TE Vwgh Beschluss 1997/10/3 96/19/2617

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Veröffentlicht am 03.10.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, in der Beschwerdesache der I D,

geboren 1974, vertreten durch Dr. Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit einer Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin erstattet in ihrer am 3. September 1996 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde vom 2. September 1996 gegen den Bundesminister für Inneres folgendes Vorbringen: Ihrem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. Mai 1995 keine Folge gegeben worden. Sie habe dagegen am 26. Juli 1995 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht; der bezughabende Verwaltungsakt sei der belangten Behörde zwischenzeitig zur Entscheidung vorgelegt worden. Das Verfahren sei noch immer anhängig, eine bescheidmäßige Enderledigung sei "bis dato" nicht erfolgt.

Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof legte die belangte Behörde den Bescheid vom 13. Mai 1996, Zl. 100.613/3-III/11/95, vor, demzufolge der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. Mai 1995 gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und in Abänderung des angefochtenen Bescheides der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreichern" vom 3. Mai 1996 bis 2. Mai 1997 erteilt wurde. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters am 5. Juni 1996 zugestellt.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluß nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG - soweit im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung - erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Wird über einen Parteiantrag vor Erhebung der Säumnisbeschwerde bescheidmäßig abgesprochen, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 31. Oktober 1985, Zl. 85/06/0034 = ZfVB 1986/3/1385, und vom 15. Dezember 1995, Zl. 95/17/0268).

Die vorliegende Säumnisbeschwerde wurde am 2. September 1996 zur Post gegeben und langte am 3. September 1996 beim Verwaltungsgerichtshof ein. Zu diesem Zeitpunkt war der ausständige Bescheid des Bundesministers für Inneres der Beschwerdeführerin bereits nachweislich (durch Zustellung an ihren Rechtsvertreter am 5. Juni 1996) zugestellt.

Mit diesem Bescheid wurde eine das Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abschließende bescheidförmige Erledigung getroffen. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zuständig, dem in der Säumnisbeschwerde gestellten Antrag, über den Antrag des Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung selbst zu erkennen, zu entsprechen.

Die Säumnisbeschwerde war infolgedessen gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß zurückzuweisen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996192617.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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