RS Vwgh 2020/9/10 Ra 2020/17/0046

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Veröffentlicht am 10.09.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
VStG §44a

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/09/0081 E 26. Februar 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Zwar ist es im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Bestätigung des behördlichen Straferkenntnisses durch das VwG nicht erforderlich, dass im Spruch des Erkenntnisses jene Teile des behördlichen Straferkenntnisses, die zur Gänze bestätigt werden, wiederholt werden, doch muss aus dem Spruch klar erkennbar sein, welche Teile des behördlichen Straferkenntnisses übernommen werden.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170046.L01

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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