TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/24 W175 2233749-1

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Veröffentlicht am 24.08.2020
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Entscheidungsdatum

24.08.2020

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W175 2233749-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 15.06.2020, GZ.: Addis-Abeba-ÖB/RECHT/0016/2019, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Eritrea, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 29.01.2020, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Eritreas, stellte am 13.03.2018 elektronisch und am 25.10.2018 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (ÖB Addis Abeba) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG.

Als Bezugsperson wurde die Ehefrau des BF, ebenfalls eritreische Staatsangehörige, genannt, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.12.2017, rechtskräftig sei 28.12.2017, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.

2. Nachdem die Unterlagen dem BFA übermittelt wurden, ersuchte dieses die ÖB Addis Abeba, eine Einvernahme des BF durchzuführen.

Die Bezugsperson wurde am 25.01.2019 durch das BFA einvernommen.

3. Am 27.11.2019 teilte die ÖB Addis Abeba dem BFA mit, dass die Einvernahme des BF am 29.11.2019 geplant sei. Mit Mail vom 10.12.2019 wurde wiederrum mitgeteilt, dass der BF nicht zum Interview an der Botschaft erschienen sei.

4. Der BF wurde am 13.12.2019 durch die ÖB Addis Abeba einvernommen.

5. Nachdem die ÖB Addis Abeba das Einvernahmeprotokoll an das BFA übermittelte, teilte dieses in seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005, datiert mit 17.12.2019, mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben des BF zur Angehörigeneigenschaft würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Die vom BF vorgelegte Heiratsurkunde genüge nicht, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme.

In der diesbezüglichen Stellungnahme wurde ausgeführt, dass Zweifel an der Identität des BF bestehen würden. Er habe weder Identitätsdokumente vorgelegt, noch habe er glaubhaft machen können, aus welchem Grund er über keine Dokumente verfüge. Es liege daher schon hier der Verdacht nahe, dass die Identität des BF nicht den Tatsachen entspreche. Darüber hinaus habe sich der BF in Widersprüche bei der Assoziierung seines Alters zu diversen Vorkommnissen verstrickt. Auch würden derart viele Widersprüche und Ungereimtheiten in Bezug auf das behauptete Angehörigenverhältnis vorliegen, sodass den Angaben die Glaubwürdigkeit versagt werden müsse. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der BF erst im Alter von 20 Jahren zum Nationaldienst einberufen worden sei, wo er doch angegeben habe, die Schule nach der neunten Klasse abgebrochen zu haben. Diesbezüglich wurde auf eine Anfragebeantwortung von ACCORD zum Thema Militärdienst in Eritrea vom 10.04.2017 verwiesen. Betreffend das Nichtvorhandensein eritreischer Identitätsdokumente wurde auf eine Anfragebeantwortung des Immigration and Refugee Board of Canada vom 16.09.2013 sowie das Länderinformationsblatt zu Eritrea vom 26.02.2019 verwiesen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der BF über keine eritreischen Identitätsdokumente verfüge. Es werde der Eindruck vermittelt, dass versucht werde, die Identität des BF zu verschleiern. Der BF hätte sich auch während seines Aufenthalts im Sudan Dokumente beschaffen können. In weiterer Folge gab das BFA Widersprüche des BF betreffend sein Alter, die Verlobung und die Eheschließung wieder. Die Echtheit der vorgelegten Heiratsurkunde habe im Rahmen der Untersuchung durch das Bundeskriminalamt mangels Vergleichsmaterial zwar nicht festgestellt werden könne, es habe jedoch nachgewiesen werden können, dass die Stempelabdrucke auf der Rückseite der Urkunde unter Zuhilfenahme eines Laserdruckers aufgebracht worden seien und nicht wie sonst üblich mittels Feuchtstempelabdruckes. Derartig hergestellte Dokumente würden aus urkundentechnischer Sicht als Totalfälschungen gewertet werden und würden Nachahmungsprodukte darstellen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um eine Reproduktion handle.

