TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/7 97/11/0214

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Veröffentlicht am 07.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Dr. M in W, vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in Wien XII, Meidlinger Hauptstraße 28, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses der Ärztekammer für Tirol vom 30. Juli 1997, Zl. BA 1/97, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgendes:

Die belangte Behörde stellte mit Bescheid vom 28. November 1995 fest, daß der Beschwerdeführer nicht Mitglied der Ärztekammer für Tirol sei. Seiner dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit dessen Beschluß vom 10. Juli 1996 aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe an die Tiroler Ärztekammer vom 20. August 1996 um Bekanntgabe seines altersgemäßen Sollkontostandes (Richtbetrag) für die Grundleistung bzw. Ergänzungsleistung. Daraufhin erging an den Beschwerdeführer ein mit 23. August 1996 datiertes, nicht als Bescheid bezeichnetes Schreiben mit folgendem Wortlaut:

"Betrifft: Wohlfahrtsfonds

Sehr geehrter Herr Doktor M

Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 20.8.1996 teilen wir Ihnen mit, daß uns der Bescheid des Verwaltungsgerichtshofes sehr wohl bekannt ist.

Einer Aufnahme in den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol wurde nie stattgegeben.

Dieses Erkenntnis hat lediglich aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Entscheidung der Zugehörigkeit zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol, nicht jedoch hinsichtlich der Leistungsverpflichtung.

Mögliche Leistungsansprüche hängen von der Beitragsleistung ab.

Dies können Sie der beiliegenden Umlagen- und Beitragsordnung entnehmen."

Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde wurde dieses Schreiben namens der "Ärztekammer für Tirol, Körperschaft des öffentlichen Rechts" abgefaßt; es weist neben dem Siegel der Ärztekammer für Tirol (Stampiglie) und neben der Bezeichnung "Ärztekammer für Tirol" die Unterschriften "Der Finanzreferent....", "Der Präsident....", auf.

Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Schreiben vom 23. August 1996 Beschwerde an die belangte Behörde. Diese wies mit dem angefochtenen Bescheid die Beschwerde mangels Bescheidqualität der erstinstanzlichen Erledigung als unzulässig zurück.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, es handle sich beim Schreiben vom 23. August 1996 entgegen der Ansicht der belangten Behörde um einen Bescheid.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dann, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält, das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden.

In jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen läßt, ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, daß die Behörde normativ absprechen wollte, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nicht wesentlich (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hat die belangte Behörde zu Recht die Bescheidqualität der Erledigung vom 23. August 1996 verneint. Sie ist nicht als Bescheid bezeichnet und enthält auch keinen als "Spruch" eindeutig erkennbaren rechtsgestaltenden oder -feststellenden Abspruch. Es handelt sich bei ihr, wie die belangte Behörde in der Begründung zutreffend ausführt, um ein Antwortschreiben an den Beschwerdeführer, in welchem ihm etwas mitgeteilt bzw. eine Rechtsansicht bekanntgegeben wird. Inhalt und Form der Erledigung lassen keineswegs eindeutig erkennen, daß damit über eine Verwaltungssache verbindlich abgesprochen werden soll. Angesichts dieser Zweifel hätte es für den Bescheidcharakter der Erledigung vom 23. August 1996 der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid bedurft. Ihr Fehlen hat zur Folge, daß es sich bei der Erledigung nicht um einen Bescheid handelt. Die gegenteilige Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht begründet.

Beschwerde an einen Beschwerdeausschuß gemäß § 79 Abs. 4 Ärztegesetz 1984 kann nur gegen erstinstanzliche Bescheide erhoben werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1994, Zl. 92/11/0238). Da es sich bei der Erledigung vom 23. August 1996 nicht um einen Bescheid handelt, entspricht die Zurückweisung der dagegen erhobenen Beschwerde als unzulässig dem Gesetz.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Gesundheitswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110214.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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