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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §33 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftfüherin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Mag. C in W, vertreten durch Dr. Roland Deissenberger, Rechtsanwalt in Wien I, Laurenzerberg 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21. April 1997, Zl. MA 65-10/2/97, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26. Juli 1996 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG 1967 gemäß § 71 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Begründung des angefochtenen Bescheides lautet dahin, daß die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 eine materiell-rechtliche Frist sei, gegen deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156, ausgesprochen, daß es sich bei der Frist nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 auch um eine verfahrensrechtliche Frist handle. Er schloß damals daraus, daß die Tage des Postenlaufes in diese Frist nicht einzurechnen seien. Aus der Qualifikation der in Rede stehenden Frist als einer verfahrensrechtlichen folgt im gegenständlichen Fall aber auch, daß gegen die Versäumung dieser Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig ist.
Die belangte Behörde hat daher bei Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Rechtsansicht vertreten, die dem Gesetz einen unrichtigen Inhalt beimißt. Dies hat gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zu führen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110146.X00Im RIS seit
11.07.2001