Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §696Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des T in W, vertreten durch Dr. Stephan Duschel und Mag. Klaus Hanten, Rechtsanwälte in 1220 Wien, St. Wendelin-Platz 6, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 31. Jänner 2019, VGW-031/053/794/2019-1, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde iA Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Am 27. Oktober 2018 wurde dem Revisionswerber eine wegen Übertretungen des KFG erlassene Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien zugestellt.
2 Dagegen erhob der Revisionswerber am 14. November 2018 Einspruch, den die Landespolizeidirektion mit Bescheid vom 15. November 2018 als verspätet zurückwies. Dieser Bescheid wurde dem Revisionswerber am 20. November 2018 zugestellt.
3 Mit Schriftsatz vom 26. November 2018 brachte der Revisionswerber am 30. November 2018 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist ein, er holte den Einspruch nach und erhob „in eventu“, für den Fall dass dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben werden sollte, eine Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 15. November 2018.
4 Mit Bescheid vom 19. Dezember 2018 wies die Landespolizeidirektion den Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und legte den Verwaltungsakt zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dem Verwaltungsgericht Wien vor.
5 Mit nunmehr angefochtenem Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion vom 15. November 2018 als verspätet zurück. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
6 Das Verwaltungsgericht begründete, dass für die Feststellung des Zeitpunktes der Beschwerdeerhebung die ausdrücklichen Erklärungen des Revisionswerbers im Schriftsatz vom 26. November 2018 zu beachten gewesen seien. Der Revisionswerber habe die Erhebung der Beschwerde an die Bedingung geknüpft, dass diese nur dann als erhoben gelten solle, wenn seinem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben werde. Insofern habe der Revisionswerber die Beschwerdeerhebung mit der Bedingung determiniert, als er sie an den Ausgang des Verfahrens zur Entscheidung über seinen Wiedereinsetzungsantrag in erster Instanz geknüpft und zeitlich der Bedingung unterworfen habe, dass sie erst zum Zeitpunkt der Zustellung einer in Bezug auf den Wiedereinsetzungsantrag abschlägigen Entscheidung als erhoben habe gelten sollen. Der Bescheid, mit dem der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen worden sei, sei dem Revisionswerber am 21. Dezember 2018 zugestellt worden, womit die Beschwerde mit diesem Tag als erhoben gelte. Die vierwöchige Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom 15. November 2018 habe mit 20. November 2018 (Zustelldatum) begonnen und sohin am 18. Dezember 2018 geendet. Die Beschwerde erweise sich daher als verspätet. Daran ändere auch die Rechtsansicht des Revisionswerbers, dass hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Zeitpunkt der Einbringung des Schriftsatzes maßgeblich sei, nichts. Das Verwaltungsgericht verkenne dabei nicht die in der Rechtsprechung grundsätzlich bejahte Zulässigkeit von Eventualanträgen, jedoch beziehe sich diese Judikatur nicht auf fristgebundene, im Rahmen der Beschwerde geltend zu machende Anträge, als aus ihr nicht die Zulässigkeit der Einbringung eines Rechtsmittels „auf Vorrat“ abgeleitet werden könne. Da der Sachverhalt unstrittig und ausschließlich eine verfahrensrechtliche Entscheidung zu treffen gewesen sei, habe von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden können.
7 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 In der Revision wird zur Zulässigkeit im Wesentlichen vorgebracht, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes, wonach sich die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Eventualanträgen nicht auf fristgebundene, im Rahmen einer Beschwerde geltend gemachte Anträge beziehe, sei unrichtig und stehe im Widerspruch zur herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Der Verwaltungsgerichtshof habe in einer näher zitierten Entscheidung bereits ausgesprochen, dass es sich bei der Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages mit einer eventualiter erhobenen Berufung, bei letzterer um keine bloß bedingte Prozesshandlung handle. Aus dieser Entscheidung ergebe sich, dass ein Rechtsmittel gegen eine Sachentscheidung, welches eventualiter für den Fall erhoben werde, dass dem gleichzeitig (primär) gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben werde, jedenfalls als zulässig und rechtzeitig anzusehen sei. Die Rechtzeitigkeit ergebe sich daraus, dass das Rechtsmittel bereits mit dem Zeitpunkt der Einbringung als erhoben gelte. Zu keinem anderen Ergebnis gelange man, wollte man eine eventualiter erhobene Beschwerde als bedingte Verfahrenshandlung ansehen, weil der Eintritt der Bedingung (die Nichtstattgabe des Wiedereinsetzungsantrages) von der Einbringung des Rechtsmittels völlig unabhängig und hiervon zu separieren sei. Jede andere Rechtsmeinung würde dazu führen, dass es im Belieben der Behörde oder des Gerichtes stehe, durch ein Hinausschieben der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ein Fristversäumnis in Ansehung der Beschwerdefrist herbeizuführen. Dies würde elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechen. Hinzu komme, dass nicht ersichtlich sei, unter welchen Voraussetzungen das Verwaltungsgericht gewillt gewesen wäre eine Rechtzeitigkeit der gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachten Beschwerde anzunehmen. Aus der Reihung (zuerst der Wiedereinsetzungsantrag und dann die Beschwerde) ergebe sich bereits zwangsläufig eine Bindung des entscheidenden Gerichtes an die Abfolge der Behandlung der erhobenen Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel. Es könne daher nicht darauf ankommen, ob ein bestimmter Antrag oder ein bestimmtes Rechtsmittel „in eventu“ oder ohne einen solchen Zusatz erhoben werde, zumal es sich hierbei nur um eine Erläuterung im dargestellten Sinne handle.
10 Die Revision ist zulässig und berechtigt.
11 Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist für die Erhebung einer (Bescheid-)Beschwerde vier Wochen und beginnt nach § 7 Abs. 4 Z 1 leg. cit. mit dem Tag der Zustellung des Bescheides oder mit dem Tag der mündlichen Verkündung. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen (§ 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG), wobei der Postlauf in die Frist nicht eingerechnet wird (§ 33 Abs. 3 AVG). Um rechtzeitig zu sein, muss der Schriftsatz spätestens am letzten Tag der Frist bei der belangten Behörde überreicht werden, rechtswirksam im Rahmen des § 13 Abs. 2 und 5 AVG auf elektronischem Weg in den Verfügungsbereich der Behörde gelangen oder einem Zustelldienst übergeben werden und in der Folge tatsächlich bei der Behörde einlangen (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd (2017) § 7 VwGVG Rz 65 mwN).
12 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Knüpfung eines Antrages an eine innerprozessuale Bedingung zulässig (vgl. VwGH 6.2.1990, 89/14/0256; VwGH 19.6.2015, Ra 2014/02/0178, beide mwN; zu den Voraussetzungen für die Wirksamkeit bedingter Prozesshandlungen vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63 Rz 89, und Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd (2017) § 9 VwGVG Rz 12). Das Wesen eines solchen Antrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos (vgl. VwGH 20.2.1990, 89/01/0114, mwN). Eine Zuständigkeit zur Entscheidung über den Eventualantrag besteht erst, wenn dem Primärantrag nicht entsprochen wurde (vgl. VwGH 26.6.2014, Ra 2014/04/0013, mwN).
13 Der Revisionswerber legte in seinem Schriftsatz eine Reihenfolge der Behandlung der von ihm gestellten Anträge dahingehend fest, dass zunächst über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist entschieden werden sollte und nur für den Fall, dass diesem Antrag nicht stattgegeben wird, das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Einspruchs erhoben werde. Eine solche Reihung ergibt sich ausdrücklich aus dem Schriftsatz („in eventu, d.h. für den Fall, dass meinem Wiedereinsetzungsantrag wider Erwarten nicht stattgegeben werden sollte“; vgl. zur Bindung an die Reihung der Anträge VwGH 27.2.2007, 2005/21/0041).
14 Das Verwaltungsgericht ist hinsichtlich der herangezogenen Begründung, wonach sich die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Eventualanträgen auf nicht fristgebundene, im Rahmen einer Beschwerde geltend zu machende Anträge beziehe, darauf hinzuweisen, dass - entgegen dieser Ansicht - die Erhebung eines Rechtsmittels eventualiter sehr wohl zulässig ist (vgl. VwGH 17.12.1998, 98/16/0143, vgl. erneut VwGH 19.6.2015, Ra 2014/02/0178, mwN).
15 Fallgegenständlich wies die Landespolizeidirektion den Primärantrag, nämlich den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30. November 2018, mit Bescheid vom 19. Dezember 2018 ab.
16 Das Verwaltungsgericht geht nun davon aus, dass erst mit der Zustellung dieses abweisenden Bescheides an den Revisionswerber am 21. Dezember 2018 die - bereits mit dem Schriftsatz am 30. November 2018 eingebrachte - Beschwerde als erhoben gelte. Das Verwaltungsgericht erblickt die Verspätung der Beschwerde darin, dass mit der Zustellung des den Einspruch zurückweisenden Bescheides am 20. November 2018 die vierwöchige Beschwerdefrist begonnen und mit 18. Dezember 2018 geendet habe, die Beschwerde aber erst mit 21. Dezember 2018 (Zustellung des den Wiedereinsetzungsantrag abweisenden Bescheides) als erhoben gelte.
