TE Bvwg Beschluss 2020/8/19 W159 2204307-1

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Veröffentlicht am 19.08.2020
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Entscheidungsdatum

19.08.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §69 Abs1

Spruch

W159 2204307-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. KROATIEN gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2018, Zl. XXXX , betreffend der Ausweisung:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 69 Abs. 1 FPG wegen Gegenstandslosigkeit der Ausweisung eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2018, Zl. XXXX wurde unter Spruchpunkt I der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und unter Spruchteil II gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt. Dieser Bescheid wurde am 07.08.2018 (mittels Hinterlegung) zugestellt und ist nicht wegen Unzustellbarkeit retourniert worden.

Mit 21.08.2018 datiertem Schriftsatz erhob der Antragsteller, vertreten durch den XXXX , mittels Telefax Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 18.12.2013 bis 28.08.2018 (durchgehend) bei seiner Ehegattin XXXX gemeldet war, in der Folge wiederum unter der gleichen Adresse vom 08.03.2019 bis 05.08.2019 sowie nun mehr seit dem 11.12.2019.

Am 29.04.2020 wurde der gegenständliche Verfahrensakt nach Richterwechsel dem nunmehr zuständigen Einzelrichter zugewiesen.

Mit Schriftsatz vom 10.06 2020 legte der XXXX die Vertretung nieder, da sich der Beschwerdeführer zur Zeit nicht in Österreich aufhalte, wie der Stiefsohn des Beschwerdeführers telefonisch gegenüber der (ehemaligen) Rechtsvertretung angegeben hat.

Das Bundesverwaltungsgericht sah sich daraufhin veranlasst, eine Wohnsitzerhebung durch die zuständige Polizeidienststelle zu veranlassen. Diese konnte den Beschwerdeführer zunächst am 15.06.2020 unter der angegebenen Adresse nicht antreffen. Es seien jedoch eindeutige Zeichen für das Bewohnen der Wohnung zu sehen gewesen. Am 12.07.2020 sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Frau angetroffen worden und gab an, regelmäßig hier aufhältig zu sein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Da dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid am 07.08.2018 (mittels Hinterlegung) zugestellt werden konnte und er nicht als unzustellbar zurückgestellt wurde, ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer erst nach Einbringung der gegenständlichen Beschwerde am 21.08.2018 seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist. Dies stimmt auch mit den Daten im Zentralen Melderegister überein, wonach der Beschwerdeführer bis zum 28.08.2018 aufrecht bei seiner Ehegattin gemeldet war.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gegenstandslosigkeit der Ausweisung (Spruchpunkt A.):

Gemäß § 69 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.

Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Prozessvoraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027; 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für die beschwerdeführende Partei keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 29.06.2017, Ro 2015/04/0021).

Wie bereits ausgeführt ist der Beschwerdeführer offenbar nach Einbringung der gegenständlichen Beschwerde seiner Ausreiseverpflichtung nach § 70 FPG nachgekommen, sodass die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung gegenstandslos wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer am 08.03.2019 neuerlich seinen Hauptwohnsitz in Österreich anmeldete.

Ein Verbot, nach Österreich zurückzukehren, ist mit der Ausweisung nicht verbunden. Es macht daher für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied, ob der Beschwerde stattgegeben wird oder nicht. Einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der gegenständlich angefochtenen Ausweisung steht letztlich ihr mangelndes Rechtsschutzbedürfnis entgegen.

Das Beschwerdeverfahren war daher gemäß § 69 Abs. 1 wegen Gegenstandslosigkeit der Ausweisung einzustellen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfällt.

Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung Ausweisung Gegenstandslosigkeit Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W159.2204307.1.00

Im RIS seit

09.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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