Insgesamt sei der BF nicht in der Lage gewesen, seine Identität zweifelsfrei darzulegen. Es sei nicht glaubhaft, dass ein Familienleben des BF und der Bezugsperson vor der Einreise der Bezugsperson ins Bundesgebiet bestanden habe. Das BFA komme zum Schluss, dass eine Ehe und ein Zusammenleben vorgetäuscht werden sollten, um über eine Schiene der Familienzusammenführung zu einer vermeintlich einfachen Möglichkeit der Einreise in das Bundesgebiet zu gelangen. Die vorgelegte Heiratsurkunde sei als Fälschung klassifiziert worden und daher nicht geeignet, als Beweis zu dienen.

6. Mit Schreiben vom 27.12.2019 wurde dem BF eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung des Antrages mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Mitteilung und Stellungnahme des BFA zu entnehmen. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

Die ÖB Addis Abeba gewährte auf Nachfrage der rechtlichen Vertretung des BF eine Fristerstreckung von einer Woche.

7. Der BF erstattete am 10.01.2020 eine Stellungnahme und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er aus dem eritreischen Militärdienst desertiert sei und seitdem als Flüchtling im Sudan und nunmehr in Äthiopien lebe. Es sei im aufgrund der willkürlichen Verfolgung von Deserteuren nicht zumutbar zu einer Vertretungsbehörde zu gehen, um die Ausstellung von Identitätsdokumenten zu beantragen. Betreffend die Verfolgung von Deserteuren wurde auf Berichte des Human Rights Watch, des UN-Human Rights Council und des UK Home Office verwiesen. Der BF habe einen mit einem Lichtbild versehenen Flüchtlingsausweis der äthiopischen Regierung und ein Nachweis der Registrierung durch den UNHCR vorgelegt. Betreffend die Familienangehörigeneigenschaft des BF wurde ausgeführt, dass dieser die Bezugsperson am 15.01.2015 kirchlich geheiratet habe. Die Angaben des BF und der Bezugsperson betreffend das Familienleben würden sich weitgehend decken. Die Vielzahl der übereinstimmenden Angaben seien vom BFA völlig außer Acht gelassen worden. Die unterschiedlichen Angaben würden sich auch fast ausschließlich auf die Zeit vor der Eheschließung beziehen und würden daher für die Beurteilung der Frage, ob ein gemeinsames Familienlebens stattgefunden habe, eine untergeordnete Rolle spielen.

8. Nachdem die Stellungnahme dem BFA übermittelt wurde, teilte dieses am 29.01.2020 mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Ohne Zweifel gebe es in den Vorbringen des BF und der Bezugsperson übereinstimmende Angaben, die Unstimmigkeiten im Vorbringen würden jedoch überwiegen. Eine Bestätigung des UNHCR über die Registrierung als Flüchtling möge in Fällen, in denen glaubhafte Angaben gemacht worden seien und der Antragsteller alles unternommen habe, um an Dokumente oder Bestätigungen seines bisherigen Daseins im Herkunftsland zu kommen, ausreichen. Im vorliegenden Fall würden weder glaubhafte Angaben noch die geringsten Anstrengungen des BF vorliegen, sich Dokumente zu beschaffen. Auf eine Stellungnahme von Amnesty International vom 02.08.2018 wurde verwiesen.

9. Mit Bescheid vom 29.01.2020 wies die ÖB Addis Abeba den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 26 FPG iVm § 35 AsylG ab. Das BFA habe nach erneuter Prüfung mitgeteilt, dass durch die Stellungnahme des BF nicht unter Beweis gestellt werden habe können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei und dass es an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festhalte.

10. Auf Anfrage der rechtlichen Vertretung des BF wurde diesem am 06.02.2020 das Einvernahmeprotkoll der Bezugsperson vom 25.01.2019 übermittelt.

