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34 MonopoleNorm
GSpG 1989 §50 Abs4Rechtssatz
Im vorliegenden Strafverfahren kommt es auf den Umstand, ob von den Kontrollorganen tatsächlich Probespiele gespielt werden konnten oder nicht, nicht an. Es handelt sich bei der Übertretung des § 50 Abs. 4 GSpG nämlich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht erforderlich ist (vgl. VwGH 24.6.2015, Ra 2015/09/0047). Ausschlaggebend ist im Revisionsfall ausschließlich die Frage, ob die Beschuldigte ihre Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach § 50 Abs. 4 GSpG verletzt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170037.L01Im RIS seit
10.11.2020Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020