Entscheidungsdatum
26.08.2020Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W154 2228228-7/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA Algerien alias Libyen, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.07.2020, W180 2228228-6/4E,
wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Das Bundesverwaltungsgericht führte u. a. Folgendes aus:
„Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.07.2015 unter Verwendung von Aliasidentitäten einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nachdem sich der Beschwerdeführer durch Untertauchen dem Verfahren entzog, wurde das Asylverfahren am 22.09.2015 gemäß § 24 Abs. 1 AsylG eingestellt
2. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich straffällig und rechtskräftig verurteilt.
Mit Bescheid vom 16.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Der gegen diesen Beschied erhobenen Beschwerde wurde statt gegeben und der angefochtene Beschied behoben.
Am 17.01.2020 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und dieser in Schubhaft genommen.
Am 18.01.2020 stellte der Beschwerdeführer während Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag zur Gänze ab. Dieser Bescheid ist mittlerweile rechtskräftig.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2020 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz angeordnet.
3. Der Beschwerdeführer wird seit 07.02.2020 in Schubhaft angehalten.
4. Der Beschwerdeführer erhob am 23.03.2020 gegen den Bescheid vom 07.02.2020 Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2020, W140 2228228-2, wurde die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
5. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.06.2020, W251 2228228-4, und vom 01.07.2020, W140 2228228-5, wurde in der Folge jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig ist.
6. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 22.07.2020 die Akten gemäß § 22a BFA-VG zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zum Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.07.2015 unter Verwendung von Aliasidentitäten einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er gab an noch minderjährig zu sein.
1.2. Am 25.07.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen eines Diebstahls aufgegriffen und festgenommen. Nach der Verurteilung wurde der Beschwerdeführer enthaftet.
1.3. Nachdem sich der Beschwerdeführer durch Untertauchen dem Verfahren entzog, wurde das Asylverfahren am 22.09.2015 gemäß § 24 Abs. 1 AsylG eingestellt.
1.4. Am 26.11.2015 versuchte der Beschwerdeführer mit einem gefälschten italienischen Personalausweis nach Madrid auszureisen. Es wurden keine fremdenpolizeilichen Maßnahmen gesetzt.
1.5. Am 17.10.2019 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und in eine Justizanstalt eingeliefert, da er Straftaten beging. Der Beschwerdeführer wurde in Untersuchungshaft angehalten und am 13.01.2020 von einem Landesgericht verurteilt.
1.6. Mit Bescheid vom 16.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2020 wurde der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid vom 16.01.2020 behoben.
1.7. Am 17.01.2020 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und dieser in Schubhaft genommen.
1.8. Am 18.01.2020 stellte der Beschwerdeführer während Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich um seine Abschiebung zu verhindern. Mit Bescheid vom 28.01.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist, keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
1.9. Am 05.02.2020 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und über ihn ein gelinderes Mittel verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen sich ab dem 05.02.2020 jeden Tag zwischen 18.00 und 22.00 bei einer Polizeiinspektion zu melden.
1.10. Am 06.02.2020 wurde der Beschwerdeführer in einem Zug auf dem Weg nach Italien aufgegriffen und wieder in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert.
1.11. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2020 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz angeordnet.
1.12. Der Beschwerdeführer wird seit 07.02.2020 in Schubhaft angehalten.
1.13. Der Beschwerdeführer erhob am 23.03.2020 gegen den Bescheid vom 07.02.2020 Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2020, W140 2228228-2, wurde die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 22a Abs 2 BFA-VG iVm § 76 Abs 2 Z 2 FPG vorliegen.
1.14. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.06.2020, W251 2228228-4, und vom 01.07.2020, W140 2228228-5, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig ist.
1.15. Am 15.01.2020 wurde ein Heimreisezertifikatsverfahren gestartet. Am 23.01.2020 beantragte das Bundesamt die Ausstellung eines Heimreisezertifikats bei der algerischen Botschaft. Das Bundesamt urgierte am 18.03.2020, am 30.04.2020, am 13.05.2020, am 26.05.2020 und am 05.06.2020 die Ausstellung eines Heimreisezertifikats.
2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
2.1. Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
2.2. Es besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme.
2.3. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:
3.1. Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende strafgerichtlichen Verurteilungen auf:
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.08.2015 wurde der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX gemäß § 229 (1) StGB § 15 StGB, §§ 127, 130 1. Fall StGB § 15 StGB, § 241e Abs. 3 StGB § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, wobei die Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit Urteil eines Landesgerichts vom 13.01.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, des Vergehens der Urkundenunterdrückung, dem Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und dem Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden (§§ 223 Abs 2, 224 StGB; § 229 Abs 1 StGB; § 241e Abs 3 StGB; §§ 127, 128 Abs 1 1 Z 5, 130 Abs 1, erster Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Der Beschwerdeführer hat mit einem Mittäter am 17.10.2019 anderen Personen fremde bewegliche Sachen gewerbsmäßig und mit dem Vorsatz sich daran zu bereichern weggenommen, und zwar in einem Hotel eine schwarze Ledertasche samt diverser elektronischer Geräte im Gesamtwert von EUR 500 sowie in einem anderen Hotel eine Geldbörse samt Bargeld im Gesamtwert von EUR 400. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Mittäter an diesem Tag in einem weiteren Hotel einer Person zwei Taschen mit I-Phones, einem MacBook und einem I-Pad im Gesamtwert von EUR 5.100 weggenommen. Dabei haben Sie auch diverse Kundenkarten, einen Führerschein, eine E-Card, eine Geburtsurkunde und eine Jahreskarte der Wienerlinien unterdrück und eine Bankomatkarte entfremdet. Der Beschwerdeführer hat sich am 26.11.2015 mit einem total gefälschten italienischen Personalausweis ausgewiesen. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von vier Vergehen als erschwerend, die teilweise Schadensgutmachung und das umfassende Geständnis als mildernd.
3.2. Der Beschwerdeführer hat in den Asylverfahren unterschiedliche Angaben zu seinem Namen und zu seinem Geburtsdatum gemacht. Der Beschwerdeführer versucht seine Identität zu verschleiern um einer Abschiebung zu entgehen. Bei seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz behauptete der Beschwerdeführer wahrheitswidrig, er sei noch minderjährig.
3.3. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich dem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen. Der Beschwerdeführer hat die Auflage einer täglichen Meldeverpflichtung nicht eingehalten und versucht mit einem Zug nach Italien zu gelangen um einer Abschiebung zu entgehen.
3.4. Der Beschwerdeführer hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er versucht sich vor den Behörden verborgen zu halten.
3.5. Der Beschwerdeführer stellte während der Anhaltung in Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz um seine Abschiebung zu verhindern.
3.6. Der Beschwerdeführer begab sich vom 09.02.2020 bis 15.02.2020 sowie vom 13.04.2020 bis 14.04.2020 während der Anhaltung in Schubhaft in Hungerstreik um seine Freilassung zu erpressen.
3.7. Der Beschwerdeführer hat weder Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
3.8. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Es konnten auch eine Inhaftierung und Verurteilung den Beschwerdeführer nicht zu rechtskonformen Verhalten bewegen. Der Beschwerdeführer ist nicht bereit freiwillig nach Algerien zurückzukehren und er wird sich einer Abschiebung widersetzen. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten um sich einer Abschiebung zu entziehen.
3.9. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikats innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist möglich. Durch Mitwirkung bei den algerischen Behörden kann der Beschwerdeführer zu einer raschen Identitätsfeststellung und Ausstellung eines Heimreisezertifikats beitragen.
Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats erfolgt eine zeitnahe Abschiebung des Beschwerdeführers.
3.10. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 01.07.2020 hat sich im Verfahren nicht ergeben.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesamtes und in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen W140 2228228-1, W140 2228228-2, W140 2228228-3, W251 2228228-4 und W140 2228228-5 durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
1. Zum Verfahrensgang, zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft
1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
1.2. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers.
1.3. Die Feststellungen zu der erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme gründen auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie aus dem vorgelegten Bescheid.
Die Feststellungen zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 07.02.2020, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
1.4. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Dass der Beschwerdeführer Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.
2. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:
2.1. Aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie aus den im Akt einliegenden Urteilen ergeben sich die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers.
2.2. Die Feststellung über die unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer hat in seinem Asylantrag andere Angaben zu seiner Identität gemacht. In der Einvernahme vom 27.01.2020 räumte der Beschwerdeführer auch ein, dass er zunächst unrichtige Angaben zu seiner Identität gemacht hat um seine tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit zu verschleiern. Zudem ergibt sich aus den Strafregisterauszügen sowie aus einem internationalen daktyloskopischen Personenabgleich, dass der Beschwerdeführer mehrfach unterschiedliche Identitäten angegeben hat.
2.3. Die Feststellung zum Untertauchen des Beschwerdeführers und, dass er sich bereits dem Asylverfahren entzogen hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.4. Die Feststellung zu den fehlenden behördlichen Wohnsitzmeldungen ergibt sich aus dem Auszug aus dem ZMR.
2.5. Die Feststellung zum zweiten Asylantrag während der Anhaltung in Schubhaft, um eine Abschiebung zu verhindern, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Folgeantrag und dem Aktenvermerkt des Bundesamtes.
2.6. Die Feststellungen zum Hungerstreik und zum Verhalten während der Anhaltung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus der Anhalte und Vollzugsdatei.
2.7. Die Feststellungen zur Inhaftierung des Beschwerdeführers in Schubhaft sowie in Strafhaft, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.8. Die Feststellungen zur mangelnden Integration in Österreich und zu fehlenden sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten in Österreich, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus den Einvernahmeprotokollen vom 07.02.2020 und vom 27.01.2020. Diesen sind keine gefestigten sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich zu entnehmen.
2.9. Dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren und sich an die Rechtsordnung in Österreich zu halten, ergibt sich aus dem festgestellten bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, aus den unrichtigen Angaben zu seiner Identität, seinen strafrechtlichen Verurteilungen, seinem Fluchtversuch nach Italien während der Auflage einer Meldeverpflichtung sowie auch seinem Verhalten während der Anhaltung in Schubhaft und aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bereits dem Asylverfahren entzogen hat. Er hat auch während der Anhaltung in Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt, um seine Abschiebung zu verhindern. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme selber an, dass er nicht freiwillig in sein Herkunftsland zurückkehren werde und, dass er sich einer Abschiebung widersetzen werde.
Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten werde. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer sein bisher jahrelang gezeigtes Verhalten ändern werde.
2.10. Die Feststellungen zum Heimreisezertifikatsverfahren ergeben sich aus dem Verfahrensakt und aus den vom Bundesamt vorgelegten Unterlagen. Sobald ein Heimreisezertifikat vorliegt, erfolgt eine zeitnahe Abschiebung des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer kann durch Mitwirkung bei den algerischen Behörden die Erlangung eines Heimreisezertifikats beschleunigen und somit die Anhaltung in Schubhaft selber möglichst kurzhalten. Es liegen keine Hinweise vor, wonach die Erlangung eines Heimreisezertifikats innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer nicht möglich wäre.
2.11. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.07.2020 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.
2.12. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die Einvernahmeprotokolle vom 27.01.2020 und vom 07.02.2020 stützen.
3. Rechtliche Beurteilung:
(…)
3.1.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.
3.1.4. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.
3.1.5. Es wurde bereits ein Heimreisezertifikatsverfahren eingeleitet. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikats wurde vom Bundesamt bereits mehrfach urgiert. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikats innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer ist derzeit wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer kann durch Mitwirkung bei den algerischen Behörden selber auf eine kurze Schubhaftdauer hinwirken.
3.1.6. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.
Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. Der Beschwerdeführer hat unterschiedliche Identitäten angegeben, um eine Abschiebung zu verhindern. Der Beschwerdeführer hat sich bereits in Österreich einem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen. Der Beschwerdeführer ist bereits mehrfach untergetaucht, er hält die Meldevorschriften nicht ein. Der Beschwerdeführer hat während Anhaltung in Schubhaft, obwohl bereits eine rechtskräftige und aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt, um seine Abschiebung zu verhindern. Der Beschwerdeführer ist der Verpflichtung aus einem gelinderen Mittel nicht nachgekommen, sondern wollte sich in einem Zug nach Italien absetzen. Der Beschwerdeführer verhält sich auch während seiner Anhaltung in Schubhaft nicht kooperativ. Er ist bereits in Hungerstreik getreten, um seine Entlassung aus der Schubhaft zu erwirken.
Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem Beschwerdeführer ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist.
Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5, 7 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.
3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine Verwandten oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Er ist beruflich nicht verwurzelt und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
Das Bundesamt hat die Ausstellung eines Heimreisezertifikats bereits mehrfach urgiert. Das Bundesamt hat daher auf eine kurze Anhaltung in Schubhaft hingewirkt.
Die Dauer der Schubhaft ist durch das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bedingt. Es obliegt dem Beschwerdeführer durch eine Kooperation mit den Behörden und Mitwirkung bei seiner Identitätsfeststellung die Dauer der Schubhaft möglichst kurz zu halten.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Der Beschwerdeführer wurde bereits zweimal Mal strafrechtlich verurteilt; er hat wiederholt Straftaten insbesondere gegen fremdes Vermögen begangen. Zuletzt wurde er wegen der Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, der Urkundenunterdrückung, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon 3 Monate unbedingt, verurteilt. Insbesondere in Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die Diebstähle gewerbsmäßig begangen hat und ihn die Erstverurteilung nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnte, liegt im vorliegenden Fall ein erhöhtes öffentliches Interesse an einer baldigen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers vor.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert.
3.1.8. Die Ausstellung des Heimweisezertifikats scheint derzeit wahrscheinlich. Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats ist eine zügige Außerlandesbringung des Beschwerdeführers als wahrscheinlich anzusehen. In Zusammenhang mit der gegenwärtigen Covid-19-Pandemie ist zwar anzumerken, dass es weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Flugverkehr kommt. Die realistische Möglichkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Algerien innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer der Schubhaft, die im Falles des Beschwerdeführers gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG 18 Monate beträgt, besteht jedoch aus aktueller Sicht. Die schrittweise Rücknahme der Covid-19-Restriktionen ist bereits angelaufen. Auch ist festzuhalten, dass eine Abschiebung nicht die Wiederaufnahme des Linienflugverkehrs voraussetzt. Das Gericht geht in einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung davon aus, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach heutigem Wissensstand innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer der Schubhaft möglich ist.
Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 4 Z. 4 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten scheint die Aufrechterhaltung der seit 07.02.2020 bestehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft verhältnismäßig. Dabei ist, wie bereits erwähnt, auch das erhöhte öffentliche Interesse an einer Außerlandeslandesbringung des Beschwerdeführers wegen dessen Delinquenz mit zu berücksichtigen. Wegen des erhöhten öffentlichen Interesses an seiner Abschiebung ist es dem Beschwerdeführer nach Ansicht des Gerichts auch aus Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit zumutbar, in Haft zu bleiben.
3.1.9. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.
3.1.10. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Der Beschwerdeführer ist der Verpflichtung aus einem gelinderen Mittel, nämlich einer täglichen Meldeverpflichtung bereits einmal nicht nachgekommen, sondern er hat versucht in einem Zug nach Italien zu flüchten.
Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.
3.1.11. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
3.1.12. Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat.“
2. Am 21.08.2020 erfolgte seitens des BFA die verfahrensgegenständliche Aktenvorlage gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG. Im Rahmen der Aktenvorlage erstattete das BFA eine Stellungnahme. Darin führte das BFA im Wesentlichen wie folgt aus:
„Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, bittet im Fall XXXX , geb. XXXX , StA.: Algerien (tatsächlich ungeklärt), um Genehmigung der weiteren Anhaltung in Schubhaft.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl informiert über gegenständliches Verfahren:
Die Verfahrenspartei (VP) ist spätestens am 15.07.2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Am selben Tag hat die VP einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei sie angab, den Namen XXXX zu führen, am XXXX in Kairo geboren zu sein und Staatsbürger von Ägypten zu sein.
Am 25.07.2015 wurden die VP im Bundesgebiet aufgrund eines Diebstahls festgenommen, einvernommen und in JA Josefstadt eingeliefert.
Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 12.08.2015 wurde die VP zu einer bedingten Haftstrafe von 3 Monaten verurteilt und somit am gleichen Tag enthaftet.
Am 22.09.2015 wurden das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 24 Abs. 1, Z1 AsylG, eingestellt.
Am 26.11.2015 versuchte die VP mit einem gefälschten ital. Personalausweis nach Madrid auszureisen. Hierbei wurden keine fremdenpolizeilichen Maßnahmen gesetzt und der VP eine Information bezüglich einer Rückkehrberatungsstelle ausgehändigt.
Die VP hat am 17.10.2019 gerichtlich strafbare Handlungen in Österreich begangen.
Sie wurde am 17.10.2019; 22:00 Uhr, im Bundesgebiet der Republik Österreich
festgenommen und folglich in die Justizanstalt Josefstadt eingeliefert.
Sie hat sich wegen der Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen, vom 18.10.2019;
23:30 Uhr bis 20.10.2019; 15:00 Uhr, in der Justizanstalt Josefstadt im Stande der Anhaltung
befunden.
Am 28.11.2019 wurde der VP durch das BFA ein Parteiengehör in Form einer Verständigung
vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, welches die VP am 02.12.2019
nachweislich übernommen hat.
Die VP hat sich wegen der Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen, vom
20.10.2019; 15:00 Uhr bis 13.01.2020; 12:18 Uhr, in der Justizanstalt Josefstadt (bzw. ab
10.12.2019 in der Justizanstalt Korneuburg) im Stande der Untersuchungshaft befunden.
Die VP wurde durch das Landesgericht Korneuburg am 13.01.2020, unter der Zahl GZ: 522
Hv 82/19g - 31, rechtskräftig mit 13.01.2020, wegen den Vergehen/Verbrechen des
schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 StGB; § 128 Abs. 1 Z 5 StGB; § 130 Abs. 1
StGB; sowie wegen den Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 (2); 224 StGB und dem
Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241 e StGB zu einer
Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten verurteilt, wobei 9 (neun) Monate
bedingt nachgesehen wurden.
Mit 17.01.2020 wurde nach Entlassung aus der Strafhaft gegen die VP die Schubhaft
verhängt.
Am 18.01.2020 stellten die VP einen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA wies mit
Bescheid v. 28.01.2020 den Antrag auf internationalen Schutz zurück. Diese Entscheidung
erwuchs in weiterer Folge Rechtskraft.
Am 05.02.2020 wurden die VP aus der Schubhaft entlassen und das gelindere Mittel – mit
täglicher Meldeverpflichtung – gegen sie verhängt.
Am 06.02.2020 wurden die VP im Zug auf dem Weg nach Italien aufgegriffen,
festgenommen und in das PAZ WN eingeliefert.
Die VP wurden am 07.02.2020 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen
Diese Einvernahme gestaltete sich u. a. wie folgt: „(…)
? LA: Leiden Sie an Krankheiten oder benötigen Sie dauerhafte Medikation?
? VP: Nein, ich bin gesund.
? LA: Sind Sie damit einverstanden, dass die Justizanstalt dem BFA Einblick in Ihren
Gesundheitsakt gewährt bzw. darin befindliche Informationen zur Verfügung stellt?
? VP: Ja, bin ich.
? LA: Wo befinden sich Ihre persönlichen Dokumente?
? VP: Ich hab keine.
? LA: Nennen Sie den Namen Ihrer Eltern!
? VP: Vater: Jamal; Mutter: Farida und Jasmin.
? LA: Haben Sie einen aufrechten Wohnsitz in Österreich?
? VP: Ich habe einen Wohnsitz von der Behörde bekommen. In der Nähe von Simmering.
? Ich habe einen Fehler begangen, weil ich meinen Sohn sehen wollte.
? LA: Sie wurden gestern im Zug von Wien nach Italien aufgegriffen und folglich
festgenommen. Warum waren Sie auf dem Weg nach Italien?
? VP: ich wollte meinen Sohn sehen und dann wieder zurück wo ich wohnte. Ich will gerne
in Österreich leben und wollte hier ein normales Leben führen.
? LA: Wo lebt Ihr Sohn?
? VP: In Paris lebt er. Meine Freundin ist von Paris nach Italien/Rom gefahren und wollte
auch nach Rom und dann wieder zurück.
? LA: Warum ist Ihre Freundin nicht nach Österreich gefahren?
? VP: Ich hatte keinen Wohnsitz in Österreich. Wenn das möglich ist sage ich ihr das schon.
? LA: Haben Sie einen Wohnsitz im Heimatland? Wenn ja, nennen Sie diesen!
? VP: In Algerien habe ich keine Adresse. Wir sind eine ganz arme Familie. Meine Eltern sind
getrennt seitdem ich ein Kind war. Meine Mutter und meine zwei Schwestern leben in
Libyen. Sie lebe in Tripolis.
? Zu Ihrer Verurteilung:
? LA: Gem. Urteil d. Landesgerichts Korneuburg v. 13.01.2020 wurden Sie zu einer
unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 (einem) Monaten verurteilt. Wollen Sie sich
dazu äußern?
? VP: Ich habe meine Strafe verbüßt und der Richter sagte, dass ich nochmals ins Gefängnis
kommen werde, falls ich nochmal stehlen werde.
? LA: Hatten Sie je einen Aufenthaltstitel oder ein Visum bzw. sonst irgendein
Aufenthaltsrecht für Österreich?
? VP: Ich habe eine Karte bekommen.
? LA: Seit wann befinden Sie sich durchgehend in Österreich?
? VP: Seit ca. 4 1/2 Monate.
? LA: Waren Sie schon öfters in Österreich?
? VP: Ja. Als ich ein Kind war ging ich nach 2015 Österreich und ging wieder.
? LA: Wie sind Sie nach Österreich eingereist und zu welchem Zwecke?
? VP: Mit dem Zug von München nach Salzburg und von Salzburg nach Wien. Sicher ist, dass
ich nicht nach Österreich wegen dem Diebstahl gekommen bin. Ein Bekannter hat eine
Tasche in Wien verloren und deswegen wollte mein Bekannter als Vergeltung diese Tasche
zurück.
? LA: Sind Sie in Österreich je einer Erwerbstätigkeit nachgegangen – egal ob legal oder
illegal?
? VP: Ich habe nie gearbeitet.
? LA: Von was lebten Sie in ihrem Heimatland?
? VP: Ich habe im Heimatland nicht gearbeitet. In Frankreich als Florist und als Koch.
? LA: Von was leben Sie in Österreich?
? VP: Essen und Trinken bekomme ich von der Behörde wo ich wohne. Ab und zu hat mir meine Tante aus Großbritannien Geld geschickt.
? LA: Haben Sie eine Kreditkarte, eine Bankomatkarte oder sonst eine Möglichkeit in
Österreich auf legale Art und Weise an Geld zu kommen?
? VP: Nein. Ich gehe aber zu einem Araber und lasse ihn mit meiner Tante reden und die
schickt ihm das Geld.
? LA: Haben Sie in Österreich legal aufhältige Familienangehörige Ihrer Kernfamilie?
? VP: Nein.
? LA: Pflegen Sie in Österreich soziale Kontakte (Mitglied von Vereinen, anderen
Organisationen oder Aktivitäten…)?
? VP: Nein, aber manchmal geh ich in Wien zu einem Lokal wo Araber sind und gehe mit denen essen.
? LA: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie Deutschkurse absolviert?
? VP: Nein.
? LA: Haben Sie in ihrem Heimatland Familienangehörige und wenn ja welche?
? VP: Ich weiß es nicht. Mein vater ist schon lange geschieden und ich weiß nicht ob er in
Algerien lebt. Seit 2006 habe ich meinen Vater nicht gesehen.
? LA: Wie ist Ihr Familienstand und Ihre derzeitige familiäre Situation? Haben Sie Kinder?
? VP: Ledig. Ich habe aber eine Freundin namens XXXX . Mein Sohn heißt XXXX .
? LA: Welche Ausbildung haben Sie absolviert und wo (Schule, Beruf)?
? VP: Im Heimatland habe ich nichts gelernt. In Napoli habe ich auch Fisch verkauft.
? LA: Könnten Sie in ihrem Heimatland eine Beschäftigung annehmen?
? VP: Nein.
? LA: Wie hoch sind Ihre derzeitigen finanziellen Mittel (Bargeld, Konto, Ersparnisse, sonstiges
Vermögen…)?
? VP: 8, 50 Euro.
? LA: Willigen Sie in Ihre Abschiebung nach Algerien ein?
? VP: Nein.
? LA: Haben Sie vor sich Ihrer Abschiebung nach Algerien zu widersetzen?
? VP: Ja, weil ich weiß nicht wohin ich gehen soll. Ich habe in Europa keine Probleme
gehabt. Ich will meine Freiheit. (…)
? VP: Ich habe einen Fehler gemacht. Ich wollte nur meinen Sohn in Italien sehen. Bitte
verzeihen sie mir. Ich werde diesen Fehler nicht mehr machen.
? LA: Ich beende jetzt die Befragung. Haben Sie alles verstanden? Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
? VP: Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen. Wenn sie mich nochmals in
Gefängnis setzen, dann werde ich mich umbringen. (…)“
Mit Verfahrensanordnung vom 07.02.2020 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß § 52
BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 07.02.2020, Regionaldirektion Niederösterreich, wurde
über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der
Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
Am 23.03.2020 erhob die VP Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass keine
Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG vorliege.
Weiters wurde mangelhafte Begründung der Fluchtgefahr, mangelhafte Prüfung der
Anwendbarkeit gelinderer Mittel sowie die Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft
vorgebracht. Weiters wurde auf die COVID -19 Situation verwiesen.
Mit Erkenntnis des BVwG v. 27.03.2020 wurde gemäß § 22a Abs. 1 BFA -VG iVm § 76 Abs. 2
Z 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 07.02.2020
für rechtmäßig erklärt.
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG iVm § 76 Abs. 2 Z FPG iVm § 76 Abs. 2a FPG idgF iVm § 76 Abs.
3 Z 1.Z 3 und Z 9 FPG und 9 FPG idgF wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der
Entscheidung die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zum HRZ-Verfahren:
Im Jänner 2020 wurde durch das BFA ein Verfahren zur Identitätsfeststellung (HRZVerfahren)
eingeleitet.
Die VP konnte aufgrund der Covid-19-Pandemie bis dato der algerischen konsularischen
Vertretung nicht vorgeführt werden. Die VP könnte jedoch auch aus Eigenem heraus durch
die Vorlage eines gültigen Dokumentes zur Verkürzung der Anhaltung in Schubhaft
beitragen.
Die Länge der Anhaltung begründet sich daher auch in der Kooperationsverweigerung der
VP.
Am 30.04.2020, am 13.05.2020, am 26.05.2020, am 05.06.2020, am 14.07.2020
(nachträglich ins System eingespielt) sowie am 20.08.2020 wurde abermals durch die
zuständige Abteilung des BFA (Abt. B/II - Dublin & Int.) ein Urgenzschreiben an die Botschaft
der Demokratischen Volksrepublik Algerien, Konsularabteilung, Rudolfinergasse 18, 1190
Wien, übermittelt und auf die Dringlichkeit der Erledigung hingewiesen wurde durch das
BFA erneut hinsichtlich eventueller Vorführtermine Nachschau gehalten.
Seitens der algerischen Botschaft wurde mitgeteilt, dass der Identifizierungsprozess der
Behörden in Algier aufgrund der Covid-19 Pandemie noch nicht abgeschlossen wurde,
allerdings in Bearbeitung ist.
Die VP gab am 09.07.2020 gegenüber einem Beamten des Polizeianhaltezentrums Rossauer
Lände an, dass er tatsächlich aus Libyen stamme, XXXX heiße und am XXXX
in Tripolis geboren sei. Er teilte mit, dass seine Mutter erkrankt wäre und sich in Libyen im
Krankenhaus befinden würde und der deshalb unverzüglich nach Hause wollen würde.
Am 13.08.2020 wurde die VP daher zum libyschen Konsulat vorgeführt und vom Konsul
interviewt. Obwohl er felsenfest behauptete, aus Libyen zu kommen, verstrickte sich die VP
bei der Befragung in Widersprüche, wies keine Landeskenntnisse auf und ist aufgrund des
gesprochenen Dialektes eher der Maghreb-Region zuzuordnen, so der Konsul. Eine libysche
Staatsbürgerschaft wurde daher vom Konsul ausgeschlossen.
Die VP versuchte hiermit erneut die Behörden zu täuschen und gab somit wiederholt eine
falsche Identität an. Nunmehr bestehen mehr als 12 Aliasidentitäten (sowie 11 Geburtsorte,
6 Herkunftsländer, 9 Geburtsdaten).
Weiters sei diesbezüglich angemerkt, dass die VP im Jahr 2015 eine Kopie eines algerischen
Personalausweises am Flughafen Schwechat vorlegen konnte, die sie sich per Fax
zukommen ließ. Insbesondere der Umstand, dass sich die VP außergewöhnlich kooperativ
hinsichtlich der Vorführung zur libyschen Botschaft verhielt, jegliche Kooperation mit den
algerischen Behörden dagegen vehement ablehnt, lässt ebenso keinen anderen Schluss zu,
als eine algerische Staatsbürgerschaft der VP anzunehmen.
Am 04.05.2020, 25.05.2020, am 04.06.2020, am 23.06.2020, am 17.07.2020, am 20.07.2020
sowie am 19.08.2020 wurde durch das BFA hinsichtlich des HRZ-Verfahrens und eventueller
Vorführungen Nachschau gehalten. Ein Vorführtermin ist bis dato nicht bekannt, jedoch
wurde am 19.06.2020 seitens der Abteilung B/I/2 – Operative Angelegenheiten
bekanntgegeben, dass voraussichtlich Ende Juli wieder Flüge nach Algerien stattfinden
werden. Mit Stand 03.08.2020 wurde durch die B/I/2 mitgeteilt, dass dzt. keine
zwangsweisen Außerlandesbringungen (auf Linienflügen) nach Algerien möglich sind.
Mit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist zu rechnen, zumal eine
Abschiebung nicht die Wiederaufnahme des geregelten, touristischen Flugverkehrs
voraussetzt. Die derzeitigen Einschränkungen stehen der Schubhaft in casu somit nicht
entgegen.
Die VP könnte durch Mitwirkung bei den algerischen Behörden die Erlangung eines
Heimreisezertifikats beschleunigen und somit die Anhaltung in Schubhaft selber möglichst
kurzhalten. Es liegen keine Hinweise vor, wonach die Erlangung eines Heimreisezertifikats
innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer nicht möglich wäre. Die realistische
Möglichkeit der Überstellung der VP nach Algerien innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer
der Schubhaft, die im Falles der VP gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG 18 Monate beträgt, besteht
jedoch aus aktueller Sicht weiterhin.
Die VP befindet sich seit dem 07.02.2020 durchgehend in Schubhaft. Die erste Prüfung der
Schubhaft folgte am 26.02.2020, die zweite Schubhaftprüfung am 18.03.2020 und die dritte
Prüfung am 15.04.2020.
Am 05.06.2020, am 01.07.2020 sowie am 29.07.2020 wurde durch das BVwG festgestellt,
dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen
Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der
Entscheidung verhältnismäßig ist.
Um eine Abschiebung durchführen zu können, ist die weitere Genehmigung der Anhaltung
in Schubhaft notwendig.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, bittet um
Genehmigung der weiteren Anhaltung in Schubhaft.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der angeführte Verfahrensgang und die Entscheidungsgründe der Vorentscheidung werden übernommen und zu Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung erhoben; ebenso die von der Verwaltungsbehörde in ihrer Stellungnahme anlässlich der Aktenvorlage getätigten Ausführungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates.
Auf der Tatsachenebene liegt keine Änderung - die Fluchtgefahr betreffend - vor.
Der Beschwerdeführer ist haftfähig, es sind keine Umstände hervorgekommen, dass die weitere Inschubhaftnahme unverhältnismäßig wäre.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere der zitierten Vorentscheidung.
Die Feststellungen zur Erlangung des aktuellen Heimreisezertifikates ergeben sich aus der ergänzenden Stellungnahme des BFA vom 21.08.2020. Dabei ist im Besonderen hervorzuheben, dass die Behörde dargetan hat, dass sie sich im vorliegenden Fall stetig um die rasche Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) bemüht. So hat der Beschwerdeführer in der Schubhaft plötzlich am 09.07.2020 eine weitere Alias-Identität angegeben und behauptet, aus Libyen zu stammen. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin seitens des BFA umgehend am 13.08.2020 dem libyschen Konsulat vorgeführt. Dabei machte der Beschwerdeführer in einer Befragung vor dem libyschen Konsul soweit unwahre Angaben, dass eine libysche Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers seitens des libyschen Konsuls ausgeschlossen werden konnte. Hinsichtlich der Erlangung eines Heimreisezertifikates bezüglich Algerien ist das BFA ebenfalls um die rasche Ausstellung eines Heimreisezertifikates bemüht, so erfolgte die letzte Urgenz an die algerische Botschaft am 20.08.2020. Seitens der algerischen Botschaft wurde dazu mitgeteilt, dass der Identifizierungsprozess der Behörden im Laufen sei, jedoch aufgrund der herrschenden Covid-19 Pandemie noch nicht abgeschlossen werden konnte. Nach den Erfahrungswerten ist davon auszugehen, dass ein solches von der algerischen Botschaft zeitnah erlangt werden kann.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A. – Fortsetzung der Schubhaft
3.1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
3.2. Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
Hinsichtlich der Fluchtgefahrtatbestände des §76 Abs. 3 FPG hat sich in Hinblick auf das Vorerkenntnis zur gegenständlich zu überprüfenden Schubhaft keine Änderung ergeben, sodass aufgrund unveränderter Lage auf die dortigen Ausführungen verwiesen und diese auch zur gegenständlichen rechtlichen Beurteilung erhoben werden.
Die Schubhaft ist also weiterhin jedenfalls wegen erheblicher Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt, wie sich nicht zuletzt aus der Behauptung des Beschwerdeführers, nicht aus Algerien, sondern aus Libyien zu stammen, ergeben hat. Die libysche Staatsangehörigkeit wurde seitens des libyschen Konsuls aufgrund unwahrer Angaben des Beschwerdeführers in der Anhörung vom 13.08.2020 verneint.
3.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
Zur Dauer der Schubhaft:
Gemäß § 80 Abs. 4 FPG kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil
1.
die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck
der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.
eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht
vorliegt,
3.
der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13)
widersetzt, oder
4.
die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen
oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint.
Gegenständlich ist jedenfalls der Tatbestand der Z. 1 und 4 verwirklicht. Somit erweist sich die bisherige Anhaltung am soeben angeführten Maßstab als verhältnismäßig, da sie sich immer noch im unteren Rahmen des gesetzlich Erlaubten bewegt.
Der Beschwerdeführer hatte keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und vor dem Hintergrund, dass sich die Behörde zügig um ein Heimreisezertifikat bemüht hat, auch verhältnismäßig.
In diesem Zusammenhang war auch die Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und § 76 Abs. 2a FPG anzuwenden: „(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentlich