RS Vwgh 2020/9/10 Ro 2018/17/0004

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Veröffentlicht am 10.09.2020
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §213
BAO §214
BAO §215
BAO §239
BAO §239a

Rechtssatz

Der Begriff "Guthaben" ist ein Begriff der Abgabenverrechnung, der zum Ausdruck bringt, dass auf ein und demselben Abgabenkonto des Abgabepflichtigen per Saldo ein Überschuss zugunsten des Abgabepflichtigen besteht (vgl. VwGH 19.12.1991, 91/16/0066 bis 0068, mwN). Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt (vgl. VwGH 24.1.2013, 2012/16/0025). Eine Gutschrift in bestimmter Höhe muss daher keineswegs zu einem Guthaben in gleicher Höhe führen. Haften auf dem Abgabenkonto eines Abgabepflichtigen Abgabenschuldigkeiten aus, so führt eine Gutschrift, die geringer ist als die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten, nicht zu einem Guthaben, sondern lediglich zu einer entsprechenden Minderung dieser aushaftenden Abgabenschuldigkeiten (vgl. wieder VwGH 19.12.1991, 91/16/0066 bis 0068, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018170004.J01

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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