Entscheidungsdatum
07.09.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W227 2172195-1/25E
W227 2172183-1/16E
W227 2172193-1/16E
W227 2172198-1/16E
W227 2172187-1/17E
W227 2172190-1/16E
W227 2161206-1/12E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 18. AUGUST 2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden der afghanischen Staatsangehörigen (1.) XXXX , geboren am XXXX , (2.) XXXX , geboren am XXXX , (3.) XXXX , geboren am XXXX , (4.) XXXX , geboren am XXXX , (5.) XXXX , geboren am XXXX , (6.) XXXX geboren am XXXX , und (7.) XXXX , geboren am XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 8. September 2017, Zlen. (1.) 1101863405-160065943, (2.) 1101865606-160066044, (3.) 1101865704-160066065, (4.) 1101866102-160066177, (5.) 1101866309-160066141 und (6.) 1150038002-170494965, sowie vom 5. Mai 2017, Zl. (7.) 1101866603-160066222, nach einer mündlichen Verhandlung am 18. August 2020 zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden von (1.) XXXX , (2.) XXXX , (3.) XXXX , (4.) XXXX , (5.) XXXX , (6.) XXXX und (7.) XXXX wird stattgegeben und (1.) XXXX , (2.) XXXX , (3.) XXXX , (4.) XXXX , (5.) XXXX , (6.) XXXX und (7.) XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass (1.) XXXX , (2.) XXXX , (3.) XXXX , (4.) XXXX , (5.) XXXX , (6.) XXXX und (7.) XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18. August 2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 18. August 2020 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W227.2161206.1.00Im RIS seit
09.11.2020Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020