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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1Rechtssatz
Als eingebracht gilt eine (Bescheid-)Beschwerde dann, wenn sie etwa der belangten Behörde überreicht wird, den bekannt gemachten besonderen Anforderungen entsprechend in deren elektronischen Verfügungsbereich gelangt oder bei ihr über einen Zustelldienst einlangt. Die Bedingung, der ein Eventualbegehren oder Eventualantrag unterliegt, tritt nur dann ein und begründet erst dann die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Eventualantrag, wenn dem Primärantrag nicht entsprochen wird. Dennoch ist der Eventualantrag nach den dargestellten Kriterien bereits eingebracht.
Schlagworte
Allgemein Berufungsverfahren Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020093.L05Im RIS seit
09.11.2020Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020