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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KommStG 1993 §6aBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R, geboren 1982, in 8113 St. Oswald bei Plankenwarth, vertreten durch Kapp & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8054 Seiersberg, Kärntner Straße 532, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 17. Juni 2020, Zl. LVwG 61.37-2634/2019-11, betreffend Haftung gemäß § 6a Kommunalsteuergesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat d.Stadt Graz), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist der Revision auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Im vorliegenden Aufschiebungsantrag wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der sofortige Vollzug des Bescheides zu einem unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer führen würde, weil er aufgrund seines Einkommens den geforderten Betrag nicht leisten könne, ohne seinen Lebensunterhalt zu gefährden und eine sofortige Abdeckung aus dem laufenden Einkommen nicht möglich sei.
3 Der Antragsteller zeigt mit seinem Vorbringen schon deshalb keinen ihm drohenden unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne der zitierten Norm auf, weil er die Möglichkeit, bei der Behörde um Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlungen) anzusuchen, völlig ausblendet. Dass ihm keine Zahlungserleichterungen bewilligt werden könnten, behauptet der Antragsteller nicht.
Wien, am 20. August 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130067.L00Im RIS seit
10.11.2020Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020