Entscheidungsdatum
01.09.2020Norm
AlVG §24Spruch
G305 2222371-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Katharina KIRCHER und Mag. Robert DRAXLER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX vom XXXX .09.2018, VSNR: XXXX , mit dem der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum XXXX .01.2016 bis XXXX .03.2016 widerrufen und er gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.404,80 verpflichtet wurde,b e s c h l o s s e n:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX .09.2018, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass die im Zeitraum XXXX .01.2016 bis XXXX .03.2016 unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.404,80 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und er zur Refundierung dieses Betrages binnen 14 Tagen an das AMS verpflichtet sei.
In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der BF die Leistung im oben angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen hätte, da er nach dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 ein durchschnittliches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt habe, das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteige. Er habe dem AMS am 03.02.2016 gemeldet, dass er ab dem XXXX .01.2016 als Gesellschafter und Geschäftsführer für eine OG tätig sei.
2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen, zum 21.11.2018 datierten, am selben Tag bei der belangten Behörde (sohin verspätet) eingebrachten Beschwerde gab der BF an, dass die elektronische Benachrichtigung per E-Mail über den Erhalt des nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht angekommen sei. Die Benachrichtigung über die Mahnung dagegen schon. Trotz Ablaufs der Beschwerdefrist ersuche er freundlichst um Nachsicht und erhebe er Beschwerde.
In der Beschwerde führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er mit seinem damaligen Betreuer beim AMS eine Weiterbildungsmaßnahme für den Zeitraum XXXX .09.2015 bis XXXX .07.2016 vereinbart hätte, welche es ihm ermöglichen sollte, eine selbständige Tätigkeit im Sozialbereich auszuüben. Bereits während dieser Ausbildung habe er in Absprache mit dem AMS damit begonnen, eine Betreuungseinrichtung für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge aufzubauen. Die Firma habe er im Jänner 2016 gegründet und habe er mit Eigenmitteln bzw. fremdfinanziert mit dem Umbau des Gebäudes begonnen. Die ersten Umsätze habe er im April 2016 erwirtschaftet und sei danach die Anmeldung zur SVA erfolgt. Bis Juli 2016 habe er weiterhin die Ausbildung beim BFI besucht. Sein Ehrgeiz, nach der Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich „in eine geregelte Arbeit zu kommen“, habe ihn dazu veranlasst, nicht auf den Abschluss der Ausbildung zu warten, sondern parallel dazu sein Ziel der Selbständigkeit zu forcieren, um so früh wie möglich ein geregeltes Einkommen erzielen zu können. Von der Gefahr einer möglichen Rückzahlung der Notstandshilfe sei er vom AMS damals nicht aufgeklärt worden. Er habe die Umsätze im Zeitraum von April 2016 bis Dezember 2016 erwirtschaftet, sohin in einer Zeit, in der er keine Notstandshilfe mehr bezogen hatte. Es sei für ihn verwunderlich und nicht nachvollziehbar, weshalb nun rückwirkend die Notstandshilfe widerrufen und eine Rückzahlung in der Höhe von EUR 1.404,80 gefordert werde, zumal das Einkommen aus der Selbständigkeit nur knapp über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen habe.
3. Mit hg. Verspätungsvorhalt wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass das gegen den Bescheid vom XXXX .09.2018 erhobene Rechtsmittel verspätet ist und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
4. Die ihm im Rahmen des Parteiengehörs gewährte Frist ließ der Beschwerdeführer reaktionslos verstreichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Am 19.09.2015 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde über sein eAMS-Konto einen Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe ein.
1.2. Anlässlich einer am 03.02.2016, ab 13:20 Uhr mit ihm durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer gegenüber dem ihn einvernommen habenden Organ des AMS an, dass er am XXXX .01.2016 eine Offene Gesellschaft (in der Folge kurz: OG) gegründet habe, deren „unbeschränkt haftender Gesellschafter“ er nunmehr sei. Auch sei er zu 50 Prozent Geschäftsführer der OG. Er bzw. die OG hätten vom Land XXXX bereits eine Zusage für den Betrieb des Flüchtlingsheimes für unbegleitete Minderjährige erhalten. Allerdings könne er nicht sagen, wie lange das mit der Zuteilung der Flüchtlinge noch dauere. Seinen, aus damaliger Sicht aktuell bestandenen wöchentlichen, zeitlichen Aufwand für die OG bezifferte er mit ca. 10 Stunden. Bezüglich der Einkünfte im Jahr 2016 gab er an, dass diese nicht über der Geringfügigkeitsgrenze zu liegen kommen würden. Vom Organ der belangten Behörde wurde er nachweislich darüber aufgeklärt, dass es, sollte sein Einkommen für das Jahr 2016 die Geringfügigkeitsgrenze zu liegen kommen, zu einer Rückforderung der vom AMS gewährten Leistung kommen werde.
1.3. Am XXXX .01.2016 wurde die Offene Gesellschaft des Beschwerdeführers im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX zur XXXX unter dem Firmennamen XXXX neu eingetragen.
1.4. In der Folge gab der BF jeweils eine zum 01.02.2016, eine zum 01.03.2016 und eine zu 01.04.2016 datierte „Erklärung über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz“ für die Monate Jänner 2016, Februar 2016 und März 2016 ab, worin er die in den genannten Zeiträumen erzielten Einkünfte (brutto) bzw. Umsätze (ohne Umsatzsteuer) jeweils mit „0“ bezifferte.
