RS Vwgh 2020/8/26 Ra 2019/02/0118

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Veröffentlicht am 26.08.2020
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §53 Abs1 Z1a

Rechtssatz

Gemäß § 53 Abs. 1 Z 1a StVO 1960 handelt es sich bei dem Verkehrszeichen "Parken" um ein Hinweiszeichen, welches einen Parkplatz oder einen Parkstreifen kennzeichnet. Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel kann eine besondere Art des Aufstellens der Fahrzeuge für das Parken (Schräg- oder Querparken) angegeben werden (vgl. VwGH 30.6.2006, 2006/17/0022). Ist ein solches Hinweiszeichen aufgestellt, so ergibt sich daraus, dass zufolge ausdrücklicher behördlicher Anordnung das Parken gestattet ist, und zwar auf jener Straßenseite und auf jenem Straßenstück, wo es angebracht ist (vgl. VwGH 23.3.1988, 87/02/0201, VwSlg. 12682 A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020118.L01

Im RIS seit

09.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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