11. Am 26.02.2020 brachte der BF im Wege seiner rechtlichen Vertretung eine Beschwerde ein. Darin wurde ausgeführt, dass der BF und die Bezugsperson übereinstimmend angegeben hätten, sich im Jänner 2015 verlobt zu haben. Der BF sei rund zwei Monate danach in den Sudan geflüchtet. Die Bezugsperson sei ihm im Oktober 2016 nachgereist und sie hätten am 15.01.2017 im Sudan geheiratet. Auf die Ausführungen der Stellungnahme vom 10.01.2020 wurde verwiesen. Entgegen den Ausführungen des BFA hätten der BF und die Bezugsperson übereinstimmend angegeben, dass sie während des Aufenthaltes des BF im Sudan einmal wöchentlich telefonierten. Die Fotos, welche die Bezugsperson in der Einvernahme am 25.01.2019 vorgelegt habe, seien nicht berücksichtigt worden. Auch die Ausführungen in der Stellungnahme vom 10.01.2020 seien nicht berücksichtigt worden. Auch eine Auseinandersetzung mit den angeführten Länderberichten sei unterblieben. Weiters habe das BFA die übereinstimmenden Angaben des BF und der Bezugsperson außer Acht gelassen und hätte lediglich die geringfügigen Widersprüche herangezogen.

12. In der Folge erließ die ÖB Addis Abeba am 15.06.2020, Zl. Addis-Abeba-ÖB/RECHT/00165/2019, eine Beschwerdevorentscheidung, in welcher die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte die ÖB Damaskus aus, es sei ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr BFA) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden sei. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes gebunden seien, und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum hätten, habe der VwGH in seiner Entscheidung vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bundesamtes einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG Beschwerde erhoben werde.

Der BF habe seine Identität nicht ausreichend glaubhaft machen können. Er habe keine Identitätsdokumente aus seinem Heimatland vorgelegt und habe nicht glaubhaft machen können, weshalb er über keine Dokumente verfüge. Das BFA sei ausführlich darauf eingegangen, dass es unglaubwürdig, sei, dass bei der Eheschließung keine Dokumente vorgelegt hätten werden müssen. Weiters sei es zu Widersprüchlichkeiten betreffend die Eheschließung gekommen. Betreffend die Heiratsurkunde habe zwar deren Echtheit im Rahmen der Untersuchung durch das Bundeskriminalamt nicht festgestellt werden können, jedoch sei nachgewiesen worden, dass die Stempelabdrucke unter Zuhilfenahme eines Laserdrucks aufgebracht worden seien. Derartige Dokumente würden aus urkundentechnischer Sicht als Totalfälschung gewertet werden und Nachahmungsprodukte darstellen. Die Urkunde und deren Inhalt hätten keinerlei Relevanz für das gegenständliche Verfahren. Da somit von keiner Familieneigenschaft nach § 35 Abs. 5 AsylG (Ehe) ausgegangen werden könne, gehe der Beschwerdehinweis, es würde durch die bereits vor der Einreise nach Österreich bestehende Ehe ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK fortgesetzt werden, ins Leere. Es sei davon auszugehen, dass die Familienangehörigkeit iSd § 35 Abs. 5 AsylG nie bestanden habe.

13. Mit Schreiben vom 22.06.2020 wurde bei der ÖB Addis Abeba ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Auf die Stellungnahme vom 10.01.2020 und die Beschwerde vom 26.02.2020 wurde verwiesen.

14. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 04.08.2020, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 06.08.2020, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF, ein Staatsangehöriger Eritreas, stellte am 13.03.2018 elektronisch und am 25.10.2018 persönlich bei der ÖB Addis Abeba einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Als Bezugsperson wurde die Ehefrau des BF genannt. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 13.12.2017, rechtskräftig seit 28.12.2017, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Der BF wurde am 13.12.2019 von der ÖB Addis Abeba und die Bezugsperson am 25.01.2019 vom BFA einvernommen.

Das BFA teilte der ÖB Addis Abeba nach Erhalt und Prüfung des Antrages samt Unterlagen mit, dass die Stattgebung des Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Angaben des BF zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden und die vom BF vorgelegte Heiratsurkunde nicht genüge, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen.

Die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA wurde auch nach einer Stellungnahme des BF hiezu aufrechterhalten.

Mit Bescheid der ÖB Addis Abeba vom 29.01.2020 wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen.

Die gegen den Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Addis Abeba gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

Am 22.06.2020 wurde bei der ÖB Addis Abeba ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht, der dem Bundesverwaltungsgericht durch das BMI samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 04.08.2020, am 06.08.2020 eingelangt, vorgelegt wurde.

