RS Vwgh 2020/9/15 Ra 2017/22/0152

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Veröffentlicht am 15.09.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/03 Außerstreitverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §271 idF 2017/I/059
AußStrG 2003 §120
AVG §11
AVG §56
AVG §9
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwRallg

Rechtssatz

Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters (Erwachsenenvertreters) hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters (Erwachsenenvertreters) - zur fehlenden Geschäfts- und Handlungsfähigkeit der betreffenden Person. Dieselben Überlegungen gelten auch für einen mit sofortiger Wirkung gemäß § 120 AußStrG 2003 bestellten einstweiligen Sachwalter (Erwachsenenvertreter) (vgl. VwGH 31.3.2014, 2013/03/0162). Hingegen ist für die Zeit vor der Bestellung des Sachwalters (Erwachsenenvertreters) bei begründeten Bedenken hinsichtlich des in Betracht kommenden Zeitraums von der Behörde bzw. vom VwG selbst zu prüfen, ob der Revisionswerber schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen ist (vgl. VwGH 6.7.2015, Ra 2014/02/0095; 16.11.2012, 2012/02/0198).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Sachwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220152.L03

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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