TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/7 97/11/0131

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Veröffentlicht am 07.10.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §57 Abs2;
AVG §61 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §67a Abs1 Z1;
AVG §71 Abs1 Z2;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art103 Abs4;
B-VG Art129a Abs1 Z4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
KFG 1967 §123 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/11/0156

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerden des R in D, vertreten durch Dr. Siegfried Rack, Rechtsanwalt in Völkermarkt, Münzgasse 3, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Kärnten vom 24. April 1997, Zl. 8 B-KFE-25/2/1997, betreffend Abweisung eines Devolutionsantrages und Zurückweisung einer Berufung, und des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 18. Juni 1997, Zl. KUVS-K1-605/3/97, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages, jeweils ergangen in einem Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung,

Spruch

1) den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten wird in Ansehung der Abweisung eines Devolutionsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

2) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten, soweit er die Zurückweisung einer Berufung verfügt, wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,--, der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Mehrbegehren des Beschwerdeführers und des Landeshauptmannes von Kärnten werden abgewiesen.

Begründung

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 17. September 1996 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und F entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von zwei Jahren von der Zustellung dieses Bescheides an keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer ein als "Berufung" bezeichnetes Rechtsmittel, in dem er die Begehung des dem Mandatsbescheid vom 17. September 1996 zugrundeliegenden Alkoholdeliktes bestritt. Dieses Rechtsmittel wurde in der Folge von dem inzwischen rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7. Oktober 1996 ergänzt und in diesem Zusammenhang ausdrücklich als Vorstellung bezeichnet. In diesem Schriftsatz findet sich auch ein mit "Berufung" überschriebener Abschnitt, in dem die ebenfalls im Mandatsbescheid vom 17. September 1996 enthaltene Verfügung nach § 75 Abs. 4 KFG 1967 - den Führerschein unverzüglich abzuliefern - bekämpft und eventualiter beantragt wird, der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Schreiben vom 21. Jänner 1997 stellte der Beschwerdeführer an den Landeshauptmann von Kärnten einen Devolutionsantrag, in dem er die Verletzung der Entscheidungspflicht der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt über seine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 17. September 1996 geltend machte.

Mit Schreiben vom 5. Mai 1997 stellte der Beschwerdeführer an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten einen Devolutionsantrag, in dem er die Verletzung der Entscheidungspflicht des Landeshauptmannes von Kärnten über seinen Devolutionsantrag vom 21. Jänner 1997 geltend machte.

Mit dem (zur hg. Zl. 97/11/0131 angefochtenen) Bescheid vom 24. April 1997 wies der Landeshauptmann für Kärnten den an ihn gerichteten Devolutionsantrag vom 21. Jänner 1997 ab und die "Berufung vom 7.10.1996 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 17. September 1996" zurück.

Mit dem (zur hg. Zl. 97/11/0156 angefochtenen) Bescheid vom 18. Juni 1997 wies der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten den an ihn gerichteten Devolutionsantrag vom 5. Mai 1997 wegen Unzuständigkeit zurück.

In seinen an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerden macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Die belangten Behörden haben Gegenschriften erstattet, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen - Beschwerden erwogen:

1. Zu dem zur Zl. 97/11/0131 angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 24. April 1997:

1.1. Die Erledigung eines an den Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung gerichteten Devolutionsantrages durch diesen erfolgt im Anwendungsbereich des KFG 1967 (§ 123 Abs. 1) nicht mit letztinstanzlichem Bescheid im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG. Eine dagegen gerichtete Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist mangels Erschöpfung des Instanzenzuges unzulässig (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 1994, Zl. 93/11/0136) und gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Daran ändert die diesem Umstand keine Rechnung tragende unrichtige Rechtsmittelbelehrung nichts; auf § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG wird hingewiesen.

1.2. Die Zurückweisung der als "Berufung" bezeichneten Ausführungen und Anträge im Schriftsatz vom 7. Oktober 1996 erfolgte zu Recht. Gegen Mandatsbescheide, und zwar gegen alle darin enthaltene Aussprüche, ist ausschließlich das Rechtsmittel der Vorstellung zulässig. Ein - zwingend als Berufung zu deutendes - Rechtsmittel ist hingegen unzulässig. Eine Umdeutung des in Rede stehenden Vorbringens im Schriftsatz vom 7. Oktober 1996 in eine Vorstellung scheidet aus dem Grunde aus, daß der Beschwerdeführer in diesem Schriftsatz unmißverständlich zwischen (ergänzter) Vorstellung und (neu eingebrachter) Berufung unterscheidet; eine Umdeutung widerspräche seinem insofern klar erklärten Willen.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 24. April 1997 war daher - soweit sie zulässig ist - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2. Zu dem zur hg. Zl. 97/11/0156 angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 18. Juni 1997:

Der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten erachtete sich zur Fällung einer Entscheidung über den an ihn gerichteten Devolutionsantrag vom 5. Mai 1997 für unzuständig, weil er in der gegenständlichen Verwaltungssache nicht als Berufungsbehörde einzuschreiten hätte, weil die "Entzugsdauer" zwei Jahre betrage und daher der Landeshauptmann als letzte Instanz einzuschreiten hätte. Für "Säumnisbeschwerden gemäß § 73 AVG" wäre daher der Landeshauptmann bzw. der Verwaltungsgerichtshof zuständig. Der UVS sei auch keine Oberbehörde der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt.

Damit verkennt der belangte unabhängige Verwaltungssenat, daß bei ihm die Säumnis des Landeshauptmannes als zur Entscheidung über eine Vorstellung im Devolutionsweg zuständig gewordene Behörde geltend gemacht wurde. Die Entscheidung des Landeshauptmannes wäre daher ein Vorstellungsbescheid, somit eine erstinstanzliche Entscheidung gewesen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1994, Zl. 94/11/0119). Hinsichtlich einer solchen Entscheidung wäre der UVS sehr wohl als Berufungsbehörde zuständig. Daraus folgt weiters, daß der UVS auch als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde bei Säumnis des Landeshauptmannes in Bezug auf Erlassung eines Vorstellungsbescheides angerufen werden konnte.

Die Zurückweisung des Devolutionsantrages vom 5. Mai 1997 wegen Unzuständigkeit ist daher inhaltlich rechtswidrig und gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

3. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers war abzuweisen, weil zur hg. Zl. 97/11/0156 an Stempelgebührenersatz nur ein Betrag von S 480,-- (S 360,-- für drei Beschwerdeausfertigungen und S 120,-- für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) zugesprochen werden konnte. Das Mehrbegehren des Landeshauptmannes von Kärnten auf Zuspruch von Vorlageaufwand war abzuweisen, weil der Landeshauptmann keinen Verwaltungsakt vorgelegt hat, sondern die Akten der Bezirkshauptmannschaft, des Landeshauptmannes und des Unabhängigen Verwaltungssenates von letztgenannter Behörde vorgelegt worden sind.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110131.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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