RS Vwgh 2020/8/27 Ra 2020/02/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2020
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967
VStG §19
VStG §45 Abs1
VwGG §30 Abs2

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Übertretungen des KFG - Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das LVwG der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das wegen Übertretungen des KFG gegen ihn erlassene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft insofern Folge, als es von der Verhängung von Geldstrafen absah und ihm eine Ermahnung erteilte. Den vorliegenden Aufschiebungsantrag begründet der Revisionswerber damit, dass "die vorzeitige Eintragung der Ermahnung in das Verwaltungsstrafregister einen unverhältnismäßigen Nachteil" bewirke. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die sich aus einschlägigen Vorstrafen für die Strafbemessung ergebenden Nachteile nicht als "Vollzug" dieser Vorstrafen anzusehen (vgl. VwGH 9.7.1987, AW 87/10/0017). Nichts anderes kann für mögliche Folgen aus der Registrierung eines Schuldspruchs samt Ausspruch einer Ermahnung (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG² § 19 VStG Rz. 13 lit. b; Mannlicher/Quell, Verwaltungsverfahren8 II 68; und Ebner in Höpfel/Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zum StGB² § 33 Rz. 6 betreffend Schuldspruch nach § 13 JGG) gelten. Sonstige konkrete Nachteile machte der Revisionswerber nicht geltend. Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung war sohin nicht stattzugeben.

Schlagworte

Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020191.L01

Im RIS seit

09.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten