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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 84 Abs. 3 StVO 1960 idF vor der 27. StVO-Novelle ist der Bewilligungsbehörde vor Erteilung der Genehmigung nach § 84 Abs. 3 StVO 1960 jedes einzelne auf Grund der Bewilligung anzubringende Plakat mit seinem vollen Inhalt bekanntzugeben (VwGH 9.11.1978, 176/77, VwSlg. 9687 A). Da das Verbot des § 84 Abs. 2 StVO 1960 und die Ausnahmebewilligung nach Abs. 3 parcit. lediglich die Werbungen und Ankündigungen selbst, nicht jedoch die Werbeträger erfasst (vgl. VwGH 25.1.2008, 2007/02/0032) und diese Tatbestandsmerkmale von der 27. StVO-Novelle nicht betroffen sind, ist deren Wortlaut klar und die genannte Judikatur auch auf die jetzt geltende Rechtslage weiterhin anzuwenden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020117.L01Im RIS seit
09.11.2020Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020