Index
Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Von einer geänderten Rechtslage, die es der Behörde verwehren würde, dass neuerlich gestellte Ansuchen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, kann nur dann gesprochen werden, wenn nach der Abweisung des ersten Ansuchens sich die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für diese Entscheidung gewesen waren, so geändert haben, dass sie, hätten sie bereits früher bestanden, eine anders lautende Entscheidung ermöglicht hätte (Hinweis E 18.3.1974, 1078/73, VwSlg 8577 A/1974).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985090016.X01Im RIS seit
11.11.2020Zuletzt aktualisiert am
11.11.2020