17 Diese Rechtsauffassung ist - wie sich aus der bereits dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt - nicht zutreffend.
18 Bereits im Schriftsatz vom 26. November 2018 brachte der Revisionswerber in eventu, für den Fall, dass seinem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben werden sollte, die Beschwerde gegen den Bescheid über die Zurückweisung des Einspruchs ein. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 20. November 2018.
19 Daher erweist sich die am 30. November 2018 erhobene Beschwerde als rechtzeitig eingebracht (vgl. zur Einbringung eines Eventualantrages zur Wahrung der Rechtzeitigkeit VwGH 13.3.2002, 2001/12/0041; sowie zur Rechtzeitigkeit einer mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbundenen und eventualiter erhobenen Berufung VwGH 22.7.2014, Ra 2014/02/0020, und abermals VwGH 19.6.2015, Ra 2014/02/0178).
20 Dass der Revisionswerber mit dem Eventualantrag die Beschwerdeerhebung mit der Bedingung determiniere, dass sie erst zum Zeitpunkt der Zustellung einer in Bezug auf den Wiedereinsetzungsantrag abschlägigen Entscheidung als erhoben gelten solle, wie es das Verwaltungsgericht vermeint, ist weder der Beschwerdebegründung zu entnehmen, noch ist dies überzeugend:
21 Als eingebracht gilt eine (Bescheid-)Beschwerde dann, wenn sie etwa der belangten Behörde überreicht wird, den bekannt gemachten besonderen Anforderungen entsprechend in deren elektronischen Verfügungsbereich gelangt oder bei ihr über einen Zustelldienst einlangt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I, 2. Ausgabe 2014, § 13 Rz 9ff). Die Bedingung, der ein Eventualbegehren oder Eventualantrag unterliegt, tritt nur dann ein und begründet erst dann die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Eventualantrag, wenn dem Primärantrag nicht entsprochen wird. Dennoch ist der Eventualantrag nach den dargestellten Kriterien bereits eingebracht. Unabhängig davon, ob es überhaupt der Parteidisposition unterliegt, dass ein Anbringen erst zu einem späteren Zeitpunkt als eingebracht gelten soll, kann der hier vom Revisionswerber formulierten Bedingung aber keinesfalls das Verständnis beigemessen werden, dass der Einbringungszeitpunkt eines Eventualbegehrens an den Eintritt des Bedingungsfalles gekoppelt und nach diesem zu beurteilen sei. Dagegen sprechen sowohl der bereits mehrfach wiedergegebene Wortlaut als auch die aus dem Schriftsatz ersichtliche Intention, dass die Beschwerde fristgerecht erhoben werden soll. Eine weitere Wirkung, die dem Eventualbegehren wegen der aufschiebenden Bedingung zukommt, besteht darin, dass eine Entscheidungspflicht über einen Eventualantrag so lange nicht bestehen kann, als der Hauptantrag nicht rechtskräftig abgewiesen worden ist (vgl. VwGH 27.11.2014, 2013/03/0152, mwN), sie bezieht sichjedoch nicht auf die Beurteilung des Einbringungszeitpunktes eines Eventualbegehrens, sondern vielmehr auf die Frage einer allfälligen Säumnis der Behörde.
22 Der Begründung des Verwaltungsgerichtes, wonach die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde erst mit 21. Dezember 2018 als eingebracht gelte, liegt daher eine vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilte Rechtsauffassung zugrunde.
23 Wie die Revision richtig aufzeigt, könne es nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtes vom Verhalten der Behörde abhängen, eine Verspätung einer Beschwerde herbeizuführen. Nur wenn die Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor dem 18. Dezember 2018 erlassen hätte, wäre die Beschwerde - der Ansicht des Verwaltungsgerichts folgend - rechtzeitig. Unter dem Gesichtspunkt der Effektivität des Rechtsschutzes kann dies jedoch nicht den rechtsstaatlichen Maßstäben entsprechen.
24 Der angefochtene Beschluss war daher bereits aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
25 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
26 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 5 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 21. August 2020
Schlagworte
Allgemein Berufungsverfahren Ermittlungsverfahren Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020093.L00Im RIS seit
09.11.2020Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020