Entscheidungsdatum
01.09.2020Norm
ASVG §410Spruch
W167 2123956-1/22E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde der nunmehr gelöschte XXXX gegen Spruchpunkt II des Bescheides der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom XXXX , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren:
1.1. Mit Bescheid vom XXXX verpflichtete die belangte Behörde die GmbH als Dienstgeberin für die dort angeführten Dienstnehmer und Zeiten, allgemeine Beiträge und Umlagen sowie Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge unter Anlastung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 4 ASVG im Ausmaß der gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe der angegebenen Summen an die belangte Behörde zu entrichten.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die vertretene GmbH Einspruch.
1.3. Aufgrund des Zuständigkeitsübergangs wurde das Bundesverwaltungsgericht zuständig und behob mit Beschluss XXXX , den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.
2. gegenständliches Beschwerdeverfahren
2.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde in Spruchpunkt I. die Dienstnehmereigenschaft von drei namentlich genannten Personen fest, in Spruchpunkt II. erfolgte die Nachverrechnung.
2.2. Gegen diesen Bescheid erhob die vertretene GmbH Beschwerde.
2.3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
2.4. Mit Teilerkenntnis XXXX wurde in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheids der Spruchpunkt I. behoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im Jahr XXXX wurde über die GmbH Konkurs eröffnet, der jedoch nach der Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben wurde. Die Aufhebung des Konkurses ist rechtskräftig.
Die GmbH wurde gemäß § 40 Firmenbuchgesetz infolge Vermögenslosigkeit amtswegig am XXXX gelöscht.
Auf die strittige Beitragsschuld sind keine Zahlungen erfolgt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in die Insolvenzdatei sowie das Firmenbuch. Die belangte Behörde ist dem im Rahmen des Parteiengehörs nicht entgegengetreten und hat insbesondere weder das Nichtvorliegen der Vermögenslosigkeit der gelöschten GmbH noch Beitragszahlungen bzw. einen Abwicklungsbedarf geltend gemacht (OZ 20).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Einstellung
Eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, kann gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst (§ 40 Absatz 1 erster Satz Firmenbuchgesetz).
Die Löschung einer GmbH im Firmenbuch wirkt nur insofern deklarativ, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist. Bis zum Beweis des Gegenteils ist anzunehmen, dass eine im Firmenbuch gelöschte Kapitalgesellschaft auch tatsächlich vermögenslos ist (vergleiche VwGH 19.04.2017, Ra 2017/17/0066 mwN). Der Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH wird bejaht, solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht (vergleiche VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035 mwN).
Im Beschwerdefall ist von der Vermögenslosigkeit der gelöschten GmbH ausgehen. Es erfolgten keine Zahlungen auf die strittige Beitragsschuld, sodass selbst eine vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde zu keinem Vermögen der gelöschten GmbH führen könnte. Da das Beschwerdeverfahren weder direkt noch indirekt ein abwickelbares Aktivvermögen der gelöschten GmbH betrifft, besteht auch kein Abwicklungsbedarf. Es ist daher von der Vollbeendigung der gelöschten GmbH auszugehen. Damit fiel ihre Rechts- und damit auch Parteifähigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weg. Die Beschwerde ist gegenstandslos geworden.
Das Verfahren war daher durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung beruht auf der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH).
Schlagworte
Firmenbuch - Löschung Gegenstandslosigkeit Gesellschaft Parteifähigkeit VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W167.2123956.1.01Im RIS seit
11.11.2020Zuletzt aktualisiert am
11.11.2020