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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FleischUG 1982 §20 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Dr. K in T, vertreten durch Dr. Wolfgang Rohringer, Rechtsanwalt in Tamsweg, Untere Postgasse 115, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 4. April 1997, Zl. 4/01-31/10/14-1997, betreffend Widerruf der Beauftragung als Fleischuntersuchungstierarzt, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 6 Abs. 4 Z. 5 Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, die Beauftragung des Beschwerdeführers als Fleischuntersuchungstierarzt widerrufen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 16. Juni 1997, B 1226/97, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In seinem ergänzenden Schriftsatz macht der Beschwerdeführer der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Dem angefochtenen Bescheid liegt zugrunde, daß der Beschwerdeführer dreimal wegen Übertretung nach § 50 Fleischuntersuchungsgesetz bestraft worden sei. Gemäß § 6 Abs. 4 Z. 5 leg. cit. sei daher die Beauftragung des Beschwerdeführers als Fleischuntersuchungstierarzt zu widerrufen gewesen.
Der Beschwerdeführer tritt der belangten Behörde mit dem Vorbringen entgegen, daß zwei der drei Bestrafungen auf eine am 23. Dezember 1993 durchgeführte Notschlachtung einer Kuh zurückzuführen seien. Im Zusammenhang mit dieser Notschlachtung sei er wegen Unterlassung einer bakteriologischen Fleischuntersuchung und wegen Unterlassung der Anzeige der Notschlachtung an die Behörde bestraft worden. Diese beiden Übertretungen stünden zueinander im Verhältnis der Gesetzeskonkurrenz, sodaß in Wahrheit insgesamt nur zwei Verstöße gegen § 50 Fleischuntersuchungsgesetz vorlägen.
Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen, weil § 6 Abs. 4 Z. 5 Fleischuntersuchungsgesetz auf die Anzahl der (rechtskräftigen) Bestrafungen wegen Übertretungen nach § 50 leg. cit. ("öfter als zweimal") abstellt und unbestrittenermaßen drei rechtskräftige Bestrafungen wegen derartiger Übertretungen erfolgt sind. Die Rechtswidrigkeit einer Bestrafung wegen Vorliegens bloßer Gesetzeskonkurrenz (= Scheinkonkurrenz) hätte der Beschwerdeführer in dem betreffenden Verwaltungsstrafverfahren geltend machen müssen.
Der Vollständigkeit halber sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß die Übertretungen des § 20 Abs. 4 Fleischuntersuchungsgesetz (Verletzung der Verpflichtung zur Anzeige über eine Notschlachtung an den Bürgermeister und die Bezirksverwaltungsbehörde) und des § 14 Z. 1 Fleischuntersuchungsverordnung (Verletzung der Verpflichtung zur Veranlassung einer bakteriologischen Fleischuntersuchung bei Notschlachtungen, sofern die Fleischuntersuchung nicht schon die Untauglichkeit des gesamten Tierkörpers ergeben hat) zueinander nicht im Verhältnis der Gesetzeskonkurrenz (vgl. zu diesem Begriff Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Seite 867, mwN) stehen. Diese Übertretungen werden durch verschiedene Taten (Unterlassungen) begangen, sodaß ein Fall der Realkonkurrenz (§ 22 Abs. 1 erster Fall VStG) vorliegt. Dies zeigt auch die Überlegung, daß ein Fleischuntersuchungstierarzt im Zusammenhang mit einer Notschlachtung - je nach seinem Verhalten - die eine oder die andere Übertretung oder - wie im Fall des Beschwerdeführers - auch beide Übertretungen begehen kann. Davon, daß die eine Übertretung auch den Unrechtsgehalt der anderen voll erfaßt, kann keine Rede sein.
Mit seinem Vorbringen, es habe sich bei allen Übertretungen um "Ordnungswidrigkeiten" gehandelt, vermag der Beschwerdeführer schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil § 6 Abs. 4 Z. 5 Fleischuntersuchungsgesetz auf die Schwere und allfällige Folgen der Übertretungen nicht abstellt.
Der Beschwerdeführer hält den Spruch des angefochtenen Bescheides deshalb für mangelhaft, weil das Datum und die Zahl jenes Bescheides, durch den er mit der Fleischuntersuchung beauftragt worden sei, nicht angeführt worden seien.
Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich zu erwidern, daß seinen Ausführungen nicht zu entnehmen ist, woraus er die Verpflichtung zur Anführung von Datum und Zahl jenes Bescheides, mit dem er seinerzeit mit der Fleischuntersuchung beauftragt wurde, ableitet, und daß auch nicht erkennbar ist, weshalb diese Angaben notwendig sein sollten. Die Bestimmtheit der mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommenen Rechtsgestaltung erfordert die genannten Angaben nicht, weil es auch ohne diese Angaben keinem Zweifel unterliegen kann, daß der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht mehr Fleischuntersuchungstierarzt ist.
Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110159.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2010