefährdungslage in Afghanistan bzw. die Möglichkeit der Rückkehr nach Daikundi oder in eine der Städte Mazar-e-Sharif oder Herat keiner relevanten Änderung unterlag, stützen sich auf das rechtskräftige Ergebnis des Erstverfahrens; die im Folgeverfahren dazu eingeholten Beweismittel (aktualisierte Länderinformationen) ergaben keine Anhaltspunkte, die für den vorliegenden Beschwerdefall zur Annahme einer geänderten Sachlage zwängen. Der Beschwerdeführer hat auch nichts Derartiges vorgebracht
Nach den aktualisierten Richtlinien vom 30.08.2018 ist UNHCR der Ansicht, dass eine vorgeschlagene innerstaatliche Flucht- und Neuansiedlungsalternative nur zumutbar ist, wenn die Person Zugang zu Unterkünften, grundlegenden Dienstleistungen wie Sanitärversorgung, Gesundheitsversorgung und Bildung sowie Möglichkeiten für den Lebensunterhalt oder nachgewiesene und nachhaltige Unterstützung für den Zugang zu einem angemessenen Lebensstandard hat. Darüber hinaus hält UNHCR eine innerstaatliche Flucht- und Neuansiedlungsalternative nur für zumutbar, wenn die Person Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk von Mitgliedern ihrer (erweiterten) Familie oder Mitgliedern ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft in der Gegend der potenziellen Umsiedlung hat, die beurteilt wurden, bereit und in der Lage zu sein, dem Antragsteller in der Praxis echte Unterstützung zu leisten.
UNHCR ist allerdings weiterhin der Ansicht, dass die einzige Ausnahme von der Anforderung der externen Unterstützung alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter sind, soweit keine spezifischen Vulnerabilitäten (wie näher beschrieben) vorliegen. Unter bestimmten Umständen können diese Personen ohne familiäre und soziale Unterstützung in urbaner und semi-urbaner Umgebung leben, soweit diese Umgebung über die notwendige Infrastruktur und Lebensgrundlagen verfügt, um die Grundbedürfnisse des Lebens zu decken und soweit diese einer wirksamen staatlichen Kontrolle unterliegt (Abschnitt III.C.2.c], S.110).
Insofern besteht für den Beschwerdeführer in Zusammenschau mit obigen Erwägungen zu seiner grundsätzlichen Fähigkeit, sein wirtschaftliches Überleben eigenständig zu sichern, kein konkret ersichtliches Gefährdungspotential im Fall seiner Rückkehr.
Was die generelle Sicherheitslage für die Zivilbevölkerung betrifft, ist festzuhalten, dass Mazar-e Sharif und Herat in laut den getroffenen Länderfeststellungen, denen die Beschwerdeführer nicht entgegengetreten sind, Provinzen mit einer im landesweiten Vergleich stabilen Sicherheitslage gelegen sind. In Mazar-e Sharif und Herat findet willkürliche Gewalt auf so geringem Niveau statt, dass kein reales Risiko für Zivilpersonen besteht, dadurch betroffen zu sein (vgl. EASO, Country Guidance 2019, 93, 99f, 126, 128).
Nach dem von der Behörde zugrunde gelegten und vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (letzte Information eingefügt am 21.07.2020) wird Daikundi als relativ sichere Provinz erachtet. Diese ist nach den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2020 sicher erreichbar.
Der Beschwerdeführer kann Mazar-e Sharif oder Herat von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen. Entsprechend den aktuellen Länderinformationen werden auch die Straßen zwischen den etwas außerhalb des Stadtgebiets gelegenen internationalen Flughäfen und den Städten Herat und Mazar-e Sharif als generell sicher eingestuft (vgl. auch EASO, Country Guidance 2019, 126, 130.).
Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen im Herkunftsland keine derartige Situation, die eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK erkennen lässt. Es liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde.
Es haben sich auch mit Berücksichtigung der verstärkten Hilfeleistung durch die internationale Staatengemeinschaft keine Anhaltspunkte ergeben, wonach sich zum Entscheidungszeitpunkt in Afghanistan die Versorgungslage derart schwerwiegend verschlechtert hätte, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG sind im Fall der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Dies gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Überprüfung des faktischen Abschiebeschutzes handelt es sich um eine Entscheidung über eine fingerte Beschwerde gegen den Bescheid über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes (VfGH 10.10.2018, G 186/2018 ua). Obwohl es sich daher um eine meritorische Erledigung (Abweisung oder Stattgabe) einer Beschwerde handeln soll, ist diese – abweichend von §§ 28, 31 VwGVG – aufgrund des ausdrücklichen Wortlautes des § 22 Abs. 10 AsylG mit „Beschluss“ zu treffen.
Die Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) bedeutet, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge“ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).
Im vorliegenden Fall wurde ein Folgeantrag gestellt, nachdem der Erstantrag bereits rechtskräftig) abgewiesen worden war und darin eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde. Es liegt daher ein Fall vor, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz nach § 12a Abs. 2 AsylG aberkennen „kann“. Indizien dafür, dass ein Fall vorliegt, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern, liegen bereits in der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers nach Deutschland. Die weiteren bei der Ermessensübung zu beachtenden Voraussetzungen der Ziffern 1 bis 3 des § 12a Abs. 2 AsylG sind erfüllt: Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, der Folgeantrag ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist und die Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK für den Beschwerdeführer und für ihn auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.
Im vorliegenden Fall kann schon bei einer Grobprüfung gesagt werden, dass die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Das den Folgeantrag begründende Vorbringen gleicht jenem des Erstverfahrens mit der – keinen glaubhaften Kern aufweisenden - Abweichung, dass die Familie des Beschwerdeführers durch Taliban bedroht sei. Diese Modifikation oder Ergänzung bildet aber auch keine Neuerung, weil sie nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers auf Geschehnissen aufbaut, die bereits vor Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz bestanden hätten.
Anhaltspunkte dafür, dass es hinsichtlich der zumutbaren Rückkehr des Beschwerdeführers zu einer relevanten Verschlechterung, vor allem in den Orten, für die im Erstverfahren von einer zumutbaren Ansiedlungsmöglichkeit ausgegangen wurde (Daikundi, Mazar-e Sharif oder Herat) gekommen wäre, ergeben sich aus dem vorhandenen Beweismaterial aber schon bei einer Grobprüfung nicht; dasselbe gilt für die Beurteilung des mit der Abschiebung verbundenen Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers.
Nach den Richtlinien vom 30.08.2018 vertrat UNHCR vor dem näher dargestellten Hintergrund der Ansicht, dass eine vorgeschlagene innerstaatliche Flucht- und Neuansiedlungsalternative nur zumutbar ist, wenn die Person Zugang zu Unterkünften, grundlegenden Dienstleistungen wie Sanitärversorgung, Gesundheitsversorgung und Bildung sowie Möglichkeiten für den Lebensunterhalt oder nachgewiesene und nachhaltige Unterstützung für den Zugang zu einem angemessenen Lebensstandard hat. Darüber hinaus hält UNHCR eine innerstaatliche Flucht- und Neuansiedlungsalternative nur für zumutbar, wenn die Person Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk von Mitgliedern ihrer (erweiterten) Familie oder Mitgliedern ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft in der Gegend der potenziellen Umsiedlung hat, die beurteilt wurden, bereit und in der Lage zu sein, dem Antragsteller in der Praxis echte Unterstützung zu leisten.
UNHCR ist allerdings weiterhin der Ansicht, dass die einzige Ausnahme von der Anforderung der externen Unterstützung alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter sind, soweit keine spezifischen Vulnerabilitäten (wie näher beschrieben) vorliegen. Unter bestimmten Umständen können diese Personen ohne familiäre und soziale Unterstützung in urbaner und semi-urbaner Umgebung leben, soweit diese Umgebung über die notwendige Infrastruktur und Lebensgrundlagen verfügt, um die Grundbedürfnisse des Lebens zu decken und soweit diese einer wirksamen staatlichen Kontrolle unterliegt (UNHCR 2018, 110).
EASO geht trotz schwieriger Bedingungen für eine dortige Niederlassung weiterhin von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative für alleinstehende gesunde, Männer im erwerbsfähigen Alter sowie verheiratete Paaren unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation – insbesondere von Bildungsstand, Berufserfahrung, Sorgepflichten, lokalen Kenntnissen sowie dem Vorhandensein eines unterstützenden Netzwerks – in Mazar-e Sharif, Herat und Kabul aus (EASO, Country Guidance 2019, 137).
Die Schlussfolgerung, dass Angehörigen der Personengruppen gesunder alleinstehender Männer im erwerbsfähigen Alter, welche die Verkehrssprache(n) Afghanistans beherrschen und mit den Gepflogenheiten Afghanistans grundlegend vertraut sind, eine eigenständige Erwirtschaftung ihres Lebensunterhalts in urbanen und semi-urbanen Gebieten ihres Heimatlandes grundsätzlich auch ohne externe Unterstützung durch ein soziales Netz möglich ist, ergibt sich aus einer Gesamtschau der dargelegten Länderinformationen und deckt sich mit den jüngsten Einschätzungen von EASO und UNHCR (vgl. UNHCR 2018, 124 f; EASO Country Guidance 2019, 135 f). Diese Auffassung wurde auf Basis der dargestellten Berichtslage zuletzt auch von den nationalen Höchstgerichten vertreten (vgl. etwa in Bezug auf Herat bzw. Mazar-e Sharif VwGH 30.2.2020, Ra 2019/01/0488; 29.1.2020, Ra 2019/18/0258; 5.11.2019, Ra 2019/01/0348-7; 7.5.2019, Ra 2019/20/0144; 6.5.2019, Ra 2019/14/0192; 30.4.2019, Ra 2018/14/0356; 29.4.2019, Ra 2019/20/0154; 25.4.2019, Ra 2019/19/0133; 12.4.2019, Ra 2019/18/0133; 10.4.2019, Ra 2019/20/0153; 14.3.2019, Ra 2019/18/0079; 28.2.2019, Ra 2019/14/0049; in Bezug auf Kabul VwGH 29.4.2019, Ra 2019/20/0175; ohne ausdrückliche Bezugnahme auf eine dieser Städte VwGH 31.10.2019; Ra 2019/20/0309; 29.4.2019, Ra 2019/01/0142; siehe auch die Beschwerdeablehnungen des VfGH vom 25.2.2019, E 4009/2018-10; 26.2.2019, E 370/2019-7).
Aus der Verbreitung von COVID-19 in Afghanistan kann aufgrund der Zahl der Infektionen, sowie des typischen Krankheitsverlaufes und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers (insbesondere dessen Alter und Gesundheitszustand), sowie des Umstandes, dass der afghanische Staat auf die Situation reagierte, nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr iSd Art. 2 bzw. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Ebenfalls kann dies nicht aus der Verpflichtung, sich anlässlich der Einreise einer Untersuchung zu unterziehen, bzw. sich in Quarantäne zu begeben, abgeleitet werden.
Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgte daher zu Recht. Daher war die Beschwerde mit Beschluss (§ 22 Abs 10 AsylG) und ohne Verhandlung (§ 22 Abs. 1 BFA-VG) abzuweisen und die Aberkennung zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zB VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag glaubhafter Kern non-refoulement Prüfung Pandemie RisikogruppeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W192.2149359.2.00Im RIS seit
09.11.2020Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020