Der BF legte zum Nachweis seiner Identität einen Flüchtlingsausweis ausgestellt durch die äthiopische Regierung und eine UNHCR Registrierung vor. Ein Reisedokument wurden seitens des BF nicht vorgelegt.

Die vom BF vorgelegte Heiratsurkunde wurde vom Bundeskriminalamt einer urkundentechnischen Untersuchung unterzogen. Deren Echtheit habe mangels Vergleichsmaterial zwar nicht festgestellt werden können, jedoch habe nachgewiesen werden können, dass die Stempelabdrucke auf der Rückseite der Urkunde unter Zuhilfenahme eines Laserdruckers auf das Formular aufgebracht worden seien und nicht wie sonst üblich mittels Feuchtstempelabdruck. Derartig hergestellte Dokumente würden aus urkundentechnischer Sicht als Totalfälschung gewertet werden und würden Nachahmungsprodukte darstellen.

Der Beweis des Vorliegens einer Ehe bzw. eines rechtlich relevanten Verwandtschaftsverhältnisses des BF mit der Bezugsperson konnte im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht werden.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Addis Abeba und wurden vom BF auch nicht bestritten.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde – insbesondere in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde und die Stellungnahmen des BFA.

Wie bereits die belangte Behörde erwogen hat, ergibt sich der festgestellte Sachverhalt widerspruchsfrei aus den (behördlich) aufgenommenen, im Verwaltungsakt einliegenden Beweismitteln.

Die Feststellung, dass der BF über kein gültiges Reisedokument verfügt, ergibt sich daraus, dass der BF im bisherigen Verfahren als Identitätsdokument einen Flüchtlingsausweis aus Äthiopien und eine UNHCR-Registrierung in Vorlage brachte, sowie der Stellungnahme und der Beschwerde, in welcher der BF geltend machte, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, eritreische Identitätsdokumente ausgestellt zu bekommen. Auch im weiteren Verfahren wurde kein Reisepass vorgelegt.

Das Bestehen einer vor der Einreise der Bezugsperson geschlossenen Ehe zwischen der Bezugsperson und dem BF kann aufgrund zahlreicher Widersprüche zwischen den Angaben des BF und der Bezugsperson sowie mangels geeigneter unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden.

So machte der BF bereits betreffend das Kennenlernen der Bezugsperson widersprüchliche Angaben. Er führte aus, dass sie sich 2015 kennen gelernt hätten. Er sei zu diesem Zeitpunkt 15 Jahre alt und beim Militär gewesen. Er sei im Jahr 2014 dem Militär, im Alter von 20 Jahren beigetreten. Im Zeitpunkt der Verlobung sei er 14 und die Bezugsperson 12-13 Jahre alt gewesen. Die Bezugsperson führte hingegen aus, das erste Treffen habe im Dezember 2014 und die Verlobung am 05.01.2015 stattgefunden. Sie sei 15 Jahre und der BF 18-19 Jahre alt gewesen.

Überdies waren auch die Angaben betreffend den Kontakt zwischen dem BF und der Bezugsperson nach der Verlobung widersprüchlich. So gab die Bezugsperson an, erst ab rund einem Monat vor ihrer Ausreise aus Eritrea im September/Oktober 2016 einmal wöchentlich telefonisch Kontakt zum BF gehabt zu haben. Der BF führte aus, dass sie bereits nach der Verlobung einmal wöchentlich telefonischen Kontakt hatten. Aus den Angaben der Bezugsperson ergibt sich sohin, dass ab dem Zeitpunkt der Ausreise des BF aus Eritrea Anfang 2015 bis September/Oktober 2016, sohin rund eineinhalb Jahre, kein Kontakt zwischen dem BF und der Bezugsperson bestand.

Ferner gab die Bezugsperson an, sie wisse nicht warum der BF aus Eritrea wegmusste. Er sei plötzlich aus Eritrea ausgereist. Sie könne auch nicht sagen, weshalb er vom Militärdienst geflohen sei. Aus Liebe sei sie ihm dann in den Sudan gefolgt. Der BF gab wiederrum an, er sei desertiert. Zunächst gab er an, die Regierung habe ihn bei seiner Familie (Vater) gesucht, die anderen Familienmitglieder seien in Ruhe gelassen worden. Später gab er an, dass die Bezugsperson aus Eritrea geflohen sei, da die Regierung an das Haus des BF und an das Haus der Bezugsperson Briefe zur Einziehung des BF geschickt habe. Die Bezugsperson sei daher aus Eritrea in den Sudan geflüchtet.

