TE Vwgh Beschluss 2020/8/3 Ro 2019/04/0034

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Veröffentlicht am 03.08.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

EURallg
VwGG §30 Abs2
VwGG §30 Abs3
62005CJ0432 Unibet VORAB
62019CJ0024 A VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/04/0035
Ro 2019/04/0036
Ro 2019/04/0037
Ro 2019/04/0038
Ro 2019/04/0039
Ro 2019/04/0040
Ro 2019/04/0041
Ro 2019/04/0042
Ro 2019/04/0043
Ro 2019/04/0044
Ro 2019/04/0045
Ro 2019/04/0046
Ro 2019/04/0047
Ro 2019/04/0048
Ro 2019/04/0051
Ro 2019/04/0052
Ro 2019/04/0053
Ro 2019/04/0054
Ro 2019/04/0057
Ro 2019/04/0058
Ro 2019/04/0059
Ro 2019/04/0060
Ro 2019/04/0061
Ro 2019/04/0062
Ro 2019/04/0063
Ro 2019/04/0064
Ro 2019/04/0065
Ro 2019/04/0066
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Ro 2019/04/0069
Ro 2019/04/0070
Ro 2019/04/0071
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Ro 2019/04/0073
Ro 2019/04/0074
Ro 2019/04/0085
Ro 2019/04/0120
Ro 2019/04/0121
Ro 2019/04/0125
Ro 2019/04/0126
Ro 2019/04/0127
Ro 2019/04/0159
Ro 2019/04/0160
Ro 2019/04/0178
Ro 2019/04/0179
Ro 2019/04/0190
Ro 2019/04/0203
Ro 2019/04/0217
Ro 2019/04/0218

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. der Bürgerinitiative K (protokolliert zu Ro 2019/04/0034), 2. der Bürgerinitiative O (protokolliert zu Ro 2019/04/0035), 3. der Bürgerinitiative S (protokolliert zu Ro 2019/04/0036), 4. der Bürgerinitiative F (protokolliert zu Ro 2019/04/0037), 5. der Bürgerinitiative B (protokolliert zu Ro 2019/04/0038), 6. der Bürgerinitiative E (protokolliert zu Ro 2019/04/0039), 7. der Bürgerinitiative Z (protokolliert zu Ro 2019/04/0040), 8. der Bürgerinitiative BV (protokolliert zu Ro 2019/04/0041), 9. der Bürgerinitiative S A (protokolliert zu Ro 2019/04/0042), 10. der Bürgerinitiative S-V (protokolliert zu Ro 2019/04/0043), 11. der Bürgerinitiative J (protokolliert zu Ro 2019/04/0044), 12. der Gemeinde STe (protokolliert zu Ro 2019/04/0045), 13. der Gemeinde A (protokolliert zu Ro 2019/04/0046), 14. des R (protokolliert zu Ro 2019/04/0047), 15. der C (protokolliert zu Ro 2019/04/0048), 16. des RF (geboren 1975) (protokolliert zu Ro 2019/04/0051), 17. der A (protokolliert zu Ro 2019/04/0052), 18. des RF (geboren 1943) (protokolliert zu Ro 2019/04/0053), 19. der M (protokolliert zu Ro 2019/04/0054), 20. des J (protokolliert zu Ro 2019/04/0057), 21. des RM (protokolliert zu Ro 2019/04/0058), 22. der A M (protokolliert zu Ro 2019/04/0059), 23. des E (protokolliert zu Ro 2019/04/0060), 24. des DI Dr. A (protokolliert zu Ro 2019/04/0061), 25. des H (protokolliert zu Ro 2019/04/0062), 26. des JP (protokolliert zu Ro 2019/04/0063), 27. des HB (protokolliert zu Ro 2019/04/0064), 28. des RV (protokolliert zu Ro 2019/04/0065), 29. des CM (protokolliert zu Ro 2019/04/0066), 30. des MH (protokolliert zu Ro 2019/04/0067), 31. der G (protokolliert zu Ro 2019/04/0069), 32. des RS (protokolliert zu Ro 2019/04/0070), 33. der JSch (protokolliert zu Ro 2019/04/0071), 34. der Bürgerinitiative K (protokolliert zu Ro 2019/04/0072), 35. des JG (protokolliert zu Ro 2019/04/0073), 36. der MA (protokolliert zu Ro 2019/04/0074), 37. des Naturschutzbundes Salzburg in 5020 Salzburg (protokolliert zu Ro 2019/04/0085), 38. des JW (protokolliert zu Ro 2019/04/0120), 39. der MW (protokolliert zu Ro 2019/04/0121), 40. des Ing. K (protokolliert zu Ro 2019/04/0125), 41. des F (protokolliert zu Ro 2019/04/0126), 42. der EG (protokolliert zu Ro 2019/04/0127), 43. der Bürgerinitiative B (protokolliert zu Ro 2019/04/0159), 44. des GE (protokolliert zu Ro 2019/04/0160), 45. des PD (protokolliert zu Ro 2019/04/0178), 46. der MD (protokolliert zu Ro 2019/04/0179), 47. des FP (protokolliert zu Ro 2019/04/0190), 48. des AN (protokolliert zu Ro 2019/04/0203), 49. des JO (protokolliert zu Ro 2019/04/0217) sowie 50. der AW (protokolliert zu Ro 2019/04/0218), alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Februar 2019, Zl. W155 2120762-1/478E, betreffend Genehmigung nach § 17 UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. A AG und 2. S GmbH, beide vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.

Begründung

1        Zur Vorgeschichte wird zunächst auf den hg. Beschluss vom 11. September 2019, Ro 2019/04/0034-4 ua., verwiesen, mit dem der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag der revisionswerbenden Parteien auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 29. August 2019 hinsichtlich ihrer Revisionen gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Februar 2019 nicht stattgegeben hat.

2        Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2020 stellten die revisionswerbenden Parteien einen neuerlichen (der Sache nach auf § 30 Abs. 3 VwGG) gestützten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

3        Nach § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs. 2 VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

4        Im Fall eines Antrages nach § 30 Abs. 3 VwGG ist - wenn eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen nicht behauptet wird - grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach § 30 Abs. 3 VwGG dient nicht dazu, dem Antragsteller eine „Nachbegründung“ seines Antrages zu erlauben; vielmehr soll es einerseits eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen und andererseits die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglichen (siehe VwGH 15.3.2018, Ra 2018/06/0016, mwN).

5        Soweit die revisionswerbenden Parteien im vorliegenden Antrag ihr Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 29. August 2019 wiederholen, genügt es, auf den bereits zitierten hg. Beschluss Ro 2019/04/0034-4 ua. zu verweisen.

6        Als neues Vorbringen weisen die revisionswerbenden Parteien zum einen darauf hin, dass die mitbeteiligte Partei bereits massive Rodungen vornehme und unzählige Enteignungsverfahren anhängig seien. Es würden bereits massive Waldschäden eintreten und seltene Tierarten verschwinden. Mit diesem nicht weiter konkretisierten Vorbringen werden allerdings keine ausreichend konkreten Angaben zur Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils erstattet (vgl. zum Erfordernis einer konkreten Darlegung etwa VwGH 15.3.2017, Ra 2017/04/0026, mwN; vgl. zum Verlust des Eigentumsrechts im Übrigen VwGH 10.6.2014, Ro 2014/06/0047).

7        Zum anderen verweisen die revisionswerbenden Parteien auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 25. Juni 2020 in der Rs. C-24/19, dem zufolge eine UVP-Genehmigung aufzuheben sei, wenn der zugrunde liegende Plan (wie hier bezüglich des Netzentwicklungsplans der Fall) keiner Strategische Umweltprüfung unterzogen worden sei. Die gegenständliche UVP-Genehmigung sei somit mangels Einhaltung der Richtlinie 2001/42/EG rechtswidrig.

8        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. erneut VwGH Ro 2019/04/0034 ua.).

9        Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich zwar, dass ein nationales Gericht in der Lage sein muss, vorläufige Maßnahmen zu treffen, wenn der Erlass solcher Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen (vgl. EuGH 13.3.2007, C-432/05, Unibet, Rn. 67, 77). Eine derartige Erforderlichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Sicherstellung der vollen Wirksamkeit vermögen die revisionswerbenden Parteien mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen aber nicht aufzuzeigen und ist eine solche für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich, zumal - worauf die revisionswerbenden Parteien auch selbst hinweisen - nach dem Urteil des EuGH in der Rs. C-24/19 die Aufhebung der Projektgenehmigung auch dann erfolgen müsste, wenn mit der Durchführung des Projekts bereits begonnen oder diese schon beendet wurde (Rn. 89).

10       Dem Antrag der revisionswerbenden Parteien war somit nicht stattzugeben.

Wien, am 3. August 2020

Gerichtsentscheidung

EuGH 62005CJ0432 Unibet VORAB
EuGH 62019CJ0024 A VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040034.J00

Im RIS seit

09.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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