Entscheidungsdatum
27.08.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I415 2226848-1/12E
Gekürzte Ausfertigung des am 11.08.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. DR KONGO, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , diese wiederum vertreten durch: RA Dr. Julia Ecker, Opernring 7/18, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (BAE) vom 25.11.2019, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.08.2020 zu Recht erkannt:
A)
I.) Die Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. wird als unbegründet abgewiesen.
II.) Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
III.) Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.08.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltstitel befristete Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I415.2226848.1.01Im RIS seit
09.11.2020Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020