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ZollrechtNorm
B-VG Art9Beachte
Rechtssatz
Der Auslegungsgrundsatz, daß innerstaatliche Rechtsnormen so ausgelegt werden müssen, daß sie mit den zwischenstaatlichen Verpflichtungen Österreichs nicht in Widerspruch geraten (Grundsatz der völkerrechtskonformen Gesetzesauslegung), ist nur für jene Gesetzesbestimmungen maßgebend, deren Wortlaut eine solche Auslegung nicht verbietet (Hinweis E 28.2.1962, 535/58).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963000493.X03Im RIS seit
09.11.2020Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020