Weiters waren auch die Angaben betreffend ihren gemeinsamen Aufenthalt im Sudan widersprüchlich. Der BF führte aus, dass die Bezugsperson im Oktober 2016 in den Sudan gekommen sei und nach drei Monaten, also Anfang 2017, nach Khartum zum BF gekommen sei. Dort hätten sie drei Monate zusammengelebt und die Bezugsperson habe im März 2017 den Sudan verlassen. Die Bezugsperson führte hingegen aus, den BF am 06.10.2016 in Khartum wieder getroffen zu haben und dort bis 20.03.2017 mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben; es seien schöne fünf Monate gewesen.

Darüber hinaus waren auch die Angaben zur Eheschließung widersprüchlich. Der BF gab an, die kirchliche Trauung habe rund zwei Stunden gedauert. Abends hätte es eine Feier gegeben, an welcher rund 25 Personen teilgenommen hätten. Seine Geschwister, andere Verwandte, Freunde und eine seiner Tanten seien anwesend gewesen. Die Bezugsperson führte dazu im Widerspruch aus, dass die kirchliche Zeremonie rund fünf Stunden gedauert habe. Abends hätten sie dann mit rund 20 Personen, mit Leuten, die sie im Sudan kennengelernt hätten, Freunden, Nachbarn, den sechs befreundeten Trauzeugen und einer Schwester des BF, gefeiert. Zwar gaben sowohl der BF als auch die Bezugsperson an, die Hochzeit habe am 15.01.2017 stattgefunden, der BF führte jedoch an, dies sei ein Montag gewesen, die Bezugsperson gab wiederrum an, dies sei ein Sonntag gewesen.

Auch waren die Angaben betreffend die Registrierung der Ehe nicht einheitlich. Der BF führte aus, er sei zwei Tage nach der kirchlichen Trauung gemeinsam mit der Bezugsperson zum Regierungsamt gegangen. Sie hätten dort Geld bezahlt und die Ehe dort registrieren lassen. Die Bezugsperson gab befragt zur Registrierung der Ehe an, dass die Eheschließung kirchlich erfolgt sei. Auf die Frage, weshalb die Ehe nicht amtlich registriert worden sei, führte sie an, dass das ganz normal sei, da sie auch in ihrer Kultur kirchlich heiraten würde. Sie wisse gar nicht, ob sie es im Sudan überhaupt gedurft hätte, ob es so etwas überhaupt gebe. Sie wisse nichts von einem Standesamt. Betreffend den sudanesischen Stempel auf der Heiratsurkunde führte sie aus, dass der Priester nach der Eheschließung alles erledigt habe und sie den Stempel bekommen hätten.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Ausführungen des BF betreffend das Bestehen einer Ehe vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich jedenfalls auch nicht durch die Vorlage diesbezüglich unbedenklicher Urkunden untermauert werden konnte. Die Angaben des BF und der Bezugsperson betreffend ihr Kennenlernen, die Verlobung und die Hochzeit sind zudem nicht miteinander in Einklang zu bringen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Hochzeit zweifelsohne ein sehr einprägsames Ereignis darstellt.

Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und dem Untersuchungsergebnis des Bundeskriminalamtes betreffend die vorgelegte Heiratsurkunde konnte der BF somit nicht unter Beweis stellen, dass er vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich eine Ehe mit dieser geschlossen hatte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:

§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

§16 [ …]

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Voraussetzungen für die rechtmäßige Ein- und Ausreise

§ 15 (1) Fremde benötigen, soweit durch Bundesgesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist oder nicht anderes internationalen Gepflogenheiten entspricht, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem ein gültiges Reisedokument (Passpflicht).

(2) Passpflichtige Fremde brauchen, soweit dies nicht durch Bundesgesetz, durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union anders bestimmt ist, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ein Visum (Visumpflicht). Fremde, die eine gültige Aufenthaltsberechtigung oder eine Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes innehaben, entsprechen der Visumpflicht.

