RS Vwgh 2020/8/21 Ra 2019/02/0093

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Veröffentlicht am 21.08.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1
AVG §56
AVG §73
VStG §24
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §7 Abs4
VwRallg

Rechtssatz

Eine Wirkung, die dem Eventualbegehren wegen der aufschiebenden Bedingung zukommt, besteht darin, dass eine Entscheidungspflicht über einen Eventualantrag so lange nicht bestehen kann, als der Hauptantrag nicht rechtskräftig abgewiesen worden ist (vgl. VwGH 27.11.2014, 2013/03/0152), sie bezieht sich jedoch nicht auf die Beurteilung des Einbringungszeitpunktes eines Eventualbegehrens, sondern vielmehr auf die Frage einer allfälligen Säumnis der Behörde.

Schlagworte

Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020093.L06

Im RIS seit

09.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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