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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §215 Abs4Rechtssatz
Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung. Sie darf nur dann geltend gemacht werden, wenn der Ausfall nicht nur beim Erstschuldner, sondern auch bei mit ihm verbundenen Gesamtschuldnern sowie bei außerhalb des § 9 BAO Haftenden eindeutig feststeht (vgl. Ritz, BAO6, § 9 Tz 4 und 7, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des VwGH). Eine Entrichtung durch Dritte - allenfalls auch durch Überrechnung von Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) - würde dazu führen, dass insoweit die Abgabenschuldigkeit erfüllt wäre; eine derartige Zahlung wäre auch noch im Beschwerdeverfahren über einen Haftungsbescheid zu berücksichtigen (vgl. Ritz, BAO6, § 7 Tz 11).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130048.L01Im RIS seit
10.11.2020Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020