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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Die bei einer Übertretung des Art. 34 Abs. 1, 3 und 5 VO (EU) Nr. 165/2014, heranzuziehende Strafsanktionsnorm ist § 134 Abs. 1 KFG 1967. § 134 Abs. 1b KFG 1967 trifft eine Einteilung der Strafen bei Verstößen gegen die VO (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 165/2014 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idF VO (EU) 2016/403, ABl. Nr. L 74 vom 19. März 2016 nach ihrer Schwere in vier Kategorien; bei schweren und sehr schweren Verstößen ist vorgesehen, dass die Höhe der Geldstrafe nicht weniger als € 200,-- bzw. € 300,-- und im Falle eines schwersten Verstoßes nicht weniger als € 400,-- zu betragen hat. Das genaue Strafausmaß, anhand dessen die Bemessung der konkreten Geldstrafe - auch unter Berücksichtigung des § 134 Abs. 1b KFG 1967 - zu erfolgen hat, ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht; sofern lediglich § 134 Abs. 1b KFG 1967 als Strafsanktionsnorm angegeben wird, ist der Spruch hinsichtlich der Strafsanktionsnorm nicht vollständig, weil mit § 134 Abs. 1b KFG 1967 keine konkrete Strafbemessung erfolgen kann (vgl. erneut VwGH 15.10.2019, Ra 2019/02/0109).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Strafnorm Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020153.L04Im RIS seit
09.11.2020Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020