RS Vwgh 2020/9/10 Ra 2019/17/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2020
beobachten
merken

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §50 Abs4
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5
VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Im vorliegenden Strafverfahren kommt es auf den Umstand, ob von den Kontrollorganen tatsächlich Probespiele gespielt werden konnten oder nicht, nicht an. Es handelt sich bei der Übertretung des § 50 Abs. 4 GSpG nämlich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht erforderlich ist (vgl. VwGH 24.6.2015, Ra 2015/09/0047). Ausschlaggebend ist im Revisionsfall ausschließlich die Frage, ob die Beschuldigte ihre Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach § 50 Abs. 4 GSpG verletzt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170037.L01

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten