Entscheidungsdatum
27.08.2020Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W283 2232040-3/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stefanie OMENITSCH als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 1114628701/200229230 zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von XXXX , auch XXXX , auch XXXX auch XXXX , auch XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien in Schubhaft zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 12.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Dieser Antrag wurde vollinhaltlich abgewiesen, eine dagegen eingebrachte Beschwerde blieb erfolglos. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrmals straffällig. Zuletzt befand er sich von 29.11.2017 bis 02.03.2020 in gerichtlicher Strafhaft. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 02.03.2020 wurde über den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Beschwerdeführer wird seit 02.03.2020 in Schubhaft angehalten.
Die für den 14.03.2020 organisierte begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg musste am 13.03.2020 storniert werden, da dafür erforderliche Flugverbindungen auf Grund der C-Pandemie kurzfristig nicht durchgeführt wurden.
Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2020 und 29.07.2020 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Am 20.08.2020 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG neuerlich vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 02.03.2020, somit seit länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft. Es ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung zu überprüfen und festzustellen, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren
1.1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.05.2016 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei und ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.09.2016 als unbegründet abgewiesen. Eine Zustellung des Erkenntnisses an den Beschwerdeführer war nicht möglich, da er an seiner Meldeadresse nicht mehr aufhältig war. Der Beschwerdeführer ist untergetaucht und hat sich seiner Abschiebung entzogen (I406 2128229-1: OZ 1, Beschwerdevorlage AS 31 ff, OZ 12 und OZ 15).
1.1.2. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde in Österreich straffällig (Strafregister). Zuletzt befand er sich von 29.11.2017 bis 02.03.2020 in gerichtlicher Strafhaft. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.03.2020 wurde über den Beschwerdeführer Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Beschwerdeführer wird seit 02.03.2020 in Schubhaft angehalten (Anhaltedatei; Zentrales Melderegister; W279 2232040-1: OZ 1, AS 1 ff, AS 35).
1.1.3. Die für den 14.03.2020 organisierte begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg musste am 13.03.2020 storniert werden, da dafür erforderliche Flugverbindungen auf Grund der COVID-Pandemie kurzfristig nicht durchgeführt wurden (W279 2232040-1: OZ 1, AS 67 f).
1.1.4. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2020 und vom 29.07.2020 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist (W279 2232040-1/3E; W250 2232040-2/5E).
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft
1.2.1. Für den Beschwerdeführer wurde unter der Identität XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien, ein Heimreisezertifikat von der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates ausgestellt (OZ 4). XXXX , auch XXXX auch XXXX , auch XXXX , sind unterschiedliche Schreibweisen des Vor- und Familiennamens des Beschwerdeführers (I406 2128229-1: OZ 1=Beschwerdevorlage, AS 11, AS 15, AS 17, AS 31). Als Aliasidentität wird der Name XXXX geführt (OZ 5).
Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter (I406 2128229-1).
1.2.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.03.2020 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Seit dem 02.03.2020 wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten (W279 2232040-1: OZ 1, AS 1 ff, AS 35; Anhaltedatei).
1.2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.05.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde aberkannt. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 20.09.2016 die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Eine Zustellung des Erkenntnisses an den Beschwerdeführer war nicht möglich, da er an seiner Meldeadresse nicht mehr aufhältig war. Der Beschwerdeführer ist untergetaucht und hat sich seiner Abschiebung entzogen. Die Rückkehrentscheidung erwuchs am 06.10.2016 in Rechtskraft (I406 2128229-1: OZ 1=Beschwerdevorlage AS 31 ff, OZ 12 und OZ 15).
1.2.4. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung (Anhaltedatei).
1.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit
1.3.1. Gegen den Beschwerdeführer bestehen eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren, seit dem 06.10.2016 sind diese rechtskräftig (I406 2128229-1: OZ 12 und OZ 15).
1.3.2. Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer befand sich seit seiner Asylantragstellung am 12.05.2016 in Österreich 2,5 Jahre in Justizanstalten in Haft. Der Beschwerdeführer ist in Österreich behördlich ausschließlich im Polizeianhaltezentrum gemeldet. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der Beschwerdeführer geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur nachhaltigen Existenzsicherung (I406 2128229-1: OZ 1=Beschwerdevorlage AS 19; Zentrales Melderegister; Anhaltedatei).
1.3.3. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Selbst eine gerichtliche Verurteilung konnte den Beschwerdeführer nicht zu einem rechtskonformen Verhalten bewegen. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach (Strafregister; Strafurteile: OZ 2 und OZ 3).
Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Verurteilungen auf:
1.3.3.1. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 06.07.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (§ 28a Abs. 1 5. Fall Suchtmittelgesetz – SMG) sowie wegen des Vergehens des Betruges (§ 146 Strafgesetzbuch – StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum 01.06.2016 bis 01.10.2016 vorschriftswidrig Suchtgift – und zwar Cannabiskraut – in einer Menge von 2.000 Gramm zu einem Preis von EUR 10.000,00 einem anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Tat nicht an Suchtmittel gewöhnt, er beging daher die Taten nicht vorwiegend dazu, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu beschaffen, der Erlös sollte vielmehr zur Finanzierung seines allgemeinen Lebensbedarfs verwendet werden.
Anfang Oktober 2016 hat der Beschwerdeführer einen anderen im Zusammenhang mit der Lieferung von 500 Gramm Marihuana im Betrag von EUR 2.500,00 geschädigt.
1.3.3.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 05.03.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z. 3 SMG) und wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel (§ 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG) zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde die zum Urteil vom 06.07.2017 gewährte Strafnachsicht widerrufen.
Der Beschwerdeführer hat in der Zeit zwischen Mitte September 2017 und 29.11.2017 während zumindest zehn Wochen wöchentlich durchschnittlich 1,5 Kilogramm, insgesamt daher 15.000 Gramm, Cannabisharz unbekannten Abnehmern überlassen. Außerdem hat er bis 29.11.2017 Cannabisharz und zwar 1.797,4 Gramm mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde.
1.3.4. Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig.
1.3.5. Eine Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.09.2016 an den Beschwerdeführer war nicht möglich, da er sich nicht mehr an seiner Meldeadresse aufhielt. Der Beschwerdeführer hat sich damit seinem Asylverfahren bzw. seiner Abschiebung entzogen (I406 2128229-1: OZ 12 und OZ 15).
1.3.6. Von der algerischen Vertretungsbehörde wurde bereits ein Heimreisezertifikat für die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers am 14.03.2020 ausgestellt. Auf Grund der weltweiten Corona-Pandemie und den damit einhergehenden Reisebeschränkungen konnte die Abschiebung nicht durchgeführt werden (Informationsverbund Zentrales Fremdensregister; W279 2232040-1: OZ 1, AS 67 f).
Die realistische Möglichkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer in seinen Herkunftsstaat besteht zum Zeitpunkt dieser Entscheidung in hinreichendem Maße weiterhin. Die schrittweise Rücknahme der gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit Covid-19 ist bereits angelaufen – für den internationalen Luftverkehr ist sie in einigen Wochen zumindest in einem reduzierten Ausmaß, das Abschiebungen ermöglicht, zu erwarten.
1.3.7. Eine Änderung der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung vom 29.07.2020 hat sich im Verfahren nicht ergeben.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherigen Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers betreffend, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers betreffend, insbesondere dem Erkenntnis vom 29.07.2020, W250 2232040-2/5E sowie aus dem zitierten Akt des Bundesverwaltungsgerichtes das Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffend (I406 2128229-1).
2.1. Zum bisherigen Verfahren
1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zitierten Stellen aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Schubhaftverfahren und das Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffend (W279 2232040-1; W250 2232040-2; I406 2128229-1).
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft
2.2.1. Dass dem Beschwerdeführer unter der im Spruch an erster Stelle angeführten Identität von der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates bereits ein Heimreisezertifkat ausgestellt wurde, war aufgrund des im Akt aufliegenden Heimreisezertifikates festzustellen (OZ 4).
Die weiteren im Spruch angeführten „auch“ Identitäten sind unterschiedliche Schreibweisen des Vor- und Familiennamens des Beschwerdeführers, die sich aufgrund des Akteninhalts des Asylverfahrens ergeben (I406 2128229-1: OZ 1=Beschwerdevorlage, AS 11, AS 15, AS 17, AS 31). Dass der Beschwerdeführer auch eine Aliasidentität führt, war aufgrund der der Zuordnung des Datensatzes durch das Bundeskriminalamt festzustellen (OZ 5).
Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Da der Asylantrag des Beschwerdeführers in Österreich rechtskräftig abgewiesen wurde, ist der Beschwerdeführer weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter (I406 2128229-1).
2.2.2. Dass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.03.2020 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 02.03.2020 waren aufgrund der Einsichtnahme den Gerichtsakt und in die Anhaltedatei festzustellen (W279 2232040-1: OZ 1, AS 1 ff, AS 35; Anhaltedatei).
2.2.3. Die Feststellungen zum Verfahren hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutz und dem Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots, ergibt sich aus dem Akteninhalt des Gerichtsaktes betreffend das Asylverfahren des Beschwerdeführers (I406 2128229-1: OZ 1=Beschwerdevorlage AS 31 ff, OZ 12 und OZ 15).
2.2.4. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorliegen würde, weshalb die diesbezügliche Feststellung zu treffen war. Auch in der Anhaltedatei finden sich keine Eintragungen von Arztbesuchen, die auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers hinweisen würden. Dass der Beschwerdeführer Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.
2.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit
2.3.1. Dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren bestehen, die seit dem 06.10.2016 rechtskräftig sind, war aufgrund der Einsichtnahme in den Gerichtsakt betreffend das Asylverfahren des Beschwerdeführers festzustellen (I406 2128229-1: OZ 12 und OZ 15).
2.3.2. Dass der Beschwerdeführer in Österreich weder Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte hat, war aufgrund der Angaben in den bisherigen Verfahren festzustellen. Gestützt wird diese Feststellung auch durch die Eintragungen in der Anhaltedatei, laut denen er lediglich zwei Mal und zwar am 04.03.2020 und am 08.03.2020, Besuch in der Schubhaft erhalten hat. Die Haftaufenthalte des Beschwerdeführers ergeben sich aufgrund der Einsicht in das Melderegister. Ebenso war die Feststellung zur aktuellen behördlichen Meldung des Beschwerdeführers im Polizeianhaltezentrum aufgrund der Einsicht in das Melderegister festzustellen. Einer legalen Erwerbstätigkeit zur Erlangung einer Selbsterhaltungsfähigkeit steht das Fehlen einer diesbezüglichen Bewilligung entgegen. Eine nachhaltige Existenzsicherung ist mangels Geldreserven, wie dies in der Anhaltedatei ersichtlich ist, nicht zu erblicken (I406 2128229-1: OZ 1=Beschwerdevorlage AS 19; Zentrales Melderegister; Anhaltedatei).
2.3.3. Dass der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, war aufgrund seiner zwei rechtskräftigen Verurteilungen festzustellen. Dass ihn weder seine Verurteilung noch die Inhaftierungen von weiteren Straftaten abhalten konnten, war aufgrund der neuerlichen Tatbegehung kurz nach der Freilassung aus der Untersuchungshaft festzustellen (Strafregister; Strafurteil OZ 2, Seite 4).
Die rechtskräftigen Verurteilungen ergeben sich aufgrund der Einsichtnahme in das Strafregister und die im Akt aufliegenden Strafurteile (OZ 2; OZ 3).
