RS Vwgh 2020/8/21 Ra 2019/02/0093

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Veröffentlicht am 21.08.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1
AVG §13 Abs2
AVG §56
VStG §24
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §7 Abs4
VwRallg

Rechtssatz

Als eingebracht gilt eine (Bescheid-)Beschwerde dann, wenn sie etwa der belangten Behörde überreicht wird, den bekannt gemachten besonderen Anforderungen entsprechend in deren elektronischen Verfügungsbereich gelangt oder bei ihr über einen Zustelldienst einlangt. Die Bedingung, der ein Eventualbegehren oder Eventualantrag unterliegt, tritt nur dann ein und begründet erst dann die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Eventualantrag, wenn dem Primärantrag nicht entsprochen wird. Dennoch ist der Eventualantrag nach den dargestellten Kriterien bereits eingebracht.

Schlagworte

Allgemein Berufungsverfahren Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020093.L05

Im RIS seit

09.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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