Entscheidungsdatum
10.09.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W217 2205720-1/8E
W217 2205719-1/8E
W217 2205718-1/8E
W217 2205721-1/8E
W217 2227779-1/8E
Gekürzte Ausfertigung der am 24.08.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisse
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER über die Beschwerden von 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX , 3. XXXX , geboren am XXXX , 4. XXXX , geboren am XXXX und 5. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, alle vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1. vom 03.08.2018, Zl. XXXX , 2. vom 03.08.2018, Zl. XXXX , 3. vom 03.08.2018, Zl. XXXX , 4. vom 03.08.2018, Zl. XXXX und 5. vom 16.12.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 sowie XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX , XXXX , XXXX sowie XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.08.2020 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da weder die im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien noch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt haben.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W217.2205721.1.00Im RIS seit
10.11.2020Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020