2.3.4. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass er aufgrund seines Vorverhaltens, wonach er bereits zwei Mal von österreichischen Gerichten aufgrund von Suchtgift- und Strafrechtsdelikten rechtskräftig verurteilt wurde, für sich keine Vertrauenswürdigkeit in Anspruch nehmen kann.
2.3.5. Dem Akteninhalt des Gerichtsaktes betreffend das Asylverfahren des Beschwerdeführers war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Asylverfahrens untergetaucht war nicht auffindbar war. Der Beschwerdeführer war daher zu diesem Zeitpunkt weder für das Gericht noch die Polizei noch Behörden greifbar und hat sich dem laufenden Verfahren entzogen. Aus diesem Grunde musste das Erkenntnis durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden (I406 2128229-1: OZ 12 und OZ 15).
2.3.6. Die Feststellungen zum Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer und der für 14.03.2020 geplanten Abschiebung des Beschwerdeführers beruhen auf dem Akteninhalt, der Einsichtnahme in das Fremdenregister und der Stellungnahme des Bundesamtes vom 20.08.2020.
Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Wiederaufnahme des internationalen Flugverkehrs nicht erfolgen können soll. Die realistische Möglichkeit der Rücküberstellung ergibt sich aus der diesbezüglich grundsätzlich problemlosen Zusammenarbeit mit den Vertretungen und Behörden des Herkunftsstaates. Abschiebungen fanden vor dem „Lockdown“ der internationalen Luftfahrt regelmäßig statt. Es ist davon auszugehen, dass in einigen Wochen der internationale Luftverkehr wiederaufgenommen wird – womit auch begleitete Abschiebungen wieder möglich sind.
2.3.7. Eine Änderung der Umstände seit der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.07.2020, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vorliegen, ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der höchstzulässigen Schubhafthaftdauer nicht möglich ist.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Fortsetzungsausspruch
3.1. Gesetzliche Grundlagen
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten (auszugsweise):
Der mit „Begriffsbestimmungen“ betitelte § 2 FPG lautet:
§ 2 (4) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 lautet:
§ 80 (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1.
drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.
sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1.
die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.
eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.
der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4.
die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
§ 80 Abs. 4 FPG idF der Novelle BGBl. I Nr. 70/2015 lautete (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht):
(4) Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,
1.
weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder
2.
weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder
3.
weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt.
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monate nicht länger als 10 Monate in Schubhaft angehalten werden. Gleiches gilt, wenn die Abschiebung dadurch gefährdet erscheint, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen hat. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in einem Jahr, aber nicht länger als 10 Monate in 18 Monaten aufrechterhalten werden.
3.1.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
§ 22a (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
3.2. Zur Judikatur
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
3.3. Allgemeine Voraussetzungen
Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
Seit dem 06.10.2016 besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Daher war die Anhaltung in Schubhaft seit 02.03.2020 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich.
3.4. Fluchtgefahr
Im Rahmen des Asylverfahrens hat sich der Beschwerdeführer dem Verfahren bzw. seiner Abschiebung bereits entzogen. Das Verfahren hat darüber hinaus ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig, noch sozial verankert ist und überdies weder über einen eigenen gesicherten Wohnsitz noch über die finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes verfügt.
Fluchtgefahr ist dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus:
Dabei ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder ob der Fremde die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer ist während seinem laufenden Asylbeschwerdeverfahren untergetaucht und hat am Verfahren nicht mitgewirkt und daher den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Da gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige, durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt und er während seines Asylverfahrens untergetaucht ist, ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
Das Verfahren hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Fall des Beschwerdeführers Umstände vorliegen, die wegen seiner Verankerung im Bundesgebiet gegen das Bestehen der Fluchtgefahr sprechen. Er verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG liegt daher gegenständlich ebenfalls vor.
Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG vor.
