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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z4Beachte
Rechtssatz
Mit der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 73/2010, hat der Bundesgesetzgeber das Glücksspielmonopol insoweit neu abgegrenzt, als § 4 Abs. 2 GSpG seither "Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5" vom Glücksspielmonopol des Bundes ausnimmt. Die darin verwiesene Bestimmung des § 5 GSpG sieht unterschiedliche Abgrenzungsmerkmale vor, welche eingehalten werden müssen, um die Kompetenz des Landesgesetzgebers zu begründen (vgl. hiezu VfSlg 19.972/2015, 20.101/2016): § 5 Abs. 1 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010 beschränkt Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten auf Automatensalons mit zehn bis 50 Glücksspielautomaten (Z 1) und Einzelaufstellungen mit höchstens drei Glücksspielautomaten (Z 2). Automatensalons mit mehr als 50 Glücksspielautomaten und Ausspielungsstätten mit vier bis neun Glücksspielautomaten sind nach der geltenden Rechtslage jedenfalls nicht (mehr) vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen. § 5 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010 sieht darüber hinaus weitere Abgrenzungsregelungen vor: Nicht alle Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten in den in § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 GSpG genannten Ausspielungsstätten fallen in die Kompetenz des Landesgesetzgebers. So enthält etwa § 5 Abs. 3 bis 5 GSpG weitere Anforderungen an die Ausgestaltung landesgesetzlicher Vorschriften betreffend Ausspielungen mit Glücksspielautomaten, damit es sich beim Betrieb eines Glücksspielautomaten überhaupt um eine - vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommene - "Landesausspielung mit Glücksspielautomaten" iSd § 5 Abs. 1 GSpG handeln kann. Wie bereits der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, sind dabei zahlreiche dieser in § 5 Abs. 3 bis 5 GSpG aufgestellten Anforderungen "zweifelsfrei" Regelungen zur Abgrenzung des Glücksspielmonopols des Bundes (vgl. näher VfSlg. 19.972/2015). Mit der Neuregelung der Abgrenzung des Glücksspielmonopols durch die GSpG-Novelle 2010 ist der Bund mit deren Inkrafttreten nun auch zur Gesetzgebung und Vollziehung von Glücksspielangelegenheiten zuständig geworden, die bis dahin in die Kompetenz der Länder gemäß Art. 15 B-VG fielen (vgl. Rn. 17).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020170008.J02Im RIS seit
22.03.2022Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022