Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §271 idF 2017/I/059Rechtssatz
Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters (Erwachsenenvertreters) hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters (Erwachsenenvertreters) - zur fehlenden Geschäfts- und Handlungsfähigkeit der betreffenden Person. Dieselben Überlegungen gelten auch für einen mit sofortiger Wirkung gemäß § 120 AußStrG 2003 bestellten einstweiligen Sachwalter (Erwachsenenvertreter) (vgl. VwGH 31.3.2014, 2013/03/0162). Hingegen ist für die Zeit vor der Bestellung des Sachwalters (Erwachsenenvertreters) bei begründeten Bedenken hinsichtlich des in Betracht kommenden Zeitraums von der Behörde bzw. vom VwG selbst zu prüfen, ob der Revisionswerber schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen ist (vgl. VwGH 6.7.2015, Ra 2014/02/0095; 16.11.2012, 2012/02/0198).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt SachwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220152.L03Im RIS seit
10.11.2020Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020