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005:

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:

Familienverfahren im Inland

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“

§ 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 24/2016 lautet:

(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs 1 Z 15, 3 Abs 4 bis 4b, 7 Abs 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs 6 und 35 Abs 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.

Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 13.03.2018 elektronisch und am 25.10.2018 persönlich, und somit nach Inkrafttreten des § 35 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016, eingebracht. Gemäß der Übergangsbestimmung § 75 Abs. 24 AsylG 2005 war daher § 35 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).

Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).

Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des BFA noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige BFA die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe hiezu BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis. Die Prognose des BFA – und die in der Folge darauf gestützte Auffassung der Vertretungsbehörde, dass die Anwendung des Familienverfahrens nach den §§34 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall ausgeschlossen ist - ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend:

Der BF legte im gegenständlichen Verfahren kein gültiges Reisedokument vor. Gemäß § 15 Abs. 1 FPG benötigen Fremde grundsätzlich zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ein gültiges Reisedokument. Unabhängig von der Visumspflicht steht der Einreise des BF daher das faktische Hindernis entgegen, dass dieser nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist. Des Weiteren ist die Visumerteilung ebenfalls aus diesem Grund faktisch nicht möglich, da die Visummarke im Reisedokument angebracht werden muss. Eine Visumerteilung ohne Vorlage eines gültigen Reisedokuments ist daher, unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums, ausgeschlossen.

Darüber hinaus bestehen gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses in der behaupteten Form (Ehe).

Die vorgelegte Heiratsurkunde wurde vom Bundeskriminalamt untersucht und dabei festgehalten, dass deren Echtheit mangels Vergleichsmaterial zwar nicht festgestellt werden könne, jedoch habe nachgewiesen werden können, dass die Stempelabdrucke auf der Rückseite der Urkunde unter Zuhilfenahme eines Laserdruckers auf das Formular aufgebracht worden seien und nicht wie sonst üblich mittels Feuchtstempelabdruck. Derartig hergestellte Dokumente würden aus urkundentechnischer Sicht als Totalfälschung gewertet werden und würden Nachahmungsprodukte darstellen.

Für das erkennende Gericht ergeben sich keine Zweifel an dem Ergebnis der Untersuchung des Dokuments. Aus diesem Grund kann die vorgelegte Heiratsurkunde die Familienangehörigeneigenschaft des BF nicht belegen.

Der BF wurde auf die Untersuchungsergebnisse des Bundeskriminalamtes sowie auf die Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses hingewiesen und wurde ihm Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Es ist dem BF nicht gelungen, in der Stellungnahme die aufgezeigten Zweifel auszuräumen. Auf die Untersuchungsergebnisse des Bundeskriminalamtes wurde weder in der Stellungnahme noch in der Beschwerde inhaltlich näher eingegangen.

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, konnte das Vorliegen einer vor Einreise der Bezugsperson geschlossenen Ehe und somit die Familienangehörigeneigenschaft des BF iSd § 35 Abs. 5 AsylG aufgrund massiver Widersprüche auch nicht durch die Einvernahmen des BF und der Bezugsperson festgestellt werden (vgl. dazu die Ausführungen oben).

Auch die vorgelegten Fotos können keinen nachvollziehbaren Beweis für eine tatsächliche Eheschließung darstellen.

Der Ansicht der Vertretungsbehörde, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Ehe mit der Bezugsperson vorliegt, kann somit nicht entgegengetreten werden.

Soweit im Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall - wie bereits dargelegt wurde - nicht vorliegen.

Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.

Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen.

Da die belangte Behörde über den gegenständlichen Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, wonach die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF in Bezug auf die in Österreich befindliche angeblichen Ehefrau nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.

Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Bestimmung des § 11a Abs. 1 FPG eine gleichzeitige Vorlage der im Verfahren eingebrachten Urkunden samt Übersetzung in die deutsche Sprache mit der Beschwerde nicht erfolgte.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Angehörigeneigenschaft Ehe Einreisetitel Glaubwürdigkeit Identität Urkundenfälschung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W175.2233749.1.00

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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