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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1Rechtssatz
Eine Wirkung, die dem Eventualbegehren wegen der aufschiebenden Bedingung zukommt, besteht darin, dass eine Entscheidungspflicht über einen Eventualantrag so lange nicht bestehen kann, als der Hauptantrag nicht rechtskräftig abgewiesen worden ist (vgl. VwGH 27.11.2014, 2013/03/0152), sie bezieht sich jedoch nicht auf die Beurteilung des Einbringungszeitpunktes eines Eventualbegehrens, sondern vielmehr auf die Frage einer allfälligen Säumnis der Behörde.
Schlagworte
Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020093.L06Im RIS seit
09.11.2020Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020