TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/11 W109 2164240-1

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Veröffentlicht am 11.09.2020
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Entscheidungsdatum

11.09.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
VwGVG §29 Abs5

Spruch


W109 2164240-1/30E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 16.07.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch DDr. Rainer LUKITS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg vom 21.06.2017, Zl. XXXX - XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.07.2020 zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.07.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da der Beschwerdeführer nach mündlicher Verkündung und Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet hat und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.

Gemäß § 1 abs. 1 Z 6 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV), StF: BGBl. II Nr. 515/2013, idF BGBl. II Nr. 222/2016, können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe technischer Möglichkeiten mit Telefax elektronisch eingebracht werden. Gemäß § 1 Abs. 4 BVwG-EVV sind Schriftsätze von Behörden mit einer Amtssignatur (§ 19 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) zu versehen. Das am 22.07.2020 mittels Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Schreiben, demzufolge das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine schriftliche Entscheidungsausfertigung gemäß § 29 Ab. 4 VwGVG beantragt, trägt keine Amtssignatur. Der „Antrag“ entspricht damit nicht den Voraussetzungen für die elektronische Einbringung von Schriftsätzen von Behörden gemäß § 1 Abs. 4 BVwG-EVV und erachtet ihn das Bundesverwaltungsgericht als nicht wirksam eingebracht.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W109.2164240.1.00

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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