1.5. Über eine elektronische Übermittlung des Einkommensteuerbescheides des BF für das Jahr 2016 erlangte die belangte Behörde vom Finanzamt XXXX Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 Einkünfte in Höhe von insgesamt EUR 12.425,62 erzielte, die sich wie folgt aufgliedern:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 9.781,32
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit EUR 2.989,30
1.6. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX .09.2018 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum XXXX .01.2016 bis XXXX .03.2016 zu Unrecht Notstandshilfe bezogen habe, die sie widerrief bzw. deren Bemessung sie rückwirkend berichtigte und sie den Beschwerdeführer zur Refundierung der in diesem Zeitraum empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.404,80 verpflichtete.
Im Anschluss an diesen Bescheid findet sich nachstehende - im Folgenden wörtlich wiedergegebene - Rechtsmittelbelehrung:
„[…] Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach Zustellung (= Beschwerdefrist) schriftlich bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle die Beschwerde eingebracht werden. Diese muss folgende Kriterien erfüllen:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides;
2. die Bezeichnung der belangten Behörde (= Geschäftsstelle des AMS, die den Bescheid erlassen hjat);
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, bzw., falls dies nicht zutrifft, eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung;
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (bitte geben Sie den Tag an, an dem Sie den Bescheid erhalten haben).“
Der Bescheid wurde dem BF spätestens am 24.09.2018 über dessen eAMS-Konto zugestellt.
1.7. Mit dem Tag der Zustellung (Montag, 24.09.2018) wurde die vierwöchige Rechtsmittelfrist ausgelöst und endete diese am Montag, 22.10.2019, 24:00 Uhr.
1.8. Am 21.11.2019, sohin verspätet, erhob der BF Beschwerde gegen den ihm am Montag, XXXX .09.2018 zugestellten Bescheid der belangten Behörde.
Für die Übermittlung der Beschwerde benützte er ebenfalls sein eAMS-Konto.
Die verspätete Beschwerde verband er weder mit dem Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch mit dem Rechtsbehelf der Wiederaufnahme des Verfahrens.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der dargestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Inhalt der von der belangten Behörde zur Vorlage gebrachten Akten und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Konstatierung, dass die gegen den Bescheid vom XXXX .09.2018 erhobene Beschwerde verspätet ist, gründet einerseits auf den jeweiligen Übermittlungsdaten, andererseits auf der in der Beschwerdeschrift enthaltenen Erklärung des BF, die sein Bewusstsein über die Verspätung seines Rechtsmittels klar erkennen lässt.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zuständigkeit:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Anlassbezogen hat der Senat zu entscheiden.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG (er legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest) hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Dabei ist auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit., zu verweisen. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.2. Zu Spruchpunkt A): Zurückweisung der Berufung als verspätet
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem. Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.
Sie beginnt in den Fällen des Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Gemäß § 32 Abs. 1 leg. cit. wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll.
Gemäß § 32 Abs. 2 leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 3 leg cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach „Kalenderzeiträumen“) bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. In Analogie geht aus dem AVG hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs. 5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003 und vom 22.05.1990, Zl. 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger Rz 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm. 3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger Rz 234; ferner etwa auch VwGH vom 10.09.1998, Zl. 98/20/0347; Art 3 Abs. 1 FristenÜb: „dies a quo“). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.
Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, „dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat“ (VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003; vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 32 AVG, Rz 12).
2.3. Für den gegenständlichen Anlassfall bedeutet dies:
Der Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .09.2018, VSNR: XXXX , wurde an den BF noch am selben Tag ausgefertigt und ihm über dessen eAMS-Konto zugestellt; die Zustellung gilt nach den geltenden Bestimmungen des ZustG spätestens am dritten Tag nach der Ausfertigung des Bescheides, sohin am XXXX .09.2018, als bewirkt. Somit gilt dieser Tag als fristenauslösendes Ereignis der vierwöchigen Rechtsmittelfrist, die sohin am Montag, 22.10.2018, 24:00 Uhr, endete. Spätestens an diesem Tag hätte ein gegen den obangeführten Bescheid einzubringendes Rechtsmittel bei der belangten Behörde einlangen müssen.
Die vom BF am 21.11.2018 über sein eAMS-Konto bei der belangten Behörde eingebrachte (zum selben Tag datierte) Beschwerde erweist sich somit als verspätet. Sein in der Beschwerde enthaltener Hinweis, dass er die elektronische Benachrichtigung über den Erhalt des Bescheides, womit er offensichtlich die Benachrichtigung über die Zustellung desselben meint, nicht erhalten hätte, vermag ihn nicht zu exkulpieren, da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sein eAMS-Konto ständig auf eingelangte Nachrichten zu überprüfen. Er hat in der Beschwerde keinen Grund genannt, der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würde. Die Beschwerde wurde auch nicht mit einem Rechtsbehelf verbunden.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist es infolge Verspätung des Rechtsmittels daher verwehrt, sich mit dem Beschwerdevorbringen inhaltlich auseinanderzusetzen.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
2.4 Die Berufung (nunmehr Beschwerde) war somit als verspätet zurückzuweisen.
3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G305.2222371.1.00Im RIS seit
10.11.2020Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020