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24/01 StrafgesetzbuchNorm
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1 idF 2010/I/111Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, sind für alle jene Sachverhalte, in denen im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung die GSpG-Novelle BGBl. I Nr. 13/2014 noch nicht in Geltung stand (Tatbegehung vor dem 1. März 2014), Feststellungen zu treffen, ob auf den jeweiligen Glücksspielgeräten Spiele mit Einsätzen von mehr als € 10,-- möglich waren (vgl. z.B. VwGH 16.3.2016, Ra 2015/17/0173). Bei Feststellung von möglichen Höchsteinsätzen auf den beiden Glücksspielgeräten von über € 10,-- ist gemäß § 52 Abs. 2 GSpG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 13/2014 von der Verwirklichung des Straftatbestandes des § 168 StGB auszugehen. In diesem Fall würde die Tat zum Zeitpunkt ihrer Begehung keine Verwaltungsübertretung bilden und wäre somit nicht mit Verwaltungsstrafe bedroht, sodass für eine weitere Verfolgung wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG (in der zum Tatbegehungszeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 111/2010) kein Raum verbliebe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170036.L01Im RIS seit
10.11.2020Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020