3.5. Sicherungsbedarf
Sicherungsbedarf ist zu bejahen, wenn die Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers gegeben oder wahrscheinlich ist oder ein wesentliches Erschweren der Abschiebung zu erwarten ist.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist. Der Beschwerdeführer ist in seinem Asylverfahren untergetaucht und war für die Behörde nicht greifbar, weshalb ein Erkenntnis durch Hinterlegung zugestellt werden musste. Der Beschwerdeführer hat noch während seines anhängigen Asylverfahrens in Österreich Straftaten begangen. Er ist entgegen seiner Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben Es liegen eine den Beschwerdeführer betreffende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme sowie ein Einreisverbot vor. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
In Österreich befinden sich weder Familienangehörige des Beschwerdeführers noch ist er sonst sozial verankert. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen gefestigten Wohnsitz und auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Einer legalen Beschäftigung ging er in Österreich bisher nicht nach.
Es ist daher auch Sicherungsbedarf gegeben.
3.6. Verhältnismäßigkeit
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Der Beschwerdeführer wurde als zwei Mal strafrechtlich verurteilt. Er hat wiederholt gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen, wobei sich die Zeiträume, in denen er strafbare Handlungen gesetzt hat, von 01.06.2016 bis 01.10.2016 und von September 2017 bis 29.11.2017 erstrecken. Seine erste strafbare Handlung nach dem Suchmittelgesetz hat der Beschwerdeführer damit bereits wenige Wochen nach der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich begangen. Gerade an der Verhinderung von Drogenkriminalität besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse. Diesem hat der Beschwerdeführer massiv zuwidergehandelt, da er wiederholt das Verbrechen des Suchtgifthandels begangen hat. Die gesamte Menge an Suchtgift, die jenen Taten, die dem Beschwerdeführer nachgewiesen werden konnten, zugrunde liegen, beträgt 2 Kilogramm Cannabiskraut und 15 Kilogramm Cannabisharz. Durch den Verkauf des Suchtgiftes hat sich der ansonsten mittellose Beschwerdeführer eine wesentliche Einnahmequelle erschlossen, da er 2 Kilogramm Cannabiskraut zum Gesamtpreis von EUR 10.000,-- verkauft hat. Die besondere Verwerflichkeit dieser Taten manifestiert sich nicht nur im langen Deliktszeitraum sondern insbesondere darin, dass der Beschwerdeführer nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen der von 01.06.2016 bis 01.10.2016 begangenen Verbrechen trotz seiner Anhaltung in Untersuchungshaft und dem dadurch verspürten Haftübel bereits zwei Monate nach seiner Verurteilung wegen Suchtgifthandel erneut mit Suchtgift handelte und 15 Kilogramm Cannabisharz in Verkehr brachte.
Es ist auf die mit der Suchtgiftkriminalität im Allgemeinen verbundene große Wiederholungsgefahr hinzuweisen, von der auch im vorliegenden Fall angesichts der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem in der Vergangenheit gezeigten Verhalten auszugehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554).
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch künftig Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz – insbesondere das Verbrechen des Suchtgifthandels – begehen wird, sodass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet und ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers besteht.
Die Dauer der Schubhaft ist auf die mit der COVID-Pandemie verbundene vorübergehende Unmöglichkeit der Durchführung der geplanten Abschiebung auf dem Luftweg zurückzuführen. Die damit verbundenen Reisebeschränkungen mindern die Fluchtgefahr nicht und ist auch die Aufrechterhaltung der Schubhaft in Erwartung einer Lockerung der Reisebeschränkungen aufrecht zu erhalten (vgl. VwGH vom 12.05.2020, Ra 2020/21/0094-8).
Aufgrund der derzeitigen Corona-Pandemie kommt es auch weiterhin zu Verzögerungen im internationalen Flugverkehr. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand mit wenigen Monaten einzustufen. Mit einer Abschiebung innerhalb der Höchstdauer der Schubhaft ist jedenfalls zu rechnen. Es ist auch damit zu rechnen, dass die gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit Covid-19 zumindest weiter gelockert und Abschiebungen zunehmend leichter durchführbar sein werden. Die Reaktivierung des touristischen Flugverkehrs ist ferner keine Voraussetzung für die Durchführbarkeit von Abschiebungen. Hinsichtlich COVID-19 ergaben sich auch keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer einer COVID-19 Risikogruppe angehören könnte.
Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Der Beschwerdeführer hat bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und er zur Finanzierung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes auch vor der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen nicht zurückschreckt. Im Verfahren liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er dieses Verhalten in Zukunft unter Berücksichtigung der bevorstehenden Abschiebung ändern wird.
3.6.1. Fortsetzung gemäß § 80 Abs. 4 FPG
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers ab 03.09.2020 über sechs Monaten andauern wird und auch vor dem Hintergrund des § 80 Abs. 4 die Verhältnismäßigkeit gegeben sein muss. Eine Verlängerung der Schubhaft über den Zeitraum von sechs Monaten gemäß § 80 Abs. 2 Z 2 FPG ist im vorliegenden Fall, mangels Anwendbarkeit von § 80 Abs. 3 und Abs. 5 FPG nur unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 zulässig. Für das Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 Z 1 bis 3 FPG haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben und hat das Bundesamt diesbezüglich in seiner Stellungnahme auch keine Angaben gemacht.
Zu prüfen ist daher, ob die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 Z 4 gegeben sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass in jenen Fällen, in denen sich der Fremde bereits einmal dem Verfahren entzogen hat, die Schubhaftdauer verlängert werden kann. Die Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 84/2017, geben den Willen des Gesetzgebers wieder: „Die vorgeschlagene Neuregelung des § 80 vereinfacht einerseits die Regelung der Schubhaftdauer, indem sie die Maßgeblichkeit der Durchrechnungszeiträume entfallen lässt, und schöpft andererseits die von der Rückführungs-RL gebotenen Möglichkeiten deutlicher aus, indem sie die zulässige Höchstdauer der Schubhaft auf sechs bzw. – in den in § 80 Abs. 4 definierten Ausnahmefällen – auf 18 Monate anhebt.“ (RV 1523 BlgNR XXV. GP 4). Die Verlängerung der Schubhaft über sechs Monate hinaus, soll gemäß § 80 Abs. 4 FPG gerade dann möglich sein, wenn der Fremde ein Verhalten in der Vergangenheit gezeigt hat, dass eine zeitnahe Abschiebung gerade vereiteln könnte und somit die Abschiebung nicht gesichert ist.
Der Beschwerdeführer hat sich, wie den Feststellungen unter Punkt 1.3.5. zu entnehmen ist, in der Vergangenheit dem Verfahren, das zur Erlassung eine aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt hat, entzogen:
Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers war während seines Asylbeschwerdeverfahrens nicht feststellbar und musste ein Erkenntnis durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden. Der Beschwerdeführer war nicht greifbar, der Aufenthaltsort nicht feststellbar oder bekannt, er war untergetaucht. Diesen Umstand hat der Beschwerdeführer auch im gesamten Verfahren nie bestritten. Wenn sich ein Fremder dem Verfahren entzieht, kommt es nicht auf die Dauer des Entzuges, sondern lediglich darauf an, ob der Fremde sich dem Verfahren überhaupt entzogen hat. § 80 Abs. 4 Z 4 FPG liegt daher vor.
Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten ist die Aufrechterhaltung der seit 02.03.2020 bestehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt verhältnismäßig.
Der Beschwerdeführer ist vom Bundesamt nach einer Anhaltung von sechs Monaten gemäß § 80 Abs. 7 FPG schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass er ausschließlich aus den Gründen des § 80 Abs. 4 FPG angehalten wird.
3.7. Gelinderes Mittel
Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Der Beschwerdeführer hat sich bereits einmal dem laufenden Asylverfahren durch Untertauchen entzogen und damit seine Abschiebung vereitelt.
Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.
3.8. Ultima ratio
Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
3.9. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrig