TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/19 W137 2234032-1

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Veröffentlicht am 19.08.2020
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Entscheidungsdatum

19.08.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs2a
VwGVG §13 Abs2

Spruch

W137 2234032-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch RA Dr. Andreas WALDHOF, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2020, Zl. 489447200-191169498, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 46 Abs. 2a FPG und 13 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Im Oktober 2019 wurde sein Asylverfahren rechtskräftig (negativ) abgeschlossen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Der Beschwerdeführer hat in der Folge das Bundesgebiet nicht verlassen und auch nicht bei der Erlangung eines Heimreisezertifikats (HRZ) mitgewirkt.

1.2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 02.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, am 15.07.2020 / 10:00 Uhr bei einer Regionaldirektion des Bundesamtes zu erscheinen um Dokumente vorzulegen und die erforderlichen Formblätter im HRZ-Verfahren auszufüllen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

1.3. Diesem behördlichen Auftrag ist der Beschwerdeführer am 15.07.2020 nicht nachgekommen.

1.4. Mit Schriftsatz vom 03.08.2020 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt Dr. Andreas WALDHOF (unter Berufung auf eine erteilte Vollmacht) eine Beschwerde mit folgendem (vollständigen) Wortlaut der Begründung ein:

„Weltweit besteht derzeit der Coronavirus, weshalb wegen COVID-19 eine Ausreise nach Indien schon aus diesem Grund unmöglich ist, weshalb die mir aufgetragene Verpflichtung, zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, die Gefahr des Coronavirus weltweit und in Österreich erhöhen würde.

Ich beantrage daher dieser meiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und Folge zu geben, sowie den Antrag aufzuheben.

Das BFA sollte berücksichtigen, dass ich seit dem Jahre 2009 nahezu durchgehend in Österreich aufhältig bin und das BFA nicht in der Lage ist, mich nach Indien abzuschieben, sodass es für beide Teile zweckmäßiger wäre, wenn ich legale Arbeit in Österreich machen dürfte und die Republik dadurch unterstützen könnte.“

[Anmerkung: Mit „Antrag“ im zweiten Absatz ist offenkundig „Bescheid“ gemeint]

1.5. Am 14.08.2020 langten der beschwerderelevante Verwaltungsakt und die Verwaltungsakten (Vorakten) betreffend die Asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2. Sachverhalt:

Der oben angeführte Verfahrensgang wird zur Gänze zum Sachverhalt erhoben.

Die gegenständliche Beschwerde wurde von einem berufsmäßigen Parteienvertreter (Rechtsanwalt) verfasst.

Gegen den Beschwerdeführer liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor; er ist nicht Asylwerber und es kommt ihm kein faktischer Abschiebeschutz zu. Seit 06.08.2020 ist der Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 489447200-191169498 sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Diese Feststellungen sind im Übrigen auch unstrittig.

Die fehlende Meldung ergibt sich aus einer rezenten Abfrage im Zentralen Melderegister.

Die gegenständliche Beschwerde weist die Anschrift des Rechtsanwalts, seine Paraphe und den Verweis auf die erteilte Vollmacht auf. Daraus ergibt sich zwingend, dass die Beschwerde inhaltlich als von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verfasst anzusehen ist.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist sowohl für Beschwerden gegen Schubhaften (§ 76 FPG), als auch für Beschwerden gegen bescheidmäßige Aufforderungen zur Mitwirkung (§ 46 Abs. 2a und 2b FPG) als auch für dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzurechnende Anwendungen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zuständig. Aus diesen Gründen ist es jedenfalls auch für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu A)

2.3. Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

„§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.“

2.4. § 13 VwGVG lautet in der geltenden Fassung:

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.1. Da betreffend den Beschwerdeführer seit Oktober 2019 eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung besteht und der Beschwerdeführer das Bundesgebiet bisher nicht verlassen hat (zumal er über kein Reisedokument verfügt), ist die Erlassung eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG grundsätzlich zulässig.

3.2. In der Beschwerde wird in keiner Form dargelegt, wo die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegen soll. Wieso der Besuch einer österreichischen Behörde unter den etablierten einschlägigen Sicherheitsvorkehrungen – zumal durch einen gesunden Mann Anfang 40 – die „Gefahr des Coronavirus weltweit und in Österreich erhöhen würde“ wurde von Rechtsanwalt Dr. WALDHOF nicht näher begründet und ist auch sonst nicht nachvollziehbar.

Ebenso wenig ist das Argument, der Beschwerdeführer wolle weiterhin in Österreich bleiben, nicht geeignet, ihn von seiner Mitwirkungspflicht zu entbinden oder die Rechtswidrigkeit eines entsprechenden Bescheids zu darzulegen. Gleiches gilt für die aktuelle – lediglich vorübergehende - faktische Unmöglichkeit einer Ausreise nach Indien – auch diese kann der (auferlegten) Verpflichtung, bei der Erlangung eines Heimreisezertifikats mitzuwirken, nicht entgegenstehen.

3.3. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die gegenständliche – von einem Rechtsanwalt verfasste – Beschwerde jedenfalls eine soweit nachvollziehbare Begründung enthält, dass keine Veranlassung zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages bestanden hat. Ob die Begründung inhaltlich tauglich ist und/oder der Beschwerdeinhalt rechtlich erfasst worden ist, bleibt – jedenfalls bei einem berufsmäßigen Parteienvertreter – in diesem Zusammenhang ohne Relevanz.

4. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

In der Beschwerde wird nicht nachvollziehbar dargetan, warum das Bundesamt im gegenständlichen Fall nicht berechtigt war, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auszuschließen. Die Behauptung, dass sich dadurch die „Gefahr des Coronavirus weltweit und in Österreich erhöhen würde“ ist auch in diesem Zusammenhang nicht tauglich, die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Bundesamtes darzulegen oder Gründe für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht zu liefern.

Darüber hinaus war der relevante Termin zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - beziehungsweise der Beschwerdeeinbringung (wobei es sich hier um grundsätzlich trennbare Anträge/Beschwerden handelt) bereits verstrichen, wobei es in diesem Zusammenhang ohne Relevanz ist, ob der Beschwerdeführer den im Bescheid festgelegten Termin wahrgenommen hat oder nicht.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom bevollmächtigten Rechtsanwalt auch nicht beantragt und es wurden in der Beschwerde auch keine Mängel hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung aufschiebende Wirkung - Entfall Mitwirkungspflicht Pandemie Reisedokument

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W137.2234032.1.00

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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