TE Vwgh Beschluss 1997/10/7 97/11/0089

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Veröffentlicht am 07.10.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/11/0090

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über den Antrag des Dr. G in W, auf Wiederaufnahme des mit Beschluß bzw. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1996, Zl. 94/11/0378, abgeschlossenen Verfahrens sowie des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1997, Zl. 97/11/0030, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit hg. Beschluß bzw. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1996, Zl. 94/11/0378-15, wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 8. Juli 1994 (betreffend neuerliche Stellung, Zurückweisung eines Devolutionsantrages, Erlassung eines Feststellungsbescheides und Befreiung von der Wehrpflicht), insoweit im angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 22. Februar 1994 in Angelegenheit neuerliche Stellung abgewiesen und der Erstbescheid bestätigt wurde (Spruchpunkt 1), als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt und im übrigen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit hg. Beschluß vom 19. März 1997, Zl. 97/11/0030-3, wurde der Antrag auf Aufhebung des vorgenannten Beschlusses und des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1996 zurückgewiesen.

Der Antragsteller beantragt nunmehr die Wiederaufnahme der beiden genannten Verfahren "wegen Verletzung des gewaltentrennenden Grundprinzipes der Bundesverfassung". Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, daß der Vorsitzende des Senates Mitherausgeber eines Handbuches über das österreichische Verwaltungsverfahrensrecht sei, "das dzt. das führende Werk auf dem Gebiet darstellt". Es sei daher "das gewaltentrennende Verfassungsgrundprinzip" dadurch verletzt, daß "ein und dieselbe Person nicht als Rechtsquelle und als Kontrollinstanz fungieren" könne. Es bestehe eine divergierende Rechtsauffassung zur Zulässigkeit "des Feststellungsbescheides" in der Judikatur der Höchstgerichte sowie der einschlägigen Gesetzeskommentare und Verwaltungsrechtslehrbücher, es mangle daher "seit Jahrzehnten jeder inhaltlichen Bestimmtheit". In der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes werde das Erfordernis der Gewaltentrennung nicht ausreichend berücksichtigt. Da die Auflage des Handbuches auf mehrere Jahre ausgelegt sei, stelle die "Furcht vor Obsoleszenz" und allfällige wirtschaftliche Nachteile die ausreichende Unabhängigkeit in Frage.

Dieses Vorbringen des Antragstellers ist nicht zielführend:

Bemerkt wird zunächst, daß mit hg. Beschluß vom 30. Juni 1997, Zl. 97/10/0081, der zusammen mit dem Antrag auf Wiederaufnahme gestellte Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden des Senates 11 abgewiesen wurde.

Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn

1.

das Erkenntnis oder der Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2.

das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumnis einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder

3.

nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder

4.

im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte, oder

5.

das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klagslosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.

Die vom Antragsteller genannten Gründe sind keinem der in § 45 Abs. 1 VwGG genannten Tatbestände unterzuordnen. Insoweit der Antragsteller auf "divergierende Judikate" der Höchstgerichte hinweist und damit allenfalls zu erkennen gibt, daß er die in den eingangs genannten Beschlüssen bzw. in dem Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Rechtsauffassung nicht teilt, ist ihm zu entgegnen, daß die bloße Behauptung einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung keinen Wiederaufnahmegrund darstellt (vgl. den hg. Beschluß vom 5. Oktober 1994, Zlen. 94/03/0236, 0237).

Dem Antrag war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - nicht stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110089.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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