Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
134 Abs. 1b KFG 1967 stellt keine selbständige Übertretungsnorm dar, sondern sie nimmt eine Kategorisierung der Übertretungen der Mindeststrafen nach ihrer Schwere vor. Das Mitzitieren des § 134 Abs. 1b KFG 1967 im Spruch macht die angefochtenen Schuldaussprüche daher nicht rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020153.L02Im RIS seit
09.11.2020Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020