Entscheidungsdatum
17.08.2020Norm
AVG §62 Abs4Spruch
I408 2159907-1/23Z
I408 2159916-1/21Z
I408 2159912-1/20Z
I408 2159910-1/20Z
I408 2159909-1/21Z
I409 2159904-1/20Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Neuschmid als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb, XXXX , StA. Irak gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2017, Zl. 1087586006-151370712 beschlossen:
A)
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. 07.2020, I408 2159916-1/20E, I408 2159912-1/19E, I408 2159910-1/19E, I408 2159909-1/20E, I408 2159907-1/21E, I408 2159904-1/19E und I408 2159902-1/19E, wird gemäß §§ 17 und 31 VwGVG iVm § 62 Abs 4 AVG dahingehend berichtigt, dass im Spruch das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf XXXX anstelle von XXXX geändert wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis vom 21.07.2020, I408 2159916-1/20E, I408 2159912-1/19E, I408 2159910-1/19E, I408 2159909-1/20E, I408 2159907-1/21E, I408 2159904-1/19E und I408 2159902-1/19E, erkannte das Bundesverwaltungsgericht allen Familienmitgliedern den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zu und erteilte allen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr.
In diesem Erkenntnis wurde das Geburtsdatum von XXXX irrtümlich mit XXXX statt mit XXXX angegeben.
Mit dem am 14.08.2020 eingelangten Schreiben ersuchte der Beschwerdeführer unter Beischluss einer Kopie seines irakischen Reisepasses um Berichtigung seines Geburtsdatums.
Dabei handelt sich um einen Irrtum, welcher gemäß § 62 Abs. 4 AVG einer Berichtigung zugänglich ist, zumal an der Identität des Beschwerdeführers kein Zweifel besteht. Die richtige Schreibweise des Namens ergibt sich bereits aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Identitätsdokumenten. Die Unrichtigkeit (des Schreibfehlers) ist offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können, weshalb im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war.
II. Rechtliche Beurteilung
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt II.) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Berichtigung Berichtigung der Entscheidung Berichtigungsbescheid Berichtigungsbeschluss Geburtsdatum offenkundige Unrichtigkeit Offensichtlichkeit Schreibfehler VersehenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2159912.1.00Im RIS seit
09.11.2020Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020