RS Vwgh 2020/9/9 Ro 2020/22/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2020
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARB1/80 Art6 Abs1
B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §2 Abs2
NAG 2005 §45 Abs1
NAG 2005 §45 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwRallg
32004L0038 Unionsbürger-RL Art3 Abs2 lite

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/22/0004 E 8. Juli 2020 RS 4

Stammrechtssatz

Ein türkischer Staatsbürger ist im Falle seines uneingeschränkten Rechts auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung und des davon abgeleiteten Aufenthaltsrechts nicht daran gehindert, langfristig in Österreich ansässig zu sein. Er ist - im Unterschied zu einem aus Art. 6 Abs. 1 erster oder zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrecht - nicht an denselben Arbeitgeber oder den gleichen Beruf gebunden. Daraus ergibt sich, dass dieser türkische Staatsbürger mit Erfüllen der Voraussetzungen des dritten Spiegelstrichs des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 als niedergelassen iSd § 2 Abs. 2 NAG 2005 anzusehen ist.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020220009.J01

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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