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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgBeachte
Rechtssatz
Nichtstattgebung - Genehmigung nach § 17 UVP-G 2000 - Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich zwar, dass ein nationales Gericht in der Lage sein muss, vorläufige Maßnahmen zu treffen, wenn der Erlass solcher Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen (vgl. EuGH 13.3.2007, C-432/05, Unibet, Rn. 67, 77). Eine derartige Erforderlichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Sicherstellung der vollen Wirksamkeit vermögen die revisionswerbenden Parteien mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen aber nicht aufzuzeigen und ist eine solche für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich, zumal nach dem Urteil des EuGH vom 25. Juni 2020 in der Rs. C-24/19 die Aufhebung der Projektgenehmigung auch dann erfolgen müsste, wenn mit der Durchführung des Projekts bereits begonnen oder diese schon beendet wurde (Rn. 89). Dem Antrag der revisionswerbenden Parteien war somit nicht stattzugeben.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62005CJ0432 Unibet VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040034.J01Im RIS seit
